Beschluss
1 ABR 5/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG nicht nur bei der Erstellung von Dienstplänen, sondern auch bei der konkreten Zuordnung von Stamm- und neu eingestellten Arbeitnehmern zu mitbestimmten Rahmendienst- und Saisondienstplänen.
• Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch kann dem Betriebsrat gegen die Zuweisung von Arbeitnehmern zu mitbestimmten Dienstplänen zustehen, wenn der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats tätig wird.
• Die Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG sind von den Mitwirkungsrechten in personellen Angelegenheiten (§99 BetrVG) zu unterscheiden; §99 verdrängt §87 nicht.
• Ein Unterlassungsanspruch ist nur zulässig, wenn Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr für die mitbestimmungswidrige Maßnahme besteht; ein reiner Anspruch gegen erstmalige, nicht konkret angezeigte Einsätze ist unbegründet.
• Für die Androhung von Ordnungsgeldern bei Zuwiderhandlung kommt §890 ZPO in Verbindung mit der Begrenzung des §23 Abs.3 Satz 5 BetrVG in Betracht.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung über Zuordnung zu Dienstplänen und Unterlassungsanspruch • Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG nicht nur bei der Erstellung von Dienstplänen, sondern auch bei der konkreten Zuordnung von Stamm- und neu eingestellten Arbeitnehmern zu mitbestimmten Rahmendienst- und Saisondienstplänen. • Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch kann dem Betriebsrat gegen die Zuweisung von Arbeitnehmern zu mitbestimmten Dienstplänen zustehen, wenn der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats tätig wird. • Die Mitbestimmungsrechte nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG sind von den Mitwirkungsrechten in personellen Angelegenheiten (§99 BetrVG) zu unterscheiden; §99 verdrängt §87 nicht. • Ein Unterlassungsanspruch ist nur zulässig, wenn Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr für die mitbestimmungswidrige Maßnahme besteht; ein reiner Anspruch gegen erstmalige, nicht konkret angezeigte Einsätze ist unbegründet. • Für die Androhung von Ordnungsgeldern bei Zuwiderhandlung kommt §890 ZPO in Verbindung mit der Begrenzung des §23 Abs.3 Satz 5 BetrVG in Betracht. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt bundesweit Brief- und Paketsendungen; im Betrieb besteht ein Betriebsrat. Für stationäre Beschäftigte gelten Rahmendienstpläne und Saisondienstpläne nach betrieblicher Vereinbarung und Tarifvertrag. In Starkverkehrszeiten stellt die Arbeitgeberin befristet Personal ein und führt bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats Zustimmungsersetzungsverfahren durch. Der Betriebsrat rügt, die Arbeitgeberin weise sowohl Stammarbeitnehmer als auch neu Eingestellte ohne seine Beteiligung konkret den mitbestimmten Dienstplänen zu und verlangt Unterlassung, Auskunft und Androhung von Ordnungsgeldern. Die Arbeitgeberin hält die Mitbestimmung für entbehrlich, weil die Dienstpläne bereits vereinbart seien und §99 BetrVG für Neueinstellungen vorrangig sei; sie rügt zudem Grundrechtsverletzung und Überschreitung des Unterlassungsschutzes. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben teilweise dem Betriebsrat statt; die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde ein. • Der Antrag zu 1 (Unterlassung unabhängig von Zuordnung zu Dienstplänen) ist unbegründet mangels Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr; ein Unterlassungsanspruch setzt konkrete Anzeichen für wiederholte oder bevorstehende Verstöße voraus. • Der Antrag zu 2 (Unterlassung, Arbeitnehmer in bestehende mitbestimmte Dienstpläne einzusetzen ohne Einigung) ist begründet: Die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer zu mitbestimmten Rahmendienst- und Saisondienstplänen fällt in den Schutzbereich des §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG, weil sie Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenlage und Verteilung der Arbeitszeit regelt. • Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG umfasst nicht nur die Erstellung von Dienstplänen, sondern auch die Bestimmung des Personenkreises, der nach diesen Dienstplänen tätig werden muss; dies gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, da deren Lage der Arbeitszeit kollektive Interessen berührt. • Die Mitbestimmungsrechte nach §87 und die Mitwirkungsrechte nach §99 BetrVG sind unterschiedliche, nebeneinander stehende Regelungsbereiche; die Beteiligung nach §99 bei Einstellung schließt die Mitbestimmung nach §87 nicht aus. • Die frühere Duldung oder Nichtgeltendmachung durch den Betriebsrat schließt eine Ausübung oder Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts nicht aus; Verzichten oder Verwirkung ist nicht gegeben. • Das Unterlassungsbegehren ist hinreichend bestimmt und nicht als unbegründeter Globalantrag zu bewerten, da es sich auf konkrete mitbestimmungswidrige Anlassfälle bezieht. • Für den Fall der Zuwiderhandlung ist die Androhung von Ordnungsgeldern nach §890 ZPO zulässig; die durch §23 Abs.3 Satz5 BetrVG gezogene Höchstgrenze ist zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin teilweise stattgegeben und den Antrag zu 1 sowie den darauf bezogenen Teil des Antrags zu 3 abgewiesen, während es die Anträge zu 2 und zu 3 in Bezug auf Antrag 2 bestätigt hat. Damit ist die Arbeitgeberin verpflichtet, Arbeitnehmer nicht in bestehende mitbestimmte Dienstpläne einzusetzen, ohne zuvor mit dem Betriebsrat eine Einigung herbeizuführen oder den Spruch der Einigungsstelle abzuwarten. Neu eingestellte Arbeitnehmer fallen bereits unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG; §99 BetrVG verdrängt diese Mitbestimmung nicht. Für den Fall einer Zuwiderhandlung kann der Betriebsrat die Androhung von Ordnungsgeldern erreichen; die gesetzlich vorgesehenen Grenzen sind zu beachten. Insgesamt obsiegt der Betriebsrat in den insoweit entschiedenen Punkten, weil die konkrete Zuordnung zu mitbestimmten Dienstplänen eine mitbestimmungspflichtige soziale Angelegenheit darstellt und die Arbeitgeberin diese Mitwirkungspflicht verletzt hat.