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Urteil

6 AZR 438/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Besitzstandszulage nach Anhang 2 ETV‑DP AG richtet sich grundsätzlich nach dem im Überleitungszeitpunkt eingenommenen Arbeitsposten und kann durch nachfolgende Tätigkeitswechsel nicht grundsätzlich erhöht werden. • Eine fiktive Höhergruppierung nach Anhang 2 Teil A Abs.5 Unterabs.2 Satz 3 ETV‑DP AG setzt voraus, dass der im Überleitungszeitpunkt zugeordnete beamtenbewertete Arbeitsposten nach dem 1.9.2003 fiktiv höherbewertet wird; ein Tausch oder tatsächlicher Wechsel des Arbeitspostens erfüllt dies nicht. • Ein im Personalerfassungssystem vermerkter Vermerk wie ‚Ang A7 mit Expectanz nach A8‘ begründet keinen individuellen Anspruch auf Erhöhung der Besitzstandszulage. • Sonderregelungen in den Einführenden Hinweisen (§30 Nr.3.3) begründen keinen eigenständigen, durchsetzbaren Anspruch auf Höherbewertung, soweit die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht erlassen wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Fortschreibung der Besitzstandszulage bei Tätigkeitswechsel nach Überleitung • Eine Besitzstandszulage nach Anhang 2 ETV‑DP AG richtet sich grundsätzlich nach dem im Überleitungszeitpunkt eingenommenen Arbeitsposten und kann durch nachfolgende Tätigkeitswechsel nicht grundsätzlich erhöht werden. • Eine fiktive Höhergruppierung nach Anhang 2 Teil A Abs.5 Unterabs.2 Satz 3 ETV‑DP AG setzt voraus, dass der im Überleitungszeitpunkt zugeordnete beamtenbewertete Arbeitsposten nach dem 1.9.2003 fiktiv höherbewertet wird; ein Tausch oder tatsächlicher Wechsel des Arbeitspostens erfüllt dies nicht. • Ein im Personalerfassungssystem vermerkter Vermerk wie ‚Ang A7 mit Expectanz nach A8‘ begründet keinen individuellen Anspruch auf Erhöhung der Besitzstandszulage. • Sonderregelungen in den Einführenden Hinweisen (§30 Nr.3.3) begründen keinen eigenständigen, durchsetzbaren Anspruch auf Höherbewertung, soweit die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht erlassen wurden. Die Klägerin, seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt, war bei Überleitung zum 1.9.2003 als Annahmekraft (Besoldungsgruppe A7) in Vergütungsgruppe Vc eingruppiert und erhielt eine Besitzstandszulage nach Anhang 2 ETV‑DP AG. Sie wurde in den Betriebsrat gewählt und daraufhin freigestellt. Zum 1.7.2012 wurde sie nach Bewerbung der Tätigkeit einer Transportaufsicht (EG5) zugeordnet und höhergruppiert. Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige höhere Besitzstandszulagen für Juli 2013 bis November 2014 mit der Begründung, die Höhergruppierung dürfe die Besitzstandszulage nicht abschmelzen; sie beruft sich u.a. auf einen Vermerk im Personalsystem („Ang A7 mit Expectanz nach A8“) und auf Regelungen in den Einführenden Hinweisen zu §30. Vorinstanzen gaben die Klage abweisend, das BAG weist die Revision zurück. • Zulässigkeit: Die Revision war in den Sachrügen erheblich begründet, insgesamt aber unbegründet; Verfahrensrügen hinsichtlich unterbliebener Beweisaufnahme waren unzulässig da sie sich auf Tatsachen bezogen, deren Nichtberücksichtigung nicht hinreichend kausal dargetan wurde. • Auslegung Anhang 2 ETV‑DP AG: Die Besitzstandszulage bemisst sich nach dem im Überleitungszeitpunkt eingenommenen Arbeitsposten und gleicht Vergütungsnachteile durch den Tarifwechsel aus; sie wird bis zur Aufzehrung gezahlt. • Ausnahmefall fiktiver Höhergruppierung: Die Norm in Anhang 2 Teil A Abs.5 Unterabs.2 Satz 3 regelt allein Fälle, in denen der bei der Überleitung eingenommene beamtenbewertete Arbeitsposten nach dem 1.9.2003 fiktiv höherbewertet wird; ein nachfolgender tatsächlicher Wechsel zu einem anderen Arbeitsposten (z. B. durch Bewerbung) fällt nicht darunter. • Tätigkeitswechsel und Einführende Hinweise: Die Einführenden Hinweise stellen klar, dass Tätigkeitswechsel im Besitzstand nicht nachgezeichnet werden; vorgesehene Verfahrensregelungen zur Höherbewertung wurden nicht erlassen und begründen damit keinen konstitutiven individuellen Anspruch. • Personalerfassungsvermerk: Ein Eintrag wie ‚Expectanz nach A8‘ stellt allenfalls eine ungesicherte Erwartung dar und begründet keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch; die Klägerin hatte bereits die höchste Aufstiegsvergütungsgruppe als Annahmekraft erreicht, sodass keine fiktive Höhergruppierung in Betracht kommt. • §37 Abs.4, §78 BetrVG: Der Schutz freigestellter Betriebsratsmitglieder verhindert Nachteile gegenüber Vergleichspersonen, schließt aber nicht die hier geltend gemachte Nachzeichnung höherer Besitzstandszulagen ein, weil vergleichbare Arbeitnehmer bei Wechsel des Arbeitspostens ebenfalls keine erhöhte Besitzstandszulage erhalten. • Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch aus §280 Abs.1 BGB wegen unterbliebener Schaffung von Verfahrensregelungen besteht nicht, weil die Einführenden Hinweise und das bis dahin vorgesehene vorläufige Verfahren keinen individuellen Anspruch auf Höherbewertung konstituieren. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Besitzstandszulagen für Juli 2013 bis November 2014 ergeben sich weder aus dem ETV‑DP AG noch aus §37 Abs.4 oder §78 BetrVG. Die Besitzstandszulage bemisst sich nach dem im Überleitungszeitpunkt eingenommenen Arbeitsposten und wird bei einem nachfolgenden Wechsel des Arbeitspostens grundsätzlich abgeschmolzen; eine fiktive Höhergruppierung nach Anhang 2 greift hier nicht. Ein im Personalsystem vermerkter ‚Expectanz‘ und das Fehlen erlassener Verfahrensregelungen begründen keinen individuellen Anspruch. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.