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Urteil

5 AZR 755/16 (F)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Republik Griechenland genießt hinsichtlich der hier streitigen Arbeitsverhältnisse der an der Ersatzschule beschäftigten Lehrkräfte keine Staatenimmunität. • Griechische Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 führen nicht zur Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung, wenn das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht (hier TV-L) zu beurteilen ist. • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 Abs. 1 GewO auch gegenüber dem ausländischen Staat als Arbeitgeber, soweit keine Staatenimmunität greift.
Entscheidungsgründe
Keine Staatenimmunität; griechische Krisengesetze kürzen keine nach deutschem Recht geschuldete Vergütung • Die Republik Griechenland genießt hinsichtlich der hier streitigen Arbeitsverhältnisse der an der Ersatzschule beschäftigten Lehrkräfte keine Staatenimmunität. • Griechische Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 führen nicht zur Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung, wenn das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht (hier TV-L) zu beurteilen ist. • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 Abs. 1 GewO auch gegenüber dem ausländischen Staat als Arbeitgeber, soweit keine Staatenimmunität greift. Die Klägerin ist Lehrerin an einer von der Republik Griechenland betriebenen, in Bayern als Ersatzschule genehmigten Schule in Nürnberg. Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind Formularverträge, die sich an den BAT bzw. ab 1.11.2006 deklaratorisch an den TV-L anlehnen. Ab März 2010 bezog die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt; Abrechnungen nach § 108 GewO wurden ihr nicht erteilt. Griechenland erließ in der Folge die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 mit Kürzungsregelungen für den weiteren öffentlichen Sektor; die Beklagte kürzte daraufhin ab Oktober 2010 die Vergütung einschließlich Jahressonderzuwendungen. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Differenz zwischen vertraglicher und gezahlter Vergütung für bestimmte Zeiträume sowie auf Erteilung von Entgeltabrechnungen. Die Beklagte rügte Staatenimmunität und berief sich darauf, die griechischen Gesetze wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis; zudem stellte sie die Anwendbarkeit des TV-L und von § 108 GewO in Frage. • Zulässigkeit: Die Republik Griechenland kann sich im Zusammenhang mit diesen Arbeitsverhältnissen nicht auf Staatenimmunität berufen; das Gericht verweist auf eine parallel entschiedene Senatsentscheidung für gleichgelagerte Fälle. • Anspruch auf volle Vergütung: Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung der Klägerin nicht gekürzt; maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsverhältnisses ist nach den vertraglichen Vereinbarungen der TV-L in seiner jeweiligen Fassung. • Rechtsfolgen: Dem Klägerin steht die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich gezahlten Vergütung zu; Zinsen ergeben sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 S. 2 und 3 TV-L. • Abrechnungsanspruch: Die Klägerin hat Anspruch auf Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 Abs. 1 GewO auch gegenüber der Beklagten. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, weil die Beklagte sich nicht auf Staatenimmunität berufen kann, und in dem zur Revision gelangten Umfang begründet: Die Klägerin erhält die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich gezahlten Vergütung für die geltend gemachten Zeiträume sowie die gesetzlichen Verzugszinsen. Zudem steht ihr der Anspruch auf Abrechnungen nach § 108 Abs. 1 GewO zu; für nicht erteilte Abrechnungen kann gegebenenfalls eine Entschädigung erfolgen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.