Urteil
9 AZR 390/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Die Parteien verzichteten einvernehmlich auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO. Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland (1 Sa 57/15) Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision und traf eine Entscheidung über deren Erfolg. Im Mittelpunkt stand nicht eine neue Sachaufklärung, sondern die rechtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung. Es wurden keine weiteren Tatsachen oder prozessualen Streitpunkte in der vorliegenden Entscheidung ausgeführt. Die Entscheidung beschränkt sich auf das Revisionsrecht und die Kostenverteilung. Die Parteien sind namentlich nicht weiter im Urteilstext genannt. • Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision nach materiell-rechtlicher Prüfung zurückgewiesen, damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler oder Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Zurückverweisung. • Die Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Kläger mit seiner Revision unterlegen ist; nach den prozessualen Grundsätzen sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. • Der besondere Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO ist zu beachten und führt zu einer verkürzten Urteilsform ohne zusätzliche Sachaufklärung. • Es wurden keine weiteren gesetzlichen Normen im Text genannt; maßgeblich ist jedoch die Anwendung der Revisionsvorschriften des Arbeitsgerichtsrechts sowie allgemeiner prozessualer Kostenregelungen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen, damit bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland in vollem Umfang bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision, weil seine Rechtsmittel nicht erfolgreich waren. Es erfolgte keine inhaltliche Erweiterung des Tatbestands oder der Entscheidungsgründe, da die Parteien darauf verzichtet haben. Insgesamt bestätigt das Bundesarbeitsgericht damit die Vorinstanz und trifft die entsprechende Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.