Urteil
1 AZR 568/15
BAG, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
• Die Parteien haben auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a ZPO). Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (9 Sa 83/14) Revision eingelegt. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision des Klägers auf ihre Erfolgsaussichten. Gegenstand des Verfahrens war die Überprüfung einer vorinstanzlichen arbeitsrechtlichen Entscheidung durch das Bundesgericht. Konkrete Tatsachen zu Parteistellung, Streitgegenstand und einzelrichterlichen Feststellungen wurden von den Parteien nicht vorgetragen. Es blieb daher bei der rechtlichen Bewertung der Revisionsgründe ohne erneute Sachverhaltsdarstellung. Das Gericht entschied abschließend über die Kosten der Revision. • Die Revision war nicht begründet; die Vorinstanzentscheidung hielt der gerichtlichen Überprüfung stand. • Durch den Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO konnte das Bundesarbeitsgericht die rechtliche Entscheidung der Vorinstanz auf Grundlage der vorliegenden Revisionsanträge prüfen. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler oder sonstiger revisionsrechtlich relevanter Mängel war kein Anlass zur Aufhebung oder Zurückverweisung gegeben. • Das Verfahren rechtfertigte keine Abweichung von der Kostenentscheidung, sodass die Kosten der erfolglosen Revision dem Kläger auferlegt wurden. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 (9 Sa 83/14) wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht sah keine hinreichenden revisionsrechtlichen Gründe, die eine Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würden. Wegen des Verzichts der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO erfolgte die Entscheidung ohne erneute Sachverhaltsfeststellung. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz insgesamt bestehen.