Urteil
9 AZR 368/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein elektronisch übermittelter und im System als verbindlich gespeicherter Teilzeitantrag kann zugleich Antrag nach § 8 TzBfG sein, auch wenn er in einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Requestverfahren gestellt wurde.
• Wird ein teilzeitantragsgemäßes Verringerungsverlangen nicht spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeit schriftlich (i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB) abgelehnt, tritt die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 S.2 TzBfG ein; die Arbeitgeberentscheidung muss die strenge Schriftform einhalten.
• Die Schriftformvorschrift des § 8 Abs. 5 TzBfG ist konstitutiv; eine Ablehnung in Textform (§ 126b BGB) genügt nicht.
• Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers steht der Wirksamkeit der Zustimmungsfiktion nicht entgegen; auch ein rechtsmissbräuchlicher Antrag kann durch Unterlassen des Arbeitgebers zur Rechtsänderung führen.
Entscheidungsgründe
Elektronischer Teilzeitantrag als Antrag nach § 8 TzBfG; Schriftformerfordernis bei Ablehnung • Ein elektronisch übermittelter und im System als verbindlich gespeicherter Teilzeitantrag kann zugleich Antrag nach § 8 TzBfG sein, auch wenn er in einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Requestverfahren gestellt wurde. • Wird ein teilzeitantragsgemäßes Verringerungsverlangen nicht spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Arbeitszeit schriftlich (i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB) abgelehnt, tritt die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 S.2 TzBfG ein; die Arbeitgeberentscheidung muss die strenge Schriftform einhalten. • Die Schriftformvorschrift des § 8 Abs. 5 TzBfG ist konstitutiv; eine Ablehnung in Textform (§ 126b BGB) genügt nicht. • Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers steht der Wirksamkeit der Zustimmungsfiktion nicht entgegen; auch ein rechtsmissbräuchlicher Antrag kann durch Unterlassen des Arbeitgebers zur Rechtsänderung führen. Die Klägerin, langjährig als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt, beantragte am 22.6.2014 über ein von der Beklagten bereitgestelltes elektronisches Requestsystem eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 50 % mit blockweiser Freistellung in den Monaten Feb, Apr, Jun, Aug, Okt und Dez (Jahresmodell für 2015). Die Beklagte lehnte mit maschinell erstelltem, nicht unterschriebenem Schreiben vom 1.8.2014 ab und berief sich auf Senioritätsgründe im Rahmen ihres Requestverfahrens. Die Klägerin hielt den elektronischen Antrag zugleich für einen Antrag nach § 8 TzBfG; die Beklagte sah darin nur eine Teilnahme am internen Requestverfahren. Streitgegenstand war, ob durch das Ausbleiben einer formwirksamen schriftlichen Ablehnung die Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs.5 TzBfG eintrat und die gewünschte Arbeitszeitverteilung damit festgelegt wurde. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab hilfsweise statt; das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Klägerin. • Anschlussrevision der Klägerin war zulässig und begründet, der Hauptantrag hinreichend bestimmt nach § 253 Abs.2 ZPO. • Der elektronische Antrag war objektiv als verbindliche, rechtserhebliche Willenserklärung zu verstehen; die Antragsmaske wies ausdrücklich auf verbindliche Speicherung hin. • Der Antrag nannte Umfang (50 %) und vorrangige Verteilung (Feb/Apr/Jun/Aug/Okt/Dez) ausreichend; Zeitpunkt (ab 1.1.2015) ergab sich aus der Antragssparte ‚Teilzeit 2015‘ und dem Kontext. • Die Antragstellung über das Requestsystem schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer zugleich ein Rechtsbegehren nach § 8 TzBfG geltend macht; eine ausdrückliche Nennung der Anspruchsgrundlage ist nicht erforderlich. • Die Ablehnung durch die Beklagte musste gemäß § 8 Abs.5 TzBfG Schriftform i.S.d. § 126 Abs.1 BGB haben; ein maschinell erstelltes, nicht unterzeichnetes Schreiben genügt nicht. • Die gesetzliche Formvorschrift ist konstitutiv und nicht durch Textform (§ 126b BGB) ersetzbar; Gesetzesgeschichte und Wortlaut zeigen den Willen des Gesetzgebers, die strengere Schriftform vorzusehen. • Da die Beklagte form- und damit fristgerecht nicht wirksam schriftlich abgelehnt hat, trat die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs.5 S.2 TzBfG ein und damit auch die Festlegung der gewünschten Verteilung nach Satz 3. • Ein etwaiger Rechtsmissbrauch der Klägerin (nur geringe Reduzierung) hindert die Entstehung der Fiktion nicht; auch ein rechtsmissbräuchlicher Antrag kann durch Untätigkeit des Arbeitgebers wirksam werden. Die Klägerin hat gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin erfolgreich behandelt und die Beklagte verurteilt, die Klägerin ab dem 1.1.2015 mit einer auf 50 % verringerten Arbeitszeit entsprechend ihrem Antrag durch blockweise Freistellung in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember zu beschäftigen. Die Ablehnung der Beklagten vom 1.8.2014 ist wegen mangelnder Schriftform unwirksam, so dass die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs.5 TzBfG eintritt und die beantragte Verteilung als festgelegt gilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Entscheidung stellt klar, dass Arbeitgeberablehnungen die strenge Schriftform erfordern und elektronische, im System als verbindlich gespeicherte Anträge nach § 8 TzBfG wirksam sein können.