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Urteil

3 AZR 464/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlt ein Mitglied einer Pensionskasse bei Ausscheiden eine Austrittsvergütung, beendet diese Auszahlung das Versicherungsverhältnis, wenn die Anwartschaft ausschließlich auf Eigenbeiträgen beruht. • Eine arbeitgeberseitige Einstandspflicht für die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Pensionskassenleistungen (‚Umfassungszusage‘) setzt eine eindeutige Zusage des Arbeitgebers oder aus den Gesamtumständen herleitbare Schlussfolgerungen voraus; bei vor dem 01.07.2002 erteilten Zusagen sind erhöhte Anforderungen zu stellen. • Das Verbot, unverfallbare Anwartschaften abzufinden, greift nicht ein, wenn die betreffenden Leistungen nicht als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes einzuordnen sind. • Die Differenzierung in der Satzung zwischen eigenfinanzierten und arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht zwingend Art. 3 GG.
Entscheidungsgründe
Austrittsvergütung beendet Mitgliedschaft bei Pensionskasse, wenn Anwartschaft rein eigenfinanziert • Zahlt ein Mitglied einer Pensionskasse bei Ausscheiden eine Austrittsvergütung, beendet diese Auszahlung das Versicherungsverhältnis, wenn die Anwartschaft ausschließlich auf Eigenbeiträgen beruht. • Eine arbeitgeberseitige Einstandspflicht für die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Pensionskassenleistungen (‚Umfassungszusage‘) setzt eine eindeutige Zusage des Arbeitgebers oder aus den Gesamtumständen herleitbare Schlussfolgerungen voraus; bei vor dem 01.07.2002 erteilten Zusagen sind erhöhte Anforderungen zu stellen. • Das Verbot, unverfallbare Anwartschaften abzufinden, greift nicht ein, wenn die betreffenden Leistungen nicht als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes einzuordnen sind. • Die Differenzierung in der Satzung zwischen eigenfinanzierten und arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht zwingend Art. 3 GG. Der Kläger war 1982–1992 bei der G AG beschäftigt und im Arbeitsvertrag verpflichtet worden, Mitglied der Versorgungskasse (Pensionskasse) des G‑Konzerns zu werden. Zeitgleich erteilte die G Beteiligungs AG im Auftrag der Arbeitgeberin dem Kläger eine Direktzusage (Versorgungsversprechen). Der Kläger zahlte während des Arbeitsverhältnisses Beiträge aus versteuertem Einkommen an die Pensionskasse. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt er 1993 eine Austrittsvergütung von der Pensionskasse. Ab Juni 2014 erhielt der Kläger aufgrund der Direktzusage ein Altersruhegeld von der ehemaligen Arbeitgeberin und verlangte ergänzend von der Pensionskasse eine monatliche Altersrente. Er rügte, die Austrittsvergütung sei unwirksam, weil seine Anwartschaft unverfallbar und Teil einer einheitlichen, anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten betrieblichen Altersversorgung gewesen sei. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; die Beklagte muss die beantragte Altersrente nicht zahlen. • Nach Satzung der Pensionskasse gewährte § 11 bei bestimmten Voraussetzungen zwar eine beitragsfreie Anwartschaft, jedoch tritt nach Satzung auf Antrag an die Stelle des vom Mitglied finanzierten Teils die Austrittsvergütung, womit das Versicherungsverhältnis endet, sofern die Anwartschaft ausschließlich aus Eigenbeiträgen besteht (§§ 8,11,31 Satzung 1986/1981). • Soweit die Satzung ausgleiche durch den Konzern für bilanziell negative Differenzen vorsieht, dient dies der Funktionsfähigkeit der Kasse; daraus folgt keine arbeitgeberseitige Finanzierung der einzelnen Anwartschaften. • Eine ‚Umfassungszusage‘, die den Arbeitgeber auch für die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen einstehen lässt (§ 1 Abs.2 Nr.4 BetrAVG), ist nur anzunehmen, wenn sich dies ausdrücklich oder aus den Gesamtumständen ergibt; bei vor dem 01.07.2002 erteilten Zusagen sind erhöhte Nachweisanforderungen gegeben. Der Kläger hat diese Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. • Zwar war der Kläger zur Mitgliedschaft verpflichtet und zahlte Beiträge, doch weisen Satzung und Merkblatt nicht hinreichend auf eine vom Arbeitgeber mitzutragende Finanzierung hin; auch frühere Zuschüsse des Konzerns oder die Verwaltung durch Konzerngesellschaften begründen keine individuelle Einstandspflicht. • Das Abfindungsverbot des alten § 3 BetrAVG findet keinen Anwendung, weil die betreffenden Leistungen nicht als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes einzuordnen sind bzw. die Voraussetzungen einer Umfassungszusage nicht dargetan sind. • Die unterschiedliche Behandlungsweise zwischen eigenfinanzierten und arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften in der Satzung ist sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig. Der Senat weist die Revision des Klägers zurück; die Beklagte ist nicht verpflichtet, ab dem 1. Juni 2014 die geltend gemachte monatliche Altersrente zu zahlen. Die Pensionskasse hatte das Versicherungsverhältnis wirksam durch Auszahlung der Austrittsvergütung beendet, weil die Anwartschaft des Klägers ausschließlich auf seinen Eigenbeiträgen beruhte und keine ausreichende Grundlage für eine arbeitgeberseitige Einstandspflicht (Umfassungszusage) vorlag. Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, dass kein Ausgleich durch den Konzern für die Anwartschaft des Klägers erfolgte, wurden nicht erfolgreich gerügt und sind verbindlich. Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.