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Urteil

10 AZR 859/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.v. §850a Nr.3 ZPO anzusehen. • Zuschläge für Schicht-, Samstags- und Vorfeiertagsarbeit gehören nicht ohne weiteres zu den unpfändbaren Erschwerniszulagen. • Klageanträge müssen hinsichtlich Höhe und Zuordnung der begehrten Zulagen ausreichend bestimmt und zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterscheidbar sein; sonst sind sie teilweise unzulässig oder unschlüssig. • Bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen ist von Amts wegen zu prüfen, ob Ansprüche verfallen sind. • Fehlende Hinweise der Vorinstanzen auf Mängel des Vortragsschemas gebieten in der Regel eine Gelegenheit zur Ergänzung im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Unpfändbarkeit von Nacht-, Sonn‑ und Feiertagszuschlägen als Erschwerniszulagen • Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.v. §850a Nr.3 ZPO anzusehen. • Zuschläge für Schicht-, Samstags- und Vorfeiertagsarbeit gehören nicht ohne weiteres zu den unpfändbaren Erschwerniszulagen. • Klageanträge müssen hinsichtlich Höhe und Zuordnung der begehrten Zulagen ausreichend bestimmt und zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterscheidbar sein; sonst sind sie teilweise unzulässig oder unschlüssig. • Bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen ist von Amts wegen zu prüfen, ob Ansprüche verfallen sind. • Fehlende Hinweise der Vorinstanzen auf Mängel des Vortragsschemas gebieten in der Regel eine Gelegenheit zur Ergänzung im Berufungsverfahren. Die Klägerin, Hauspflegerin bei der Beklagten Sozialstation, ist durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vergütet, der diverse Zulagen regelt. Während einer Wohlverhaltensphase im Insolvenzverfahren trat die Klägerin pfändbares Arbeitseinkommen an einen Treuhänder ab. Die Beklagte führte von Mai 2015 bis März 2016 nach ihrer Auffassung pfändbare Teile der Nettovergütung einschließlich tariflicher Zuschläge an den Treuhänder ab. Die Klägerin verlangt Nachzahlungen und macht geltend, bestimmte tarifvertragliche Zuschläge seien unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.d. §850a Nr.3 ZPO. Die Vorinstanzen haben überwiegend zugunsten der Klägerin entschieden; die Beklagte hat Revision eingelegt. Das BAG hebt das Urteil auf und verweist zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht. • Die Revision der Beklagten ist begründet, weil das Berufungsgericht wesentliche Feststellungen und Prüfpflichten unterlassen hat; deshalb ist zurückzuverweisen (§561, §562, §563 ZPO). • Die Klage ist teilweise unzulässig und unschlüssig: Die Klägerin hat nicht hinreichend bestimmt ausgewiesen, welche Zuschläge in welchem Monat in welchem Betrag begehrt werden, zudem werden Brutto‑ und Nettobeträge vermengt und in Teilen nur geschätzt (Verstoß gegen §253 Abs.2 Nr.2 ZPO). • Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen (§26 TV) nicht zum Verfall führten; der Beginn der sechmonatigen Frist ist anhand der Fälligkeit zu bestimmen und von Amts wegen zu prüfen. • Fehlende Hinweise der Vorinstanzen auf die Mängel des Klagevortrags rechtfertigen aus Gründen des Vertrauensschutzes und fairen Verfahrens die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz zur Ergänzung des Vortrags. • Materiell ist festzuhalten: Der Begriff der Erschwerniszulage in §850a Nr.3 ZPO ist autonom auszulegen; Wortlaut, Systematik, historische Materialien und Sinn und Zweck sprechen dafür, auch Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten einzubeziehen, soweit die Rechtsordnung diese Zeiten als besonders belastend bewertet. • Auf dieser Grundlage sind Zulagen für Nacht-, Sonntags‑ und Feiertagsarbeit als unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.v. §850a Nr.3 ZPO anzusehen; hierfür sprechen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, europäische und nationale Rechtswertungen sowie spezielle Schutzregelungen (z.B. ArbZG, MuSchG). • Zulagen für Wechselschicht-, Samstags‑ und Vorfeiertagsarbeit sind dagegen nicht allgemein unpfändbar; hier fehlt die vergleichbare gesetzgeberische Wertung und eine praktikable Abgrenzung, sodass Gläubigerinteressen vorrangig zu berücksichtigen sind. • Zur Höhe der unpfändbaren Teile ist praktikabel an steuerrechtliche Grenzen (z.B. §3b EStG) anzuknüpfen; bei der konkreten Feststellung der pfändbaren Beträge ist die Tabelle zu §850c ZPO zu beachten, sodass nicht der volle Zuschlag in jedem Fall pfändbar wird. Das BAG hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde die Rückverweisung mit unzureichenden Feststellungen zur Bestimmtheit und Schlüssigkeit der Klage sowie unterlassener Prüfung tarifvertraglicher Verfallsfristen. In der materiellen Rechtsfrage hält das BAG fest, dass Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagszuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.v. §850a Nr.3 ZPO zu behandeln sind, während Schicht‑, Samstags‑ und Vorfeiertagszuschläge diesen Schutz nicht generell genießen. Das Berufungsgericht hat bei der erneuten Verhandlung die Klägerin zur Ergänzung ihres Vortrags zu laden, die konkrete Zuordnung und Höhe der begehrten Zulagen klarzustellen und den Einfluss der Tabelle zu §850c ZPO sowie etwaiger tarifvertraglicher Ausschlussfristen zu berücksichtigen. Über die Kosten der Revision hat das Berufungsgericht ebenfalls neu zu entscheiden.