Urteil
7 AZR 181/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags arbeitsgerichtlich zu prüfen, es sei denn, die Parteien haben dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent vertraglich vorbehalten, die Wirksamkeit früherer Befristungen überprüfen zu lassen.
• Befristungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG sind zulässig, wenn Zitiergebot erfüllt, persönlicher, betrieblicher und zeitlicher Geltungsbereich eröffnet und die zulässige Höchstbefristungsdauer nicht überschritten ist.
• Die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG verlängert sich kraft Gesetzes um zwei Jahre je betreutem Kind unter 18 Jahren, auch wenn das Kind mit dem Ziel der Adoption (Adoptionspflege) in den Haushalt aufgenommen wurde.
• Die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG tritt automatisch ein und setzt weder eine Vereinbarung der Parteien noch die Kenntnis des Arbeitgebers voraus.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit mehrfach befristeter Hochschulverträge und Verlängerung der Höchstbefristung bei Adoptionspflege • Bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen ist grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags arbeitsgerichtlich zu prüfen, es sei denn, die Parteien haben dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent vertraglich vorbehalten, die Wirksamkeit früherer Befristungen überprüfen zu lassen. • Befristungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG sind zulässig, wenn Zitiergebot erfüllt, persönlicher, betrieblicher und zeitlicher Geltungsbereich eröffnet und die zulässige Höchstbefristungsdauer nicht überschritten ist. • Die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG verlängert sich kraft Gesetzes um zwei Jahre je betreutem Kind unter 18 Jahren, auch wenn das Kind mit dem Ziel der Adoption (Adoptionspflege) in den Haushalt aufgenommen wurde. • Die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG tritt automatisch ein und setzt weder eine Vereinbarung der Parteien noch die Kenntnis des Arbeitgebers voraus. Die Klägerin promovierte 2004 und war anschließend in mehreren befristeten wissenschaftlichen Anstellungen tätig, zuletzt an der Universität Bremen bis 31.03.2014. Zwischen den Parteien wurden nacheinander befristete Arbeitsverträge geschlossen; der Vertrag vom 04.09.2012 wies auf das WissZeitVG hin und wurde bis 15.01.2014 befristet; ein Änderungsvertrag vom 13.01.2014 befristete das Arbeitsverhältnis bis 31.03.2014. Die Klägerin nahm ab 10.06.2011 ein 2009 geborenes Kind im Haushalt mit dem Ziel der Adoption auf. Sie erhob Klage gegen die Beendigung durch die Befristungen und rügte Überschreitung der zulässigen Höchstbefristungsdauer sowie formale und inhaltliche Mängel. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin machte außerdem eine mündliche Zusage des Dekans auf Entfristung geltend. • Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. • Kontrolle mehrerer aufeinanderfolgender Befristungen: Nur die Befristung des letzten Vertrags ist grundsätzlich zu prüfen; ein Vorbehalt zur Prüfung früherer Befristungen muss ausdrücklich oder konkludent vertraglich vereinbart sein. • Selbst unter Annahme eines solchen Vorbehalts ist die Befristung(skontrolle) unbegründet, weil die Befristungen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der bis 16.03.2016 geltenden Fassung genügen. • Zitiergebot: Beide streitigen Verträge enthalten Verweise auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG und erfüllen damit das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG. • Persönlicher, betrieblicher und zeitlicher Geltungsbereich: Die Klägerin gehört zum wissenschaftlichen Personal; die Universität Bremen ist eine staatliche Hochschule bzw. Trägerin der Hochschule ist berechtigt, WissZeitVG anzuwenden; die Rechtslage bei Vertragsschluss ist maßgeblich. • Höchstbefristungsdauer: Für promoviertes Personal beträgt die Höchstbefristung grundsätzlich sechs Jahre; diese verlängert sich kraft Gesetzes um zwei Jahre je betreutem Kind unter 18 Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG. • Adoptionspflege: Kinder, die mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen wurden, fallen unter den verlängerten Schutzzweck; die Verlängerung tritt automatisch ein und erfordert keine Arbeitgebervereinbarung oder dessen Kenntnis. • Anrechnung der Beschäftigungszeiten: Die Klägerin stand nach Promotion bis 15.01.2014 insgesamt sechs Jahre, sieben Monate und 29 Tage in anrechenbaren Beschäftigungen, damit innerhalb der wegen Adoptionspflege auf acht Jahre verlängerten Höchstbefristungsdauer. • Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB): Keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliche Nutzung der Befristungsmöglichkeit durch die Beklagte; ein etwaiger Irrtum der Arbeitgeberseite ändert nichts an der gesetzlichen Verlängerung. • Zusage des Dekans: Selbst eine Zusage des Dekans zur Entfristung würde nicht dazu führen, dass die Beklagte sich nicht auf die Befristung berufen kann; ein etwaiger Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags wäre nicht Gegenstand der Klage. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen wird zurückgewiesen. Die Befristungen in den Arbeitsverträgen vom 04.09.2012 und 13.01.2014 sind wirksam, da sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG (Zitiergebot, persönlicher und betrieblicher Geltungsbereich, zeitliche Geltung) entsprechen und die zulässige Höchstbefristungsdauer nicht überschritten ist. Die zulässige Befristungsdauer verlängerte sich wegen der Betreuung des zur Adoption vorgesehenen Kindes kraft Gesetzes um zwei Jahre, sodass die insgesamt angerechneten Zeiten innerhalb der nunmehr achtjährigen Höchstbefristung liegen. Ein Vorbehalt zur Überprüfung früherer Befristungen wurde im Übrigen nicht substantiiert dargelegt; selbst unter günstiger Annahme ändert dies das Ergebnis nicht. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.