Urteil
10 AZR 210/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Jahressonderzuwendung entsteht, wenn am 1. Dezember die tariflichen Voraussetzungen (ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten und ungekündigtes Arbeitsverhältnis) vorliegen.
• Für die Bestimmung des "Beschäftigungsjahrs" im § 11 Ziff.4 MTV Systemgastronomie 2014 ist als erstes Beschäftigungsjahr das Jahr anzusehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorlagen; es bedarf keiner zusätzlichen Voraussetzung der tariflichen Anwendbarkeit im Arbeitsverhältnis.
• Eine Zinsforderung aus dem tariflichen Anspruch entsteht frühestens ab dem Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist; durch teilweisen Klagerückzug kann der Zinsbeginn verschoben werden.
Entscheidungsgründe
Jahressonderzuwendung: Beschäftigungsjahr bemisst sich nach erstem Entstehensjahr des Anspruchs • Anspruch auf Jahressonderzuwendung entsteht, wenn am 1. Dezember die tariflichen Voraussetzungen (ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten und ungekündigtes Arbeitsverhältnis) vorliegen. • Für die Bestimmung des "Beschäftigungsjahrs" im § 11 Ziff.4 MTV Systemgastronomie 2014 ist als erstes Beschäftigungsjahr das Jahr anzusehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorlagen; es bedarf keiner zusätzlichen Voraussetzung der tariflichen Anwendbarkeit im Arbeitsverhältnis. • Eine Zinsforderung aus dem tariflichen Anspruch entsteht frühestens ab dem Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist; durch teilweisen Klagerückzug kann der Zinsbeginn verschoben werden. Die Klägerin ist seit April 2012 bei der Beklagten als Vollzeitkraft beschäftigt. Streitgegenstand ist die Höhe der Jahressonderzuwendung für 2015 nach dem MTV Systemgastronomie. Die Klägerin machte geltend, sie befände sich 2015 im dritten Beschäftigungsjahr und habe Anspruch auf 466,00 Euro brutto; die Beklagte zahlte nichts. Die NGG forderte im Februar 2016 für die Klägerin 466,00 Euro brutto mit Frist bis 19.2.2016. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden teilweise zugunsten der Klägerin; zuletzt wurde die Beklagte zur Nachzahlung von weiteren 51,00 Euro verurteilt. Die Beklagte rügte unter anderem, der Anspruch könne erst mit dem Beitritt der Beklagten zum Verband bzw. durch Nachweis der Tarifbindung geltend gemacht werden und stellte die Fälligkeit/Zinsentstehung in Frage. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Klägerin hat nach § 11 MTV Systemgastronomie 2014 Anspruch auf die Jahressonderzuwendung für 2015 in Höhe von 466,00 Euro brutto. • Tatbestandliche Anspruchsvoraussetzungen (§ 11 Ziff.1 und Ziff.2 MTV Systemgastronomie 2014): ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten zum 1. Dezember und ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Diese lagen zum 1.12.2015 vor, sodass ein Anspruch dem Grunde nach entstand. • Zur Höhe der Jahressonderzuwendung bestimmt § 11 Ziff.4 Satz1 die Staffel nach ‚Beschäftigungsjahren‘. Nach § 11 Ziff.4 Satz2 gilt als erstes Beschäftigungsjahr das Jahr, in dem der Anspruch erstmals entsteht. Deshalb ist für die Zuordnung zu Beschäftigungsjahren nicht auf die erstmalige tarifliche Anwendbarkeit beim Arbeitgeber abzustellen, sondern auf das erste Jahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. • Die Auslegung ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck des Tarifvertrags: § 11 Ziff.1–3 regeln die Entstehung des Anspruchs und mögliche Kürzungen; § 11 Ziff.4 knüpft die Höhe an die Zählung der Beschäftigungsjahre, wobei Ziff.4 Satz5 ausdrücklich die tatsächlichen Betriebszugehörigkeiten zugrunde legt. Es fehlt jeder Hinweis, dass die tarifliche Geltung im Arbeitsverhältnis zusätzlich Voraussetzung für die Zählung sein soll. • Sinn und Zweck (Vergütungscharakter, Betriebstreue) sprechen gegen eine Auslegung, die die Staffelwirkung allein als Anreiz für Verbandsbeitritt konzipiert. • Der Umstand, dass der 2014er-Tarif erst 2015 in Kraft trat, ist unbeachtlich, weil die identische Vorgängerregelung im MTV 2007 bereits als Grundlage für das erstmalige Entstehen des Anspruchs dienen konnte. • Zur Fälligkeit und Verzinsung: Nach § 3 Ziff.6 MTV ist die Überweisung spätestens am vierten Werktag des Folgemonats zu veranlassen; die Zahlung wird damit regelmäßig am nächsten Bankarbeitstag fällig. Ein Zinsanspruch entstand hier nicht vor dem 8.12.2015; wegen der eingeräumten Zahlungsfrist bis 19.2.2016 beginnt der Zinsanspruch erst ab dem 20.2.2016. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Jahressonderzuwendung für 2015 in Höhe von insgesamt 466,00 Euro brutto; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Mehranspruch von 51,00 Euro über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag festgestellt. Der Anspruch entstand, weil die Klägerin am 1.12.2015 die tariflichen Voraussetzungen (zwölf Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit und ungekündigtes Arbeitsverhältnis) erfüllte und nach der tariflichen Definition das erste Beschäftigungsjahr dasjenige ist, in dem der Anspruch erstmals entstand. Die Beklagte hat die weitergehende Revision nicht durchsetzen können; die Zinsen sind aufgrund der teilweisen Klagerücknahme und der gesetzten Zahlungsfrist erst ab dem 20.02.2016 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.