Urteil
4 AZR 345/17
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR345.17.0
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 5 Sa 994/16 aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 14 Ca 8817/15 wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 339/17 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 339/17 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).