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Urteil

4 AZR 250/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifvertragliche Geltungsbereichsregelung, die ergänzende Leistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder zum vorgesehenen Stichtag gewährt, begründet eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung und ist wirksam. • Die Differenzierung nach Stichtagen in kollektivrechtlichen Vereinbarungen mit sozialplanähnlichem Inhalt verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch Art. 3 GG. • Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Regelungen führt nicht zur Umgehung einer wirksamen Geltungsbereichsbeschränkung des Tarifvertrags; Maßgeblich ist die tarifvertragliche Berechnungsregelung selbst (hier §5 Abs.3 TS‑TV).
Entscheidungsgründe
Keine Ansprüche wegen tariflicher Stichtagsbeschränkung bei ETS‑TV • Eine tarifvertragliche Geltungsbereichsregelung, die ergänzende Leistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder zum vorgesehenen Stichtag gewährt, begründet eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung und ist wirksam. • Die Differenzierung nach Stichtagen in kollektivrechtlichen Vereinbarungen mit sozialplanähnlichem Inhalt verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch Art. 3 GG. • Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Regelungen führt nicht zur Umgehung einer wirksamen Geltungsbereichsbeschränkung des Tarifvertrags; Maßgeblich ist die tarifvertragliche Berechnungsregelung selbst (hier §5 Abs.3 TS‑TV). Die Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten zu 2. beschäftigt. Bei einem Restrukturierungsprozess schlossen Beklagte, IG Metall und Betriebsrat im April 2012 einen Transfer‑ und Sozialtarifvertrag (TS‑TV), einen Ergänzungs‑TS‑TV (ETS‑TV) und einen dreiseitigen Vertrag (DV). Die Klägerin unterzeichnete den DV und erhielt ein BeE‑Monatsentgelt als Abfindung; das Entgelt wurde als Nettoaufstockung zu 70% des letzten Bruttoeinkommens berechnet. Die Klägerin war jedoch zum tariflich bestimmten Stichtag kein Mitglied der IG Metall. Sie klagte auf zusätzliche Abfindungen, ein höheres Transferentgelt (80% des Bruttomonatsgehalts) sowie eine Sprinterprämie mit der Begründung, die Stichtagsbegrenzung verstoße gegen Koalitionsfreiheit, Vertragsfreiheit und Gleichbehandlungsgrundsätze; zudem sei die Berechnung des BeE‑Entgelts fehlerhaft. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte zusätzliche Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. • Der persönliche Geltungsbereich des ETS‑TV setzt gemäß §1 Nr.2 ETS‑TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Mitgliedschaft in der IG Metall voraus; diese Regelung schafft eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, die wirksam ist. • Die Stichtagsdifferenzierung ist in sozialplanähnlichen Tarifverträgen zulässig und verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit oder Art.3 GG; frühere Entscheidungen des Senats sind hier maßgeblich. • Die Betriebsparteien haben im Interessenausgleich die Regelungen des ETS‑TV nicht wortgleich übernommen, sodass kein Verstoß gegen §75 BetrVG zugunsten der Klägerin besteht; der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt. • Die arbeitsvertragliche Verweisung im DV auf §5 Abs.3 TS‑TV führt nicht zur Umgehung der tariflichen Geltungsbereichsbeschränkung; die Berechnung des monatlichen BeE‑Entgelts richtet sich nach der tariflichen Referenzregelung, wonach ein Referenzbrutto unter Einbeziehung etwaiger Nettoleistungen der Agentur für Arbeit maßgeblich ist. • Die Sprinterprämie wurde von der Beklagten zu 1. korrekt berechnet und erfüllt, sodass insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch besteht. • Eine Vorlage an den Großen Senat gemäß §45 ArbGG war nicht erforderlich, da bestehende Senatsrechtsprechung anwendbar ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 03.12.2014 (8 Sa 353/14) wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf die verlangten weiteren Abfindungszahlungen, kein Anspruch auf ein BeE‑Monatsentgelt in Höhe von 80% des Bruttomonatsgehalts und keine weitergehende Sprinterprämie. Die tarifvertragliche Geltungsbereichsbeschränkung des ETS‑TV nach dem vorgesehenen Stichtag ist wirksam und stellt eine zulässige, zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf tarifliche Regelungen ändert daran nichts; die von der Beklagten geleisteten Zahlungen sind zutreffend berechnet und erfüllt.