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Urteil

1 AZR 548/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision einer Klägerin gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung nicht vorliegen oder die Vorinstanz rechtlich zutreffend entschieden hat. • Erklärung nach § 313a ZPO, dass die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben, führt dazu, dass das Bundesarbeitsgericht die Sache anhand der vorhandenen Unterlagen entscheidet und das Rechtsmittel verwirft, wenn keine Rechtsfehler angezeigt sind.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Landesarbeitsgericht zurückgewiesen nach Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Revision einer Klägerin gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung nicht vorliegen oder die Vorinstanz rechtlich zutreffend entschieden hat. • Erklärung nach § 313a ZPO, dass die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben, führt dazu, dass das Bundesarbeitsgericht die Sache anhand der vorhandenen Unterlagen entscheidet und das Rechtsmittel verwirft, wenn keine Rechtsfehler angezeigt sind. Die Klägerin erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (22 Sa 61/14). Die inhaltlichen Streitfragen zwischen den Parteien sind in der Entscheidung der Vorinstanz geregelt. Die Parteien erklärten gemäß § 313a ZPO, dass sie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision auf Rechtsfehler. Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen beziehungsweise zuungunsten der Klägerin entschieden. Es lagen keine ausdrücklichen neuen Tatsachen oder rechtlich relevante Verfahrensfehler vor, die eine Revisionsentscheidung zuungunsten der Vorinstanz rechtfertigten. Die Klägerin rügte Fehler, konnte aber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision nicht hinreichend darlegen. • Die Parteien haben nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Berufungsgericht und das Bundesarbeitsgericht ausschließlich die vorgelegten Unterlagen und die rechtliche Begründung prüfen konnten. • Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision daraufhin auf offensichtliche Rechtsfehler hin überprüft. Dabei bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz einschlägiges Recht falsch angewandt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. • Fehler, die die Entscheidung der Vorinstanz hätten aufheben müssen, wurden nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere lagen keine ausreichenden Feststellungen oder bewertbaren Rechtsfehler vor, die eine erfolgreiche Revision begründen würden. • Nach Prüfung war festzustellen, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts weiterhin tragfähig ist und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden war. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (22 Sa 61/14) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Entscheidungsgrundlage war unter anderem die Erklärung der Parteien nach § 313a ZPO zum Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe; dadurch reduzierte sich der Prüfungsumfang auf etwaige Rechtsfehler. Solche Rechtsfehler wurden nicht aufgezeigt; die Vorinstanz hatte rechtlich zutreffend entschieden. Damit bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang bestehen.