Beschluss
7 AZB 56/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn unterstellt wird, dass staatliche Gerichte zur Entscheidung über die begehrten Beteiligungsrechte berufen sind (§2a Abs.1 Nr.3a ArbGG).
• Die Vorfrage, ob staatliche oder kirchliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären; die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit hat Vorrang vor anderen Prozessvoraussetzungen (§17a GVG).
• Ein Landesarbeitsgericht darf den Beschluss eines Arbeitsgerichts nicht aufheben, ohne über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden; der Senat kann diese Entscheidung selbst treffen (§577 Abs.5 ZPO).
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten bei Streit über Beteiligungsrechte einer Vertrauensperson schwerbehinderter Mitarbeiter • Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn unterstellt wird, dass staatliche Gerichte zur Entscheidung über die begehrten Beteiligungsrechte berufen sind (§2a Abs.1 Nr.3a ArbGG). • Die Vorfrage, ob staatliche oder kirchliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären; die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit hat Vorrang vor anderen Prozessvoraussetzungen (§17a GVG). • Ein Landesarbeitsgericht darf den Beschluss eines Arbeitsgerichts nicht aufheben, ohne über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden; der Senat kann diese Entscheidung selbst treffen (§577 Abs.5 ZPO). Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter eines kirchlichen Arbeitgebers begehrt festzustellen, dass sie an Mitarbeitervertretungssitzungen und Arbeitssicherheitsbegehungen teilnehmen darf. Der Arbeitgeber ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein einer Freikirche; für seine Krankenhäuser gilt eine kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsregelung (MVG A), die u.a. Mitwirkungsrechte der Vertrauensperson und ein Schlichtungsverfahren vorsieht. Die Vertrauensperson beruft sich auf staatliches Recht (§95 SGB IX) und sieht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als eröffnet (§2a ArbGG). Der Arbeitgeber hält die Angelegenheit für kirchliche Zuständigkeit und rügt die Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte; er verweist auf die kirchenrechtliche Schlichtungszuständigkeit (§40 MVG A). Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig; das Landesarbeitsgericht hob diesen Beschluss auf, ohne über die Rechtswegzulässigkeit zu entscheiden. Der Senat hat daraufhin über die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zu entscheiden. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Der Arbeitgeber ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert und hat Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. • Fehlerhaftes Vorgehen des Landesarbeitsgerichts: Es hätte über die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheiden müssen; eine Aufhebung ohne Entscheidung war rechtswidrig. Eine Rechtswegrüge nach §17a Abs.3 GVG ist nicht zwingend erforderlich, da das Gericht den beschrittenen Rechtsweg von sich aus für zulässig erklären kann. • Vorrang der Rechtswegprüfung: Zur Beurteilung, welche Gerichtsbarkeit (staatlich oder kirchlich) über die Sache entscheidet, ist zunächst unterstellt, dass staatliche Gerichte zur Entscheidung berufen sind; auf dieser Grundlage ist die fachliche Zuständigkeit innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit zu klären. • Anwendungsbereich des §2a ArbGG: Nach §2a Abs.1 Nr.3a ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus §§94,95,139 SGB IX; diese Bestimmung gilt auch, wenn kollektive Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung streitig sind. • Hier einschlägige Normen: §2a ArbGG, §48 ArbGG, §17a GVG, §§94,95,139 SGB IX; zudem Art.140 GG i.V.m. Art.137 WRV als verfassungsrechtlicher Hintergrund kirchlicher Selbständigkeit. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Unter der für die Rechtswegfrage anzustellenden Annahme, dass staatliche Gerichte die begehrten Rechte nach §95 SGB IX prüfen dürfen, liegt eine Streitigkeit über die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung vor und damit die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach §2a Abs.2 ArbGG. Der Senat hebt den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und weist die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurück. Die Arbeitsgerichte sind im beschleunigten Beschlussverfahren nach §2a Abs.1 Nr.3a, Abs.2 ArbGG ausschließlich zuständig, sofern unterstellt wird, dass staatliche Gerichte zur Entscheidung über die geltend gemachten Beteiligungsrechte berufen sind. Das Landesarbeitsgericht hätte über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheiden müssen; diese Entscheidung kann der Senat selbst treffen. Der Antrag der Vertrauensperson bleibt damit vor den Arbeitsgerichten zulässig; in diesem Verfahren ist sodann zu klären, ob tatsächlich staatliches oder kirchliches Recht anzuwenden ist und ob die Sachanträge substantiiert begründet sind.