Beschluss
10 AZB 22/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Prozesskostenhilfeantrag vor einem deutschen Gericht umfasst die bewilligte PKH auch die von einer im anderen Mitgliedstaat wohnhaften Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlich sind.
• Die Richtlinie 2003/8/EG (Art. 3, 8, 12) ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Übersetzungskosten tragen muss, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person PKH beantragt, unabhängig davon, dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Antrag im Wohnsitzstaat zu stellen.
• Deutsche Vorschriften (§§114 ff. ZPO; §1078 ZPO) schließen die Erstattung solcher Übersetzungskosten nach nationalem Recht nicht aus, soweit sich aus Unionsrecht eine Erstattungsverpflichtung ergibt.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Übersetzungskosten bei PKH-Antrag eines im EU-Ausland lebenden Klägers • Bei einem Prozesskostenhilfeantrag vor einem deutschen Gericht umfasst die bewilligte PKH auch die von einer im anderen Mitgliedstaat wohnhaften Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlich sind. • Die Richtlinie 2003/8/EG (Art. 3, 8, 12) ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Übersetzungskosten tragen muss, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person PKH beantragt, unabhängig davon, dass die Möglichkeit bestanden hätte, den Antrag im Wohnsitzstaat zu stellen. • Deutsche Vorschriften (§§114 ff. ZPO; §1078 ZPO) schließen die Erstattung solcher Übersetzungskosten nach nationalem Recht nicht aus, soweit sich aus Unionsrecht eine Erstattungsverpflichtung ergibt. Der anwaltlich vertretene Kläger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik klagte vor dem Arbeitsgericht Zwickau auf Zahlung rückständigen Arbeitslohns und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug sowie deren Erstreckung auf die Kosten zur Übersetzung der für den PKH-Antrag erforderlichen Unterlagen. Die vom Kläger vorgelegte Erklärung und Anlagen waren von einem Übersetzungsbüro ins Deutsche übersetzt worden; eine Rechnung wurde eingereicht. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH, lehnte jedoch die Erstattung der Übersetzungskosten ab; Beschwerden blieben erfolglos. Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben und das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt; der EuGH entschied, dass die Übersetzungskosten zu erstatten sind. • Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/8/EG: Der Fall betrifft eine zivilrechtliche Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug (Art.2 RL 2003/8). • EuGH-Rechtsprechung: Nach dem Urteil des EuGH (C-670/15) sind Art.3, 8 und 12 der RL so auszulegen, dass die von einer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der für die Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlichen Anlagen von dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands zu übernehmen sind. • Nationale Regelung und Grenzen: Nach deutschem Recht (§§114 ff. ZPO, §117 ZPO, §1078 ZPO) sind die Erstattung der Übersetzungskosten für das PKH-Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen; dies widerspricht aber der unionsrechtlichen Auslegung und kann deshalb nicht Anwendung finden, soweit Unionsrecht Erstattung verlangt. • Keine Verpflichtung zur Antragstellung im Wohnsitzstaat: Art.8 Buchst. b RL 2003/8 enthält keine zwingende Bedingung, die Erstattung der Übersetzungskosten davon abhängig zu machen, dass der Antrag im Wohnsitzstaat gestellt wurde; ein solcher Ausschluss würde den effektiven Zugang zum Recht beeinträchtigen. • Schlussfolgerung für den Einzelfall: Da die Voraussetzungen für PKH vorlagen und die Übersetzungskosten erforderlich waren, war die Ablehnung der Kostenerstattung rechtsfehlerhaft; der Senat hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und dehnte die PKH auf die erforderlichen Übersetzungskosten aus. Der Rechtsbeschwerde des Klägers wurde stattgegeben. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und die Nichtabhilfe des Arbeitsgerichts wurden aufgehoben. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die vom Kläger verauslagten Übersetzungskosten der für die Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlichen Anlagen erstreckt wird. Die Erstattungsablehnung war mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, weil nach Auslegung der Richtlinie 2003/8/EG auch der Mitgliedstaat des Gerichtsstands zur Übernahme dieser Übersetzungskosten verpflichtet ist, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person PKH beantragt und die Übersetzungen zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Consequenterweise hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der in diesem Umfang verauslagten Übersetzungskosten.