Urteil
10 AZR 327/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betrieb fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau, wenn nach der Art der betrieblichen Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend Gerüste erstellt oder Gerüstmaterial bereitgestellt wird (§1 VTV-Gerüstbau).
• Die Vermietung von Bauaufzügen begründet nicht ohne weiteres die Qualifikation als Betrieb des Gerüstbauerhandwerks; Bauaufzüge sind kein Gerüst und auch kein Gerüstmaterial im tarifvertraglichen Sinn.
• Arbeitszeitlicher Schwerpunkt der Montage/Demontage und das Vorliegen konstitutiver Gerüsttätigkeiten sind entscheidend für die Anwendung des VTV-Gerüstbau.
Entscheidungsgründe
Keine Sozialkassenpflicht durch Vermietung von Bauaufzügen • Ein Betrieb fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau, wenn nach der Art der betrieblichen Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend Gerüste erstellt oder Gerüstmaterial bereitgestellt wird (§1 VTV-Gerüstbau). • Die Vermietung von Bauaufzügen begründet nicht ohne weiteres die Qualifikation als Betrieb des Gerüstbauerhandwerks; Bauaufzüge sind kein Gerüst und auch kein Gerüstmaterial im tarifvertraglichen Sinn. • Arbeitszeitlicher Schwerpunkt der Montage/Demontage und das Vorliegen konstitutiver Gerüsttätigkeiten sind entscheidend für die Anwendung des VTV-Gerüstbau. Der Kläger, eine Einzugsstelle für Sozialkassenbeiträge im Gerüstbauerhandwerk, verlangt von der Beklagten Beiträge nach dem VTV-Gerüstbau für vier Arbeitnehmer im Zeitraum 01/2011–12/2012. Die Beklagte betreibt einen Betrieb, der elektrisch betriebene Bauaufzüge vermietet und in geringem Umfang verkauft; Montage und Demontage der Aufzüge erfolgen teilweise durch eigene Mitarbeiter. Der Kläger behauptet, Bauaufzüge seien Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik oder Teil von Gerüsten, daher falle die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau. Die Beklagte hält Bauaufzüge für Baumaschinen, nicht für Gerüstteile, und weist darauf hin, dass Montagearbeiten weniger als 6 % der Arbeitszeit ausmachten und sie keine Gerüstbauer beschäftigt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; das BAG bestätigte die Abweisung. • Anwendungsmaßstab des VTV-Gerüstbau: Betriebe fallen darunter, wenn sie nach der Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend gewerblich Gerüste erstellen oder Gerüstmaterial bereitstellen (§1 Abs.2 Abschn. I und II VTV-Gerüstbau). • "Erstellen" von Gerüsten setzt regelmäßig Montage-, Planungs- oder Überwachungsarbeiten voraus; Nebenarbeiten sind nur zuzuordnen, wenn sie für die sachgerechte Ausführung notwendig sind. • Entscheidend ist arbeitszeitlicher Schwerpunkt: Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass Montage/Demontage von Bauaufzügen arbeitszeitlich überwiegt; unangegriffene Feststellungen des LAG belegen das Gegenteil (Beklagte: Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war zu Recht vom Landesarbeitsgericht abgewiesen worden. Die Beklagte fällt nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau, weil sie arbeitszeitlich überwiegend Bauaufzüge vermietet und nicht überwiegend Gerüste erstellt oder typisches Gerüstmaterial bereitstellt. Bauaufzüge sind weder als Gerüste noch als Gerüstmaterial im Sinne des VTV-Gerüstbau einzustufen, da sie als maschinelle Förderapparate von den statischen, wiederverwendbaren Gerüstkonstruktionen zu unterscheiden sind. Zudem steht fest, dass Montage- und Demontagearbeiten zeitlich nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bilden. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.