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Urteil

10 AZR 777/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision abgewiesen; Beklagte trägt Revisionskosten • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet. Die Parteien haben im vorliegenden Rechtsstreit auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. August 2016 (18 Sa 54/16) legte die Beklagte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Rechtmäßigkeit dieser Revision zu entscheiden. Es geht um die Fortwirkung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und die Frage der Kosten der Revision. Weitere konkrete inhaltliche Streitpunkte wurden von den Parteien nicht vorgetragen. Die Entscheidung beruht auf der Zulässigkeit und Begründetheit der Revision der Beklagten. Es sind keine zusätzlichen Verfahrensumstände oder Nebensachen zu berücksichtigen. • Die Revision der Beklagten ist in der Sache nicht begründet; das Landesarbeitsgerichtsurteil bleibt damit in vollem Umfang in Kraft. • Die Parteien haben wirksam auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungsformel erlassen konnte. • Mangels gewichtiger Rechtsfehler oder formeller Verfahrensmängel war keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Urteils erforderlich. • Nach den prozessrechtlichen Grundsätzen hat die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; dies trifft hier die Beklagte. • Es lagen keine Umstände vor, die eine abweichende Kostentragungspflicht rechtfertigen würden. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wurde zurückgewiesen, sodass das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestehen bleibt. Die Beklagte wurde verurteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, was die verkürzte Entscheidung ermöglichte. Es wurden keine formellen oder materiellen Rechtsfehler festgestellt, die eine Zurückweisung des landesgerichtslichen Urteils gerechtfertigt hätten. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang wirksam und vollstreckbar.