OffeneUrteileSuche
Urteil

1 AZR 608/16

BAG, Entscheidung vom

12mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt. • Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung die Umstände nennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt, und sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. • Bei Verfahrensrügen sind die konkreten Tatsachen anzugeben, die den Mangel ergeben, und die Kausalität zwischen dem Mangel und dem Urteilsergebnis darzulegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt. • Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung die Umstände nennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt, und sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. • Bei Verfahrensrügen sind die konkreten Tatsachen anzugeben, die den Mangel ergeben, und die Kausalität zwischen dem Mangel und dem Urteilsergebnis darzulegen. Der Kläger war unter Tage bei der Beklagten beschäftigt und freiwilliges Mitglied der wegen gesetzlicher Vorgaben bestehenden Grubenwehr; hierfür erhielt er eine Grubenwehrzulage. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und gewährte dem Kläger ab Oktober 2014 Anpassungsgeld sowie einen monatlichen Zuschuss nach den Regelungen eines Gesamtsozialplans (GSP), zwischen GSP 2003, GSP 2010 und ab April 2012 dem GSP 2012. Der Kläger behauptete, die Grubenwehrzulage sei bei der Zuschussbemessung zu berücksichtigen; der GSP 2012 habe den GSP 2003 nicht wirksam abgelöst oder verletze Vertrauensschutz und Grundsätze unechter Rückwirkung. Er forderte Nachzahlungen und weitergehende Zuschüsse bis September 2019. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision ist unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt. • Bei Sachrügen verlangt die Rechtsprechung, dass die Revisionsbegründung die Umstände angibt, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben soll, und die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils konkret angreift; bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens genügt nicht. • Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung des Klägers damit begründet, dass nach alleiniger Anwendung des GSP 2012 kein Anspruch auf zusätzlichen Zuschuss bestehe und weder die Grubenwehrzulage noch Vertrauensschutz- oder unechte Rückwirkungsrechte Anspruchsgrundlagen begründeten. • Die Revision beschränkte sich auf abstrakte Darlegungen der Grundsätze zur Rückwirkung und auf die Wiederholung früherer Schriftsätze, ohne sich konkret mit der Argumentation des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen; damit fehlt die erforderliche darlegungsreiche Auseinandersetzung. • Auch die geltend gemachte Verfahrensrüge ist unbegründet begründet: Es fehlt die Angabe, welcher Beweisantritt angeblich übergangen wurde, wo er erfolgt sein soll, welches Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre und warum das Urteil darauf beruht. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen. Entscheidender Grund ist die unzureichende Begründung der Revision: Es fehlt an einer konkreten Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils sowie an den für Sach- und Verfahrensrügen erforderlichen Darlegungen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg; die Entscheidungen der Vorinstanzen bleiben bestehen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.