Urteil
9 AZR 578/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Urlaubsansprüche, die sich nach tarifvertraglicher Umrechnung als Bruchteil eines Arbeitstages ergeben, sind ohne ausdrückliche Rundungsregel nicht auf volle Tage abzurunden.
• Ist der Arbeitgeber mit der Gewährung des verbleibenden Bruchteils in Verzug, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen.
• Eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags mit der Folge einer Abrundung kommt nur bei Vorliegen einer Tariflücke in Betracht; hier fehlt eine solche Regelung.
Entscheidungsgründe
Kein Abrunden von Bruchteilen tariflicher Urlaubsansprüche; Ersatzurlaub bei Verzug (0,15 Tage) • Urlaubsansprüche, die sich nach tarifvertraglicher Umrechnung als Bruchteil eines Arbeitstages ergeben, sind ohne ausdrückliche Rundungsregel nicht auf volle Tage abzurunden. • Ist der Arbeitgeber mit der Gewährung des verbleibenden Bruchteils in Verzug, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen. • Eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags mit der Folge einer Abrundung kommt nur bei Vorliegen einer Tariflücke in Betracht; hier fehlt eine solche Regelung. Die Klägerin ist seit 2010 als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst bei der Beklagten beschäftigt. Es gilt der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV), der eine Umrechnungsformel für Urlaubstage bei Schichtarbeit enthält. Für 2016 ergab die Umrechnung auf Grundlage von 244 Arbeitstagen einen Anspruch von 28,15 Arbeitstagen. Die Beklagte gewährte jedoch nur 28 Arbeitstage. Die Klägerin verlangte Ersatzurlaub für die fehlenden 0,15 Arbeitstage; die Beklagte hielt eine Abrundung auf ganze Urlaubstage für zulässig. Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin in der Berufung teilweise Recht. Die Beklagte legte Revision ein, die das Bundesarbeitsgericht zurückwies. • Der Anspruch der Klägerin richtet sich aus dem MTV (§17 Abs.2) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des BGB; die tarifvertragliche Umrechnung nach der Formel Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage/260 führt zu 28,15 Arbeitstagen für 2016. • Mangels ausdrücklicher Rundungsvorschrift im MTV oder im Bundesurlaubsgesetz kommt eine Abrundung von Bruchteilen nicht in Betracht. Praktikabilitätsargumente der Beklagten ändern daran nichts, da sie im Tarifwortlaut nicht niedergelegt sind. • Eine ergänzende Tarifauslegung zur Einführung einer Abrundungsregel scheidet aus, weil keine Tariflücke vorliegt; die Verweisung des MTV auf das BUrlG enthält keine einschlägige Rundungsvorschrift und Kommentierungen sind nicht Vertragsbestandteil. • Die Gewährung von 28 Arbeitstagen erfüllte den Anspruch nur teilweise (§362 BGB). Der verbleibende Resturlaubsanspruch von 0,15 Tagen verfiel spätestens am 31.03.2017 nicht, da die Beklagte bis dahin in Verzug war (§286 BGB); daher besteht ein Ersatzurlaubsanspruch in Form von Schadensersatz. • Die Revision der Beklagten war unbegründet; die Beteiligten haben die Kosten der Revision zu tragen beziehungsweise die Beklagte hat die Kosten zu tragen nach §97 ZPO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage aus dem Jahr 2016 zu. Die Umrechnung nach dem MTV ergibt 28,15 Arbeitstage, und ohne eine tarifvertragliche oder gesetzliche Rundungsregel ist eine Abrundung auf 28 nicht zulässig. Die Beklagte hat durch Gewährung von 28 Tagen nur teilweise erfüllt und befand sich mit der Restgewährung in Verzug, sodass Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten ist. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.