Urteil
2 AZR 57/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für Eigenkündigungen des Arbeitnehmers.
• Ein Arbeitnehmer kann mit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend machen, dass sein Arbeitsverhältnis trotz eigener Kündigung fortbesteht.
• Die Fiktionswirkung des § 7 KSchG und die Klageobliegenheit des § 4 Satz 1 KSchG dienen dem Schutz der Arbeitgeberkündigung und sind nicht auf arbeitnehmereigene Kündigungen zu übertragen.
• Prozess- oder materielle Verwirkung der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Eigenkündigung ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen; hier lagen diese nicht vor.
• Zur Feststellung der Nichtigkeit einer Eigenkündigung wegen Störung der Geistestätigkeit (§ 105 BGB) bedarf es einer vollständigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren tatrichterlichen Würdigung medizinischer und sonstiger Umstände.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der KSchG‑Klagefrist auf arbeitnehmereigene Kündigungen; Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Geschäftsunfähigkeit • Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für Eigenkündigungen des Arbeitnehmers. • Ein Arbeitnehmer kann mit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend machen, dass sein Arbeitsverhältnis trotz eigener Kündigung fortbesteht. • Die Fiktionswirkung des § 7 KSchG und die Klageobliegenheit des § 4 Satz 1 KSchG dienen dem Schutz der Arbeitgeberkündigung und sind nicht auf arbeitnehmereigene Kündigungen zu übertragen. • Prozess- oder materielle Verwirkung der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Eigenkündigung ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen; hier lagen diese nicht vor. • Zur Feststellung der Nichtigkeit einer Eigenkündigung wegen Störung der Geistestätigkeit (§ 105 BGB) bedarf es einer vollständigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren tatrichterlichen Würdigung medizinischer und sonstiger Umstände. Die Klägerin war seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Am 6. März 2015 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis; die Beklagte bestätigte den Erhalt und stellte sie bis zum 30. September 2015 unter Fortzahlung frei. Die Klägerin war zuvor wegen paranoider Schizophrenie behandelt worden und ab Mai 2015 erneut stationär. Das Amtsgericht bestellte Ende Juli 2015 eine Betreuerin. Die Betreuerin rügte gegenüber der Beklagten, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Kündigung nicht geschäftsfähig gewesen, und legte eine ärztliche Stellungnahme vor, die dies vermutete. Die Klägerin beantragte mit Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch ihre Kündigung beendet worden sei, sowie ihre vorläufige Weiterbeschäftigung. Arbeitsgericht wies ab, Landesarbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte ließ Revision beim BAG zu. • Die Revision der Beklagten ist begründet; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (§§ 562, 563 ZPO). • Zur Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen und zulässig; § 4 Satz 1 KSchG ist nicht auf Eigenkündigungen anwendbar, weil dessen Systematik, Zweck und § 7 KSchG auf arbeitgeberseitige Kündigungen zielen. • § 4 Satz 1 KSchG würde bei Anwendung auf Eigenkündigungen zu unvertretbaren Ergebnissen führen, da ein Arbeitnehmer durch Unterlassen der Klagewirksamkeit einer materiell unwirksamen Eigenkündigung herbeiführen könnte. • Eigenkündigungen sind dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen; der Arbeitnehmer handelt im eigenen Namen, nicht als Vertreter des Arbeitgebers (§§ 164, 177 BGB). • Analoge Anwendung von § 4 Satz 1 KSchG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. • Prozessuale Verwirkung ist nicht gegeben: Es fehlen tragfähige Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten ergeben würde, die Klägerin werde nicht mehr klagen; insb. hat die Beklagte keine durch das Verhalten der Klägerin begründeten nachteiligen Dispositionen dargelegt. • Materielle Verwirkung (illoyale, verspätete Geltendmachung) ist ebenfalls nicht feststellbar; die Beklagte kann es hinnehmen, im Fall der Nichtigkeit der Kündigung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gelten zu lassen (§ 242 BGB). • Zur Sache: Das Landesarbeitsgericht hat die Nichtigkeit der Kündigung wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB) rechtsfehlerhaft angenommen. Die herangezogene ärztliche Stellungnahme vom 9.9.2015 enthält keinen überprüfbaren medizinischen Befund und ersetzt nicht die tatrichterliche Feststellung medizinischer Tatsachen. • Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist unzureichend: Es fehlt an einer vollständigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Darlegung, welche konkreten medizinischen Umstände den Ausschluss der freien Willensbestimmung am 6.3.2015 belegen; auch sonstige Indizien (frühere Erkrankung 2013, Schreiben des Amtsgerichts, Auffälligkeiten in Kündigungsschreiben) sind nicht hinreichend aufgearbeitet. • Die Frage der vorläufigen Weiterbeschäftigung ist ebenfalls noch offen und war mit aufzunehmen; ein Anspruch kann grundsätzlich auch bei Streit über eine Eigenkündigung in Betracht kommen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Klage der Arbeitnehmerin ist als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auf Eigenkündigungen nicht Anwendung findet. Eine Prozess- oder materielle Verwirkung ihrer Geltendmachung liegt nicht vor. Ob die Eigenkündigung wegen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB tatsächlich nichtig ist, steht noch nicht fest, weil die tatrichterliche Würdigung medizinischer und sonstiger Indizien unzureichend begründet ist; insoweit ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Auch über den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist erneut zu entscheiden.