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Urteil

3 AZR 199/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Regelung, die anrechenbare Beschäftigungsmonate bei der Betriebsrentenberechnung auf Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres begrenzt, führt zwar zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters, kann aber nach § 10 AGG gerechtfertigt sein. • Das AGG ist auf betriebliche Altersversorgung anwendbar; Altersgrenzen in Versorgungsordnungen können ein legitimes Ziel verfolgen, nämlich die Begrenzung und Kalkulierbarkeit der finanziellen Belastung des Versorgungsträgers. • Eine Altersgrenze ist nur zulässig, wenn sie angemessen und erforderlich ist; die tarifvertragliche Begrenzung auf Vollendung des 60. Lebensjahres ist vor dem Hintergrund typisierender Betrachtung der Belegschaft, der Tarifgestaltung und der sonstigen Anrechnungsregelungen nicht übermäßig belastend und somit sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Begrenzung anrechenbarer Dienstzeiten auf Vollendung des 60. Lebensjahres zulässig • Eine tarifliche Regelung, die anrechenbare Beschäftigungsmonate bei der Betriebsrentenberechnung auf Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres begrenzt, führt zwar zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters, kann aber nach § 10 AGG gerechtfertigt sein. • Das AGG ist auf betriebliche Altersversorgung anwendbar; Altersgrenzen in Versorgungsordnungen können ein legitimes Ziel verfolgen, nämlich die Begrenzung und Kalkulierbarkeit der finanziellen Belastung des Versorgungsträgers. • Eine Altersgrenze ist nur zulässig, wenn sie angemessen und erforderlich ist; die tarifvertragliche Begrenzung auf Vollendung des 60. Lebensjahres ist vor dem Hintergrund typisierender Betrachtung der Belegschaft, der Tarifgestaltung und der sonstigen Anrechnungsregelungen nicht übermäßig belastend und somit sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin, geboren 1948, war von 1988 bis 30.6.2013 in Teilzeit bei der Deutschen Post beschäftigt und bezieht seit 1.7.2013 eine Betriebsrente nach dem TV Betriebsrente Post. § 6 Abs. 2 dieses Tarifvertrags schließt Beschäftigungsmonate nach Vollendung des 60. Lebensjahres von der Anrechnung aus. Die Klägerin verlangte, diese nach dem 60. Lebensjahr geleisteten Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und rügte Altersdiskriminierung nach dem AGG; sie hielt die Beschränkung weder für durch legitime Ziele gerechtfertigt noch für erforderlich. Das Arbeitsgericht gab Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde vom BAG zurückgewiesen. • Anwendbarkeit des AGG: Das AGG gilt für betriebliche Altersversorgung, soweit keine vorrangigen Sonderregelungen des Betriebsrentengesetzes bestehen, und ist zeitlich einschlägig, weil die Klägerin zum Inkrafttreten des AGG noch im Arbeitsverhältnis stand. • Direkte Altersbenachteiligung: § 6 Abs. 2 TV bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, weil sie direkt an die Vollendung des 60. Lebensjahres anknüpft und Ältere gegenüber Jüngeren in vergleichbarer Situation ungünstiger behandelt. • Rechtfertigung nach § 10 AGG: Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel angemessen und erforderlich sind. Zu den legitimen Zielen gehören auch Arbeitgeberinteressen an begrenzbarer und kalkulierbarer finanzieller Belastung zur Förderung der Verbreitung betrieblicher Altersversorgung. • Tatbestand des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG: Selbst wenn die Regelung nicht streng unter Nr. 4 fällt, ist die Ungleichbehandlung nach § 10 S.1 und S.2 AGG gerechtfertigt; der Gesetzgeber hat für Versorgungsordnungen weitergehende Anforderungen vorgesehen, die hier erfüllt sind. • Legitimes Ziel: Die Begrenzung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres dient der verlässlichen Kalkulierbarkeit und Begrenzung des Versorgungsaufwands der Arbeitgeberin und damit dem legitimen Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und zu verbreiten. • Angemessenheit und Erforderlichkeit: Unter typisierender Betrachtung der Belegschaft (mehrheitliches Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres) verbleibt den Betroffenen der überwiegende Anteil ihres Erwerbslebens zur Anwartschaftsbildung; die Begrenzung ist daher nicht übermäßig belastend und es gibt kein milderes gleichwirksames Mittel, das die Arbeitgeberbelastung ebenso genau begrenzen würde. • Gleichstellungsaspekt Geschlecht: Der erstmals in der Revision vorgetragene Vorwurf einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen reicht nicht aus; es fehlen Feststellungen oder substantielle Darlegungen, dass überwiegend Frauen betroffen sind oder die Regelung geschlechtsbezogen benachteiligt. • Tarifliche Gestaltungsprärogative: Bei freiwilligen Zusatzleistungen wie betrieblicher Altersversorgung steht dem Arbeitgeber und den Tarifvertragsparteien ein zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum, insbesondere bei tarifvertraglicher Regelung. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München wurde zurückgewiesen. Die tarifliche Regelung in § 6 Abs. 2 TV Betriebsrente Post, die Beschäftigungsmonate nach Vollendung des 60. Lebensjahres von der Anrechnung ausschließt, ist zwar eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters, aber nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. Das Gericht erachtete die Begrenzung als legitimes Instrument zur Begrenzung und Kalkulierbarkeit der finanziellen Belastung des Arbeitgebers und als angemessen sowie erforderlich unter Berücksichtigung der typischen Verweildauer der Beschäftigten. Ein Vortrag, dass die Regelung mittelbar Frauen benachteilige, war nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.