Beschluss
8 AZN 974/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nebenintervenient kann die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht (§ 67 ZPO).
• Fehlt die Beteiligung eines Nebenintervenienten an der mündlichen Verhandlung, liegt ein absoluter Revisionsgrund wegen Versagung des rechtlichen Gehörs vor (§ 547 Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden).
• § 547 Nr. 4 ZPO ist entsprechend auch auf Dritte bzw. Nebenintervenienten anwendbar, die entgegen zwingender Vorschriften nicht beteiligt wurden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde durch Nebenintervenienten bei Nichtladung zur mündlichen Verhandlung • Ein Nebenintervenient kann die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht (§ 67 ZPO). • Fehlt die Beteiligung eines Nebenintervenienten an der mündlichen Verhandlung, liegt ein absoluter Revisionsgrund wegen Versagung des rechtlichen Gehörs vor (§ 547 Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden). • § 547 Nr. 4 ZPO ist entsprechend auch auf Dritte bzw. Nebenintervenienten anwendbar, die entgegen zwingender Vorschriften nicht beteiligt wurden. Die Klägerin erhob Klage gegen Beklagte zu 1 und – bedingt – gegen Beklagte zu 2. Die Klage gegen Beklagte zu 1 wurde abgewiesen; die Klage gegen Beklagte zu 2. blieb zunächst unentschieden und die Rechtshängigkeit erlosch daraufhin. Beklagte zu 2. trat im Berufungsprozess als Nebenintervenientin bei und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, nachdem das Landesarbeitsgericht über die Berufung entschieden hatte. Das Landesarbeitsgericht hatte Beklagte zu 2. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, in der das Berufungsurteil erging. Die Beklagte zu 2. rügte dadurch Verletzung ihres rechtlichen Gehörs; das Bundesarbeitsgericht hatte über die Beschwerde zu entscheiden. • Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2. ist zulässig: Als Nebenintervenientin nach § 67 ZPO konnte sie den der Klägerin zustehenden Rechtsbehelf einlegen, obwohl die Klägerin darauf verzichtet hatte; ein Widerspruch der Klägerin gegen die Einlegung lag nicht vor. • Die Beklagte zu 2. war trotz Erlöschens der originären Rechtshängigkeit als Nebenintervenientin im Berufungsverfahren zu behandeln und hätte an der mündlichen Verhandlung beteiligt werden müssen (§ 71 Abs. 3 ZPO; Übermittlung von Schriftsätzen und Ladungen). • Das Unterlassen der Ladung des Nebenintervenienten zur mündlichen Verhandlung stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO (entsprechende Anwendung im ArbGG). • § 547 Nr. 4 ZPO ist entsprechend auf Dritte bzw. Nebenintervenienten anwendbar, wenn sie entgegen zwingender Vorschriften nicht beteiligt wurden; der Nebenintervenient hat Anspruch auf Teilnahme und Vorbereitung der Verhandlung. • Aufgrund des festgestellten absoluten Revisionsgrunds war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde der Beklagten zu 2. ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgerichtsurteil vom 31.08.2017 wird aufgehoben, weil die Beklagte zu 2. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen war und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt wurde, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO (entsprechend anzuwenden) begründet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist erneut zu entscheiden. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.472,00 Euro festgesetzt.