Urteil
5 AZR 252/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge (TV BZ ME) gilt auch für Arbeitnehmerüberlassungen in Kundenbetrieben, die als Hilfs- oder Nebenbetriebe der Automobilindustrie fungieren, auch wenn diese nicht denselben Inhaber wie der Katalogbetrieb haben.
• Ob ein Betrieb zum fachlichen Geltungsbereich gehört, bestimmt sich nach seiner überwiegenden betrieblichen Tätigkeit und danach, ob diese den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unmittelbar unterstützt.
• Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in §1 Nr.2 Satz2 TV BZ ME genannten Betriebe ist nach ihrer Satzung betriebs- und personenbezogen hinreichend bestimmt; berechtigte Zweifel an der Tarifzuständigkeit bestanden nicht, sodass der Tarifvertrag normative Wirkung entfaltet.
Entscheidungsgründe
Branchenzuschlag nach TV BZ ME bei Einsatz in Hilfs- und Nebenbetrieben der Automobilindustrie • Ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge (TV BZ ME) gilt auch für Arbeitnehmerüberlassungen in Kundenbetrieben, die als Hilfs- oder Nebenbetriebe der Automobilindustrie fungieren, auch wenn diese nicht denselben Inhaber wie der Katalogbetrieb haben. • Ob ein Betrieb zum fachlichen Geltungsbereich gehört, bestimmt sich nach seiner überwiegenden betrieblichen Tätigkeit und danach, ob diese den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unmittelbar unterstützt. • Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in §1 Nr.2 Satz2 TV BZ ME genannten Betriebe ist nach ihrer Satzung betriebs- und personenbezogen hinreichend bestimmt; berechtigte Zweifel an der Tarifzuständigkeit bestanden nicht, sodass der Tarifvertrag normative Wirkung entfaltet. Der Kläger, Leiharbeitnehmer einer iGZ-Mitgliedsüberlassungsfirma, war seit August 2012 bei der Beklagten beschäftigt und zur S GmbH überlassen. Die S erbringt Logistik-, Sequenzierungs- und in geringerem Umfang Montagearbeiten für die O AG in der Automobilproduktion. Der Kläger verlangte einen Branchenzuschlag nach dem TV BZ ME in Höhe von 50% für Dezember 2013 bis April 2014. Die Beklagte lehnte ab und hielt den Betrieb der S für eine Kontraktlogistik ohne unmittelbare Einbindung in die Fertigungskette; zudem bestritt sie eine tarifliche Zuständigkeit der IG Metall für solche Dienstleistungsbetriebe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG hob das LAG-Urteil auf und gab dem Kläger Recht. • Anwendung des TV BZ ME: Beide Tarifvertragsparteien sind tarifgebunden, somit findet §2 Abs.1–3 TV BZ ME mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§3 Abs.1, §4 Abs.1 TVG). • Fachlicher Geltungsbereich (§1 Nr.2 TV BZ ME): Der Tarif erfasst Katalogbetriebe der Automobilindustrie und daneben ausdrücklich Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- sowie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe, sofern deren überwiegende Tätigkeit den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützt. • Begriffsauslegung: Hilfs- und Nebenbetrieb ist nicht auf Betriebe mit gleichem Inhaber beschränkt. Die Tarifparteien haben als Anknüpfung die betriebliche Tätigkeit gewählt; eine Inhaberidentität ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik. • Anwendung auf den Streitfall: Die S ist wegen überwiegender Tätigkeiten in Sequenzierung und Logistik ein Dienstleistungsbetrieb, der die Autoproduktion der O AG unterstützt und damit dem Wirtschaftszweig der Automobilindustrie zuzuordnen ist; deshalb ist der fachliche Geltungsbereich eröffnet. • Höhe und Berechnung: Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach §2 Abs.3 TV BZ ME und den Bezugstarifen; die Parteien haben die Berechnung in der Revisionsinstanz unstreitig gestellt unter Berücksichtigung von §2 Abs.5 Satz2 und §6 Abs.2 TV BZ ME. • Fälligkeit und Verzugszinsen: Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§2 Abs.6 TV BZ ME) und nach §6 Abs.4 AV zu dem dort bestimmten Zeitpunkt fällig; bei Nichtzahlung stehen Verzugszinsen nach §288 Abs.1, §286 Abs.2 Nr.1 BGB zu. • Tarifzuständigkeit der IG Metall: Die IG Metall hat in ihrer Satzung den Organisationsbereich für die in §1 Nr.2 Satz2 TV BZ ME genannten Betriebe sowie personenbezogen für Leiharbeitnehmer, die an diese Betriebe überlassen werden; es bestehen keine vernünftigen Zweifel an ihrer Tarifzuständigkeit, sodass der Tarif normative Wirkung hat. • Aussetzung nach §97 Abs.5 ArbGG: Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht erforderlich, weil keine vertretbaren Zweifel an der Tarifzuständigkeit bestanden. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§91 Abs.1 ZPO). Der Revision des Klägers wurde stattgegeben; das Urteil des LAG wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Beklagte ist zur Zahlung von 2.183,60 Euro brutto nebst Zinsen in den beantragten Teilbeträgen verurteilt. Der Kläger hat damit Anspruch auf den Branchenzuschlag nach TV BZ ME, weil sein Einsatzbetrieb als zum Wirtschaftszweig der Automobilindustrie gehörender Dienstleistungs-/Hilfsbetrieb iSd. §1 Nr.2 Satz2 TV BZ ME anzusehen ist. Die IG Metall ist tarifzuständig für die einschlägigen Betriebe und die hiervon betroffenen Leiharbeitnehmer, sodass der Tarifvertrag normative Wirkung entfaltet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.