OffeneUrteileSuche
Urteil

5 AZR 740/16 (F)

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR740.16F.0
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. November 2012 7 Sa 251/12 in seinen Nummern 27 und 28 aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser ist der Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 12. September 1983, in dem es auszugsweise heißt: Am 8. April 2008 schlossen die Parteien eine „Nachtragsvereinbarung“, die lautet: Die monatliche Vergütung des Klägers betrug ab März 2010 4.050,83 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht. Die Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen: Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua.: Die Beklagte kürzte unter Berufung auf die vorgenannten Gesetze für die Zeit ab Oktober 2010 die Vergütung des Klägers einschließlich der Jahressonderzuwendungen. Der Kläger hat mit der am 31. Dezember 2010 eingereichten und mehrfach zuletzt im Berufungsverfahren erweiterten Klage für den Zeitraum Oktober 2010 bis August 2012 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der tatsächlich gezahlten Vergütung verlangt. Er hat gemeint, die griechischen Gesetze könnten den Inhalt seines in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihm für die geleisteten Zahlungen Abrechnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütung. Zudem finde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis sowie § 108 GewO auf ausländische Staaten keine Anwendung. Schließlich habe das Landesarbeitsgericht bei der Klage auf Abrechnungen die Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. § 37 TV-L nicht beachtet. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Nikiforidis (Beschluss vom 25. Februar 2015 5 AZR 962/13 (A) BAGE 151, 75) ausgesetzt. Die Revision ist begründet, soweit sich die Beklagte gegen die Erteilung von Abrechnungen für den gesamten Streitzeitraum wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil (BAG 26. April 2017 5 AZR 962/13 Rn. 15 ff.), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden. II. Die Zahlungsklage ist begründet. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen (BAG 26. April 2017 5 AZR 962/13 Rn. 25 ff.). Dementsprechend steht dem Kläger die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung zu. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV-L in seiner jeweiligen Fassung bestimmt. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L. III. In welchem Umfang die Klage auf Abrechnungen begründet ist, kann der Senat indes aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. 1. Der Kläger hat für das gezahlte Arbeitsentgelt Anspruch auf Abrechnungen nach § 108 Abs. 1 GewO (vgl. BAG 26. April 2017 5 AZR 962/13 Rn. 45 ff.). Doch hat das Landesarbeitsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, die Ausschlussfristenregelung des § 37 Abs. 1 TV-L nicht beachtet. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. Aus den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nicht, ob, wann und ab welchem Zeitraum der Kläger vor Erhebung der Klage den Anspruch auf Abrechnungen nach § 108 GewO den Anforderungen des § 37 Abs. 1 TV-L entsprechend geltend gemacht hat. Das wird im erneuten Berufungsverfahren nachzuholen sein. 2. Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Erteilung von Abrechnungen entfällt zugleich die Grundlage für die Festsetzung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG.