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Beschluss

5 AZA 84/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§114 Abs.1 ZPO). • Bei der Prüfung einer Entschädigung nach §198 GVG sind Gesamtverfahrensdauer, Schwierigkeit der Rechtssache, Verhalten der Beteiligten und die Verfahrensführung des Gerichts maßgeblich. • Eine Verfahrensdauer von knapp 21 Monaten vor dem Revisionsgericht kann bei schwierigen Rechtsfragen angemessen und damit nicht entschädigungspflichtig sein, insbesondere wenn das Gericht Terminssetzungen und Hinweise nachvollziehbar handhabt. • Eigenes verzögerndes Verhalten der Klägerin (z. B. aussichtslose Anträge) kann eine Ermessensentscheidung des Gerichts zur Versagung einer Entschädigung stärken.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH für Entschädigungsklage wegen nicht unangemessener Verfahrensdauer • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§114 Abs.1 ZPO). • Bei der Prüfung einer Entschädigung nach §198 GVG sind Gesamtverfahrensdauer, Schwierigkeit der Rechtssache, Verhalten der Beteiligten und die Verfahrensführung des Gerichts maßgeblich. • Eine Verfahrensdauer von knapp 21 Monaten vor dem Revisionsgericht kann bei schwierigen Rechtsfragen angemessen und damit nicht entschädigungspflichtig sein, insbesondere wenn das Gericht Terminssetzungen und Hinweise nachvollziehbar handhabt. • Eigenes verzögerndes Verhalten der Klägerin (z. B. aussichtslose Anträge) kann eine Ermessensentscheidung des Gerichts zur Versagung einer Entschädigung stärken. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Entschädigungsklage gegen den Bund wegen angeblich unangemessener Länge des Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (8 AZR 418/15). Das Bundesarbeitsgericht prüfte den PKH-Antrag nach Überweisung durch den BGH. Die Antragstellerin hatte zuvor eine Verzögerungsrüge erhoben. Das Revisionsverfahren begann mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 3.8.2015, das Urteil wurde am 15.12.2016 verkündet und die schriftlichen Gründe am 21.4.2017 zugestellt, insgesamt knapp 21 Monate. Das Gericht berücksichtigte die Komplexität der Gleichbehandlungsfragen und Hinweise des Senats zur Geschäftslage sowie eigenes Prozessverhalten der Antragstellerin. Aufgrund der Aktenlage hielt das Gericht keine unangemessene Verfahrensdauer für gegeben. • Zuständigkeit: Das Bundesarbeitsgericht ist nach §9 Abs.2 ArbGG i.V.m. §201 GVG zuständig; der BGH gab das Verfahren ab. • Rechtliche Maßstäbe: §198 GVG verlangt Entschädigung nur bei unangemessener Verfahrensdauer; maßgeblich sind Schwierigkeit, Bedeutung, Verhalten der Beteiligten und Verfahrensführung; EGMR‑Leitsätze zu Instanzdauern sind zu beachten. • Bemessungsgrundlage: Maßgeblich ist die Gesamtverfahrensdauer gem. §198 Abs.6 Nr.1 GVG; auch Zeiten bis Zustellung sind einzubeziehen. • Ermessen des Gerichts: Dem Gericht steht bei Verfahrensgestaltung ein weiter Spielraum zu; eine vertretbare Verfahrensführung begründet keinen Entschädigungsanspruch. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Revisionsverfahren dauerte knapp 21 Monate; Terminierung und Hinweise des Senats waren nachvollziehbar; die Rechtsfragen waren als schwierig einzustufen und rechtfertigten Vorbereitungszeit. • Verzögerung durch Antragstellerin: Die Antragstellerin verzögerte das Verfahren durch aussichtslose Anträge nach Verkündung, was die Beanstandung der Gesamtdauer abschwächt. • Ergebnis der Zuschussprüfung: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß §114 Abs.1 ZPO ist der PKH-Antrag unbegründet; Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs.1 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Dauer des Revisionsverfahrens (knapp 21 Monate) angesichts der Schwierigkeit der aufgeworfenen Gleichbehandlungsfragen, der nachvollziehbaren Terminierungspraxis des Senats und des zum Teil verzögernden Verhaltens der Antragstellerin nicht unangemessen war. Daher bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Entschädigungsklage nach §198 GVG, weshalb PKH nach §114 Abs.1 ZPO zu versagen war. Mangels Begründetheit des PKH-Antrags wurde auch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt. Die Entscheidung ist gebührenfrei.