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Urteil

8 AZR 91/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtskraft eines Eingruppierungsurteils bindet auch in späteren Entgeltansprüchen über die festgestellte Eingruppierung (§ 322 ZPO). • Ein bloßer Anteilserwerb und die Ausübung von Kontrolle durch eine Muttergesellschaft begründen keinen Unternehmensübergang iSd. RL 2001/23/EG und heben daher nicht die dynamische Tarifverweisung auf. • Vertragliche Verweisung auf Tarifvorschriften (hier: BAT mit dynamischer Nachfolge) umfasst nach Tarifsuccession auch ersetzende Tarifverträge (hier TVöD/TVÜ‑VKA), sodass sich daraus Ansprüche auf Jahressonderzahlung ergeben können.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft von Eingruppierungsfeststellung und Anwendung dynamischer Tarifverweisung • Rechtskraft eines Eingruppierungsurteils bindet auch in späteren Entgeltansprüchen über die festgestellte Eingruppierung (§ 322 ZPO). • Ein bloßer Anteilserwerb und die Ausübung von Kontrolle durch eine Muttergesellschaft begründen keinen Unternehmensübergang iSd. RL 2001/23/EG und heben daher nicht die dynamische Tarifverweisung auf. • Vertragliche Verweisung auf Tarifvorschriften (hier: BAT mit dynamischer Nachfolge) umfasst nach Tarifsuccession auch ersetzende Tarifverträge (hier TVöD/TVÜ‑VKA), sodass sich daraus Ansprüche auf Jahressonderzahlung ergeben können. Die Klägerin ist seit 1994 als Krankenpflegehelferin bei der Beklagten (GmbH & Co. KG) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag verweist § 2 auf den BAT und dessen ersetzende Tarifverträge in jeweils gültiger Fassung. 2008 schlossen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung mit Änderungsverträgen, die aber nur für Unterzeichnende gelten; die Klägerin unterzeichnete nicht. Ein 2010 ergangenes Zweites Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Essen stellte rechtskräftig fest, dass die Klägerin nach Entgeltgruppe 7a Stufe 6 der Kr‑Anwendungstabelle (TVÜ‑VKA) zu vergüten ist. Für 2013 zahlte die Beklagte niedrigere Monatsentgelte und keine tarifliche Jahressonderzahlung. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung der Entgeltdifferenz für Januar–Dezember 2013 und auf die Jahressonderzahlung. Die Beklagte berief sich darauf, die arbeitsvertragliche Verweisung sei wegen eines angeblichen Unternehmensübergangs und europarechtlicher Vorgaben statisch auszulegen bzw. die Entscheidung Alemo‑Herron durchbreche die Rechtskraft des früheren Urteils. • Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche. • Rechtskraft: Das Zweite Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Essen ist gemäß § 322 Abs.1 ZPO zwischen den Parteien bindend. Diese Rechtskraft betrifft die festgestellte Rechtsfolge (Eingruppierung) und ist im Folgeprozess maßgeblich; eine erneute materielle Prüfung hierzu ist unzulässig. • Unternehmensübergang/RL 2001/23/EG: Mangels Wechsel der Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen übernimmt, liegt kein Übergang iSd. Richtlinie vor. Der bloße Erwerb von Gesellschaftsanteilen und die Ausübung von Kontrolle durch die M AG ändern nichts daran, dass die Beklagte fortbestehende Arbeitgeberin bleibt. Daher greift Art.16 GRC bzw. die von der Beklagten herangezogene EuGH‑Rechtsprechung nicht ein. • Tarifverweisung/Jahressonderzahlung: Die arbeitsvertragliche Klausel verweist dynamisch auf den BAT und dessen ersetzende Tarifverträge. Durch Tarifsuccession erfasst die Verweisung auch den TVöD/TVÜ‑VKA in der jeweils geltenden Fassung. Daher besteht ein Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzahlung nach §20 TVöD/TVÜ‑VKA. • Auswirkung der Betriebsvereinbarung: Die Betriebsvereinbarung und die darin vorgesehenen Änderungsverträge gelten nur für Arbeitnehmer, die diese unterzeichneten; die Klägerin hat nicht unterzeichnet. Die BV begründet daher keinen individuellen Anspruchsverlust. • Höhe der Ansprüche: Auf Grundlage der maßgeblichen Tabellenwerte der Entgeltgruppe 7a Stufe 6 ergab sich für 2013 eine Entgeltdifferenz von 3.363,96 € brutto; die Jahressonderzahlung betrug 2.670,41 € brutto. • Kosten: Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß §97 Abs.1 ZPO. Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf rückständiges Entgelt für Januar bis Dezember 2013 in Höhe von 3.363,96 € brutto sowie auf eine rückständige Jahressonderzahlung für 2013 in Höhe von 2.670,41 € brutto. Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtskraft des vorangegangenen Eingruppierungsurteils, die wirksame dynamische Tarifverweisung im Arbeitsvertrag und die Unanwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG im vorliegenden Sachverhalt. Die Betriebsvereinbarung greift nicht, weil die Klägerin den Änderungsvertrag nicht unterzeichnet hat. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.