Urteil
5 AZR 699/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch, wenn die monatlich gezahlte Bruttovergütung die Summe der geleisteten Stunden multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn erreicht.
• Pauschale Ausgleichszulagen, die Gegenleistung für geleistete Arbeit sind und keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen, können den Mindestlohnanspruch erfüllen.
• Urlaubs-, Krankheits- und Feiertagsvergütung sind nach dem Entgeltausfallprinzip unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichszulage kann Erfüllungswirkung für Mindestlohnanspruch haben • Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch, wenn die monatlich gezahlte Bruttovergütung die Summe der geleisteten Stunden multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn erreicht. • Pauschale Ausgleichszulagen, die Gegenleistung für geleistete Arbeit sind und keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen, können den Mindestlohnanspruch erfüllen. • Urlaubs-, Krankheits- und Feiertagsvergütung sind nach dem Entgeltausfallprinzip unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns zu bemessen. Die Klägerin ist seit 2007 bei der Beklagten als Servicemitarbeiterin beschäftigt und arbeitete auch nachts, an Wochenenden und Feiertagen. Die Beklagte zahlte ursprünglich Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und verringerte diese durch eine Änderungsvereinbarung vom 1.7.2014; gleichzeitig gewährte sie eine monatliche Ausgleichszulage von 119,34 Euro brutto. Die Klägerin stimmte der Änderung zu. Für Januar bis Oktober 2015 zahlte die Beklagte regelmäßig 7,50 Euro Stundenlohn, die monatliche Ausgleichszulage und zusätzlich eine variierende Mindestlohnzulage, so dass sich insgesamt ein Stundenentgelt von mindestens 8,50 Euro brutto ergab. Die Klägerin machte für diesen Zeitraum weitere Vergütungsansprüche in Höhe von jeweils 119,34 Euro monatlich geltend und berief sich auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. Die Gerichte vor dem Bundesarbeitsgericht hatten bereits die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Anspruchsgrundlage: Für jede geleistete Stunde besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG; für Ausfallzeiten bestehen Ansprüche aus dem EFZG (§§ 2,3,4,12 EFZG) und dem Bundesurlaubsgesetz (§§ 1,11,13 BUrlG) in der Höhe des Mindestlohns. • Erfüllung durch Gesamtvergütung: Der Anspruch auf Mindestlohn ist erfüllt, wenn die monatlich gezahlte Bruttovergütung (alle im Synallagma stehenden Geldleistungen) die auf die geleisteten Stunden entfallende Mindestlohnsumme erreicht. • Rechtsnatur der Ausgleichszulage: Die monatliche Pauschale von 119,34 Euro ist Gegenleistung für geleistete Arbeit und keine zweckgebundene Zahlung; sie ist unabhängig vom konkreten Auftreten von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit und damit grundsätzlich geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. • Keine Sonderzweckbestimmung: Die Ausgleichszulage ist nicht als gesetzlicher Zuschlag (z.B. nach § 6 ArbZG) ausgestaltet und daher nicht von der Erfüllungswirkung ausgeschlossen. • Anwendung auf Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsfälle: Der gesetzliche Mindestlohn ist als Geldfaktor bei der Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung heranzuziehen; die Ausgleichszulage wirkt auch für diese Zeiten erfüllend. • Prüfung der Zahlen: Die Beklagte hat für jeden streitigen Monat die Summe aus Stundenlohn, Ausgleichszulage und Mindestlohnzulage in einer Höhe gezahlt, die die auf die abgerechneten Stunden entfallende Mindestlohnsumme (8,50 Euro/Stunde) erreicht oder übersteigt. • Keine Darlegung höherer vertraglicher Ansprüche: Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass vertragliche Bestandteile der Vergütung höhere Ansprüche begründen oder dass einzelne Zahlungen nicht erlösend wirken würden. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Beklagte die Vergütungsansprüche der Klägerin für Januar bis Oktober 2015 erfüllt hat, weil die Kombination aus Stundenlohn, monatlicher Ausgleichszulage und variabler Mindestlohnzulage jede abgerechnete Stunde mit mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto vergütet hat. Die Ausgleichszulage ist als arbeitsvertragliche Gegenleistung anzusehen und unterliegt keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung, so dass sie den Mindestlohnanspruch erfüllen kann. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen die Erfüllungswirkung der geleisteten Zahlungen sprechen würden. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.