Urteil
4 AZR 202/15
BAG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Personalüberleitungsvertrag (PÜV) kann einen nachfolgenden Arbeitgeber nicht ohne dessen Zustimmung vertraglich zur dynamischen Anwendung künftiger Tarifverträge verpflichten.
• Ein Arbeitgeber, der nicht Partei eines PÜV ist und von diesem auch nicht wirksam durch Vertretung oder Rechtsnachfolge erfasst wird, kann aus dem PÜV keine Ansprüche Dritter schulden.
• Personalräte dürfen nur innerhalb der ihnen durch das Personalvertretungsgesetz zugewiesenen Kompetenzen rechtswirksame Vereinbarungen treffen; außerhalb liegende ‚Personalüberleitungsverträge‘ sind nicht wirksam.
• Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifwerke sind im Zweifel als Gleichstellungsabreden auszulegen; ein Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband kann die dynamische Wirkung solcher Klauseln beseitigen.
• Ansprüche auf Entgeltdifferenzen aus tariflicher Dynamisierung bedürfen einer klaren Anspruchsgrundlage; fehlt diese, kann auf Verfallfristen nicht weiter abgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur dynamischen Anwendung künftiger Tarifverträge durch nicht beteiligten Übernehmer • Ein Personalüberleitungsvertrag (PÜV) kann einen nachfolgenden Arbeitgeber nicht ohne dessen Zustimmung vertraglich zur dynamischen Anwendung künftiger Tarifverträge verpflichten. • Ein Arbeitgeber, der nicht Partei eines PÜV ist und von diesem auch nicht wirksam durch Vertretung oder Rechtsnachfolge erfasst wird, kann aus dem PÜV keine Ansprüche Dritter schulden. • Personalräte dürfen nur innerhalb der ihnen durch das Personalvertretungsgesetz zugewiesenen Kompetenzen rechtswirksame Vereinbarungen treffen; außerhalb liegende ‚Personalüberleitungsverträge‘ sind nicht wirksam. • Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifwerke sind im Zweifel als Gleichstellungsabreden auszulegen; ein Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband kann die dynamische Wirkung solcher Klauseln beseitigen. • Ansprüche auf Entgeltdifferenzen aus tariflicher Dynamisierung bedürfen einer klaren Anspruchsgrundlage; fehlt diese, kann auf Verfallfristen nicht weiter abgestellt werden. Die Klägerin, seit 1977 beim Kreiskrankenhaus beschäftigt, hatte 1995 eine Vertragsänderung, die ihr eine Vergütungsgruppe zuwies. Bei Betriebsübertragung ging das Krankenhaus 2002 auf die Ekliniken M-R GmbH & Co. KG über. Zwischen dem Landkreis, ver.di und Personalräten wurde 2002 ein Personalüberleitungsvertrag (PÜV 2002) geschlossen, der unter anderem die Anwendung des BAT-O/BMT-G-O bzw. nachfolgender Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung regeln sollte. Die Beklagte war nicht unmittelbar Vertragspartner des PÜV; sie trat später dem Kommunalen Arbeitgeberverband bei, verließ ihn jedoch Ende 2007. Zwischenzeitlich schloss die Beklagte mit ver.di firmenbezogene Notlagen- und Ergänzungstarifverträge und führte 2005 eine Überleitung zum TVöD durch. Die Klägerin begehrte Entgeltdifferenzen nach EG 9 Stufe 5 TVöD für 2010–2013 und machte geltend, der PÜV 2002 bzw. die Bezugnahmeklausel begründeten eine Pflicht der Beklagten zur dynamischen Anwendung des TVöD. • Revision der Beklagten erfolgreich; Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. • Der Senat verneint eine Anspruchsgrundlage aus § 3 Abs.1 PÜV 2002: Die Beklagte war nicht Partei des PÜV 2002 und ist durch diesen Vertrag nicht wirksam zur dynamischen Anwendung künftiger Tarifverträge verpflichtet worden. • Grundsatz: Belastungen vertraglicher Art können nicht ohne Zustimmung des Verpflichteten für einen Dritten begründet werden; eine dynamische Bezugnahme bringt fortwährende Belastungen mit sich, die Zustimmung des späteren Arbeitgebers erfordern (§ 613a BGB relevant für Betriebsübergang). • Vertretungshaftung scheidet aus: Es liegen keine Feststellungen, dass der Landkreis M erkennbar und wirksam für die Beklagte gehandelt oder diese vertreten hat (§ 164 BGB). • Kompetenz der Personalräte fehlt: Nach sächsischem Personalvertretungsrecht konnten die Personalräte keine wirksame Dienstvereinbarung oder sonstige schuldrechtliche Vereinbarung schließen, die über die gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsbereiche hinausgeht; dementsprechend ist der PÜV 2002 nicht als wirksame Verpflichtung der Beklagten anzusehen (Vorrang von SächsPersVG-Regelungen). • Arbeitsvertragliche Bezugnahme von 1995 ist als Gleichstellungsabrede zu verstehen; wegen Vertrauensschutzes der Altvertragslage wurde durch die 2005er Mitteilung keine neue dynamische Bindung begründet. Nach Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband entfiel die Pflicht zur Anwendung neuer Tarifverträge. • Notlagen- und Ergänzungs-Tarifverträge begründen keine Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmerin: Arbeitgeberseitige Unterzeichnung ohne Geltung als Verbands- bzw. (VKA-)Tarifvertrag reicht nicht aus. • Mangels Anspruchsgrundlage konnte offenbleiben, ob die Klägerin Ausschlussfristen eingehalten hat; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Entgeltdifferenzen in Höhe von 14.712,11 Euro brutto, weil die Beklagte nicht wirksam aus dem PÜV 2002 oder sonstigen streitgegenständlichen Vereinbarungen zur dynamischen Anwendung des TVöD verpflichtet ist. Eine wirksame Vertretung oder Rechtsnachfolge, die die Beklagte an die Verpflichtungen des Landkreises binden würde, liegt nicht vor. Ebenso konnten die Personalräte keine verbindliche Verpflichtung der Beklagten Wirkung verschaffen, und tarifvertragliche bzw. arbeitsvertragliche Bezugnahmen begründen hier keine fortdauernde dynamische Anwendung künftiger Tarifentgelte zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.