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Beschluss

1 ABR 41/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Herausgabe bzw. Einsicht in die nach der aufgehobenen Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV PBC) individuell vereinbarten PBC-Ziele für Zeiten, die nach Inkrafttreten einer die GBV PBC ablösenden Vereinbarung liegen. • Auskunfts- und Einsichtsansprüche des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG setzen voraus, dass die begehrten Informationen zur Wahrnehmung einer konkreten Betriebsratsaufgabe erforderlich sind; Rückschlüsse aus rein vergangenheitsbezogenen Daten reichen nur, wenn sie für gegenwärtiges oder künftiges Handeln verwertbar sind. • Anträge des Betriebsrats sind hinreichend bestimmt, wenn bei Stattgabe die vom Arbeitgeber zu erbringende Verhaltensweise klar erkennbar ist; die Form der Datenübermittlung kann als Wahlrecht des Arbeitgebers im Antrag offenbleiben. • Eine Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht erklärt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu historischen PBC-Zielen nach Ablösung der Vereinbarung • Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Herausgabe bzw. Einsicht in die nach der aufgehobenen Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV PBC) individuell vereinbarten PBC-Ziele für Zeiten, die nach Inkrafttreten einer die GBV PBC ablösenden Vereinbarung liegen. • Auskunfts- und Einsichtsansprüche des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG setzen voraus, dass die begehrten Informationen zur Wahrnehmung einer konkreten Betriebsratsaufgabe erforderlich sind; Rückschlüsse aus rein vergangenheitsbezogenen Daten reichen nur, wenn sie für gegenwärtiges oder künftiges Handeln verwertbar sind. • Anträge des Betriebsrats sind hinreichend bestimmt, wenn bei Stattgabe die vom Arbeitgeber zu erbringende Verhaltensweise klar erkennbar ist; die Form der Datenübermittlung kann als Wahlrecht des Arbeitgebers im Antrag offenbleiben. • Eine Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht erklärt wurde. Die Arbeitgeberin wendet im Konzern ein System individueller Zielvereinbarungen (PBC) an; Grundlage war eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV PBC) von 2014, die 2017 durch eine neue GBV CP abgelöst wurde. Der örtliche Betriebsrat verlangte Zugang zu den individuell vereinbarten oder festgelegten PBC-Zielen (namentlich Namen, Ziele, Zielarten, Priorisierung) für Arbeitnehmer des Betriebs für die Jahre 2014–2016 sowie laufend ab 2016 und stellte umfangreiche Anträge auf Übergabe, Übermittlung oder lesenden EDV-Zugriff. Die Arbeitgeberin lehnte ab und focht die Anträge in den Arbeitsgerichten an; nach zwei Instanzen zog die Arbeitgeberin vor das BAG. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens trat die neue GBV CP in Kraft, die die GBV PBC ersetzt. Der Betriebsrat brachte ergänzende und hilfsweise Feststellungsanträge sowie einen nach Frist versäumten Anschlussrechtsbeschwerdeversuch vor. • Zulässigkeit: Die Leistungsanträge sind ausreichend bestimmt und betreffen die Herausgabe konkreter Daten in bestimmbarem Umfang; die eingeleiteten Hilfsanträge fallen in den Rechtsmittelzug aufgrund engem sachlichem Zusammenhang. • Materiellrechtlich: Aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt nur ein Auskunftsanspruch, soweit die begehrten Informationen zur Wahrnehmung einer konkreten Betriebsratsaufgabe erforderlich sind; der Betriebsrat muss darlegen, welche Aufgabe er wahrnimmt und warum die Daten hierfür erforderlich sind. • Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG): Diese ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen. Informationen aus der Vergangenheit begründen einen Anspruch nur, wenn hieraus verwertbare Rückschlüsse für gegenwärtiges oder künftiges Verhalten gezogen werden können; bloß vergangenheitsbezogene Daten ohne Bezug zur aktuell zu überwachenden Regelung genügen nicht. • Anwendungsfall: Die begehrten Angaben beziehen sich überwiegend auf Zeiträume und Zielvereinbarungen, die durch die GBV CP abgelöst sind. Deshalb können die erbetenen Daten keinen nach § 80 betrVG relevanten Bezug mehr zur aktuellen Überwachungsaufgabe herstellen; daher fehlt die Erforderlichkeit für die Auskunft. • Gleichbehandlung und AGG: Auch die Berufung auf die Kontrolle von Gleichbehandlungsgrundsätzen oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz rechtfertigt die begehrten Auskünfte nicht, weil die Daten keinen verwertbaren Bezug zur gegenwärtigen Durchführung unter der nunmehr geltenden GBV CP herstellen. • Weitere Aufgaben (§§80 Abs.1 Nr.8,9; §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG): Soweit geltend gemacht, greifen diese Aufgaben nicht als Anspruchsgrundlage für die begehrten datenspezifischen Zugriffe. • Hilfsanträge und Anschlussrechtsbeschwerde: Die in den Instanzen gestellten Hilfsanträge zu 3–6 sind rechtlich nicht erfolgreicher zu behandeln; die vom Betriebsrat zuletzt erhobene Anschlussrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erklärt wurde. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist erfolgreich; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben bzw. abgeändert und die Anträge des Betriebsrats auf Auskunft/Übergabe der PBC-Zieldaten abgewiesen. Begründend liegt zugrunde, dass die begehrten Auskünfte nicht erforderlich sind für die gegenwärtige Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 BetrVG, weil die fraglichen Zielvereinbarungen durch eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst worden sind und aus den historischen Daten keine verwertbaren Rückschlüsse für die aktuelle und künftige Überwachung gezogen werden können. Die Hilfsbegehren des Betriebsrats scheitern aus denselben Gründen; ein zuletzt erhobener Feststellungsantrag stellt eine Anschlussrechtsbeschwerde dar, die unzulässig ist, weil die gesetzliche Frist nicht gewahrt wurde. Damit verliert der Betriebsrat seinen Anspruch auf die begehrten Daten; die Arbeitgeberin braucht diese nicht herauszugeben bzw. den angeforderten EDV-Zugriff nicht zu gewähren.