Urteil
6 AZR 95/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Annahmeverzugsansprüche, die nach dem erstmöglichen Kündigungstermin entstehen, sind Neumasseverbindlichkeiten nach §§ 209 Abs.1 Nr.2, 209 Abs.2 Nr.2 InsO, wenn eine vorherige Kündigung unwirksam ist.
• Der Insolvenzverwalter trägt das Risiko einer vorzeitigen (vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärten) Kündigung; ist diese unwirksam, begründet das Entstehen von Annahmeverzugsansprüchen nach dem erstmöglichen Kündigungstermin Neumasseverbindlichkeiten.
• Bei rechtlicher Hemmung der Nachkündigung (z.B. ausstehende Zustimmung des Integrationsamts) verschiebt sich der erstmögliche Kündigungstermin entsprechend.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug nach unwirksamer vorzeitiger Kündigung als Neumasseverbindlichkeit • Annahmeverzugsansprüche, die nach dem erstmöglichen Kündigungstermin entstehen, sind Neumasseverbindlichkeiten nach §§ 209 Abs.1 Nr.2, 209 Abs.2 Nr.2 InsO, wenn eine vorherige Kündigung unwirksam ist. • Der Insolvenzverwalter trägt das Risiko einer vorzeitigen (vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärten) Kündigung; ist diese unwirksam, begründet das Entstehen von Annahmeverzugsansprüchen nach dem erstmöglichen Kündigungstermin Neumasseverbindlichkeiten. • Bei rechtlicher Hemmung der Nachkündigung (z.B. ausstehende Zustimmung des Integrationsamts) verschiebt sich der erstmögliche Kündigungstermin entsprechend. Die Klägerin war seit 2001 als Filialleiterin bei einem Drogerieunternehmen beschäftigt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 28.03.2012 eröffnet; der Insolvenzverwalter stellte die Klägerin ab 1.7.2012 von der Arbeit frei. Der Insolvenzverwalter kündigte bereits am 6.8.2012 zum 30.11.2012; diese Kündigung wurde gerichtlich für unwirksam erklärt. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zeigte der Insolvenzverwalter keine weitere wirksame Kündigung zum erstmöglichen Termin herbei. Die Klägerin forderte Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 1.2. bis 30.11.2013 abzüglich Arbeitslosengeld, der Insolvenzverwalter machte geltend, eine vor der Anzeige erklärte Kündigung könne vorziehen und verhindere Neumasseverbindlichkeiten. • Die Revision des Insolvenzverwalters ist unbegründet; die Annahmeverzugsansprüche sind als Neumasseverbindlichkeiten nach §§ 209 Abs.1 Nr.2, 209 Abs.2 Nr.2 InsO zu behandeln (zur Begründung vgl. auch 6 AZR 868/16). • Rechtlich entstand die Verpflichtung zur Annahmeverzugsvergütung für die Zeit nach dem 31.01.2013, dem ersten Termin, zu dem eine Kündigung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit hätte erfolgen können; diese Ansprüche sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige neu begründet worden (§§ 611, 615 BGB, §§ 209, 53 InsO). • Die vor dem Anzeigezeitpunkt erklärte Kündigung vom 6.8.2012 war unwirksam; daher trägt der Insolvenzverwalter das Risiko einer unwirksamen vorzeitigen Kündigung und kann sich nicht auf deren vermeintliche Wirksamkeit berufen. • Hält der Insolvenzverwalter eine Nachkündigung für erforderlich, kann ein rechtliches Hindernis (z.B. ausstehende Zustimmung des Integrationsamts) den erstmöglichen Kündigungstermin hinausschieben; neuer Vortrag in Revision ist unzulässig. • Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht dem Verzicht auf tarifliche Ausschlussfristen aus einem Interessenausgleich Wirkung zugestanden; die Revision rügt dies nicht. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die nach dem erstmöglichen Kündigungstermin entstandenen Annahmeverzugsansprüche als Neumasseverbindlichkeiten nach §§ 209 Abs.1 Nr.2, 209 Abs.2 Nr.2 InsO zu qualifizieren sind. Der Insolvenzverwalter trägt das Risiko einer vorzeitigen, vor Anzeige erklärten Kündigung; war diese unwirksam, sind die danach entstandenen Vergütungsansprüche Neumasseforderungen. Etwaige rechtliche Hemmnisse für eine Nachkündigung verschieben den erstmöglichen Kündigungstermin, sodass der Verwalter erforderliche Rechtsbehelfe hätte ergreifen müssen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.