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Urteil

2 AZR 449/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen kann nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO entfallen. • Die Revision der Klägerin kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen, wenn form- oder materiell-rechtliche Fehler vorliegen. • Kosten der Berufung und Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung landesarbeitsgerichtlichen Urteils; Entfall der Darlegung nach § 313b ZPO • Die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen kann nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO entfallen. • Die Revision der Klägerin kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen, wenn form- oder materiell-rechtliche Fehler vorliegen. • Kosten der Berufung und Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Klägerin führte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 16 Sa 30/16). Die Beklagte hatte Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin eingelegt (14 Ca 1791/15). Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die bereits vor den Vorinstanzen verhandelt worden war. Das Bundesarbeitsgericht überprüfte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied über Kostenverteilung. Vom Bundesarbeitsgericht wurde die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO unterlassen. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts zurück. Die Entscheidung enthält Anordnungen zur Kostentragung. • Gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Bundesarbeitsgericht von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn dies zur Verkürzung des Verfahrens geboten ist. • Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, weshalb das landesarbeitsgerichtliche Urteil aufgehoben wurde. • Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen, sodass das Teilurteil Bestand hat. • Die unterliegende Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen, da sie in den angefochtenen Verfahren nicht obsiegt hat. • Das Urteil folgte der rechtlichen Bewertung der Vorfragen durch das Bundesarbeitsgericht ohne nähere Wiedergabe des vollständigen Tatbestands. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.05.2016 (16 Sa 30/16) wurde aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.07.2015 (14 Ca 1791/15) wurde zurückgewiesen, so dass das Teilurteil bestehen bleibt. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wurde nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO unterlassen, weshalb die Urteilsgründe hier nicht detailliert wiedergegeben sind. Insgesamt wurde zugunsten der Klägerin entschieden, weil die rechtliche Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht zu einer Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils führte.