Urteil
6 AZR 440/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ruhensregelungen nach §11 TV UmBw ist die persönliche Zulage nach §6 TV UmBw als in Monatsbeträgen festgelegte Zulage in die Berechnung der Ausgleichszahlung einzubeziehen.
• Die Ablehnung eines zuvor angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatzes wirkt nicht automatisch nachteilig für den Anspruch auf Einkommenssicherung, wenn der Arbeitgeber die Ablehnung hinnimmt und den Beschäftigten mit verringertem Entgelt weiterbeschäftigt.
• §3 Abs.8 TV UmBw und §6 Abs.6 TV UmBw regeln unterschiedliche Konstellationen; die Vorschriften schließen sich nicht gegenseitig aus und führen nicht zu einer pauschalen Unberücksichtigung der persönlichen Zulage bei Ausgleichszahlungen.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung persönlicher Zulage in Ausgleichszahlung bei Ruhensregelung • Bei Ruhensregelungen nach §11 TV UmBw ist die persönliche Zulage nach §6 TV UmBw als in Monatsbeträgen festgelegte Zulage in die Berechnung der Ausgleichszahlung einzubeziehen. • Die Ablehnung eines zuvor angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatzes wirkt nicht automatisch nachteilig für den Anspruch auf Einkommenssicherung, wenn der Arbeitgeber die Ablehnung hinnimmt und den Beschäftigten mit verringertem Entgelt weiterbeschäftigt. • §3 Abs.8 TV UmBw und §6 Abs.6 TV UmBw regeln unterschiedliche Konstellationen; die Vorschriften schließen sich nicht gegenseitig aus und führen nicht zu einer pauschalen Unberücksichtigung der persönlichen Zulage bei Ausgleichszahlungen. Der 1948 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten als Sprachlehrer beschäftigt; seine Stelle in K entfiel aufgrund der Schließung der Schule zum 30.09.2004. Die Beklagte bot ihm eine gleichwertige Stelle in M an, die er aus privaten und gesundheitlichen Gründen ablehnte; stattdessen wurde er ab 1.10.2004 in H als Sachbearbeiter (niedriger eingruppiert) weiterbeschäftigt. Aufgrund der Umstrukturierung einigten sich die Parteien 2008 auf eine Ruhensregelung nach §11 TV UmBw; der Kläger erhielt bis zum Renteneintritt 1.11.2013 Ausgleichszahlungen. Der Kläger machte geltend, die Berechnung der Ausgleichszahlung hätte eine persönliche Zulage nach §6 TV UmBw berücksichtigen müssen, die sich aus dem früheren höheren Entgelt ergeben hätte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; in der Revision reduzierte der Kläger den Anspruch auf den nicht verjährten Zeitraum 1.1.2011–31.10.2013 und verlangte 7.722,64 Euro. • Anwendbare Normen: §11 Abs.1 Satz2, Abs.2 TV UmBw; §6 Abs.1, Abs.5, Abs.6 TV UmBw; §3 Abs.8 TV UmBw; §§611, 288, 286, 187, 24 TVöD-AT, §92 ZPO. • Ruhensregelung und Anspruch: Die Voraussetzungen für die Ruhensregelung lagen vor, daher besteht nach §11 Abs.1 Satz2 TV UmBw ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. • Berechnung der Ausgleichszahlung: Nach §11 Abs.2 Satz4 TV UmBw ist für die Bemessung das Einkommen i.S.v. §6 Abs.1 Satz2 TV UmBw maßgeblich; hierzu zählen Tabellenentgelt und in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen (Buchst. b), wozu die persönliche Zulage nach §6 Abs.1 Satz1 gehört. • Charakter der persönlichen Zulage: Die persönliche Zulage ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage (§6 Abs.5 Satz2) und damit ein berücksichtigungsfähiger Entgeltbestandteil bei der Einkommenssicherung. • Teleologische und systematische Auslegung: Zweck der Einkommenssicherung ist der Besitzstandsschutz; wäre die persönliche Zulage nicht zu berücksichtigen, würde dieser Schutz bei mehrfachen umstrukturierungsbedingten Arbeitsplatzwechseln unterlaufen. • Auswirkung der Ablehnung gleichwertigen Arbeitsplatzes: Die bloße Ablehnung des Angebots in M nach Wegfall der Stelle in K steht einem Anspruch auf Einkommenssicherung nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Ablehnung hinnimmt und der Beschäftigte weiter mit vermindertem Entgelt beschäftigt wird; §3 Abs.8 und §6 Abs.6 regeln unterschiedliche Zeitpunkte und Folgen und sind nicht so zu verbinden, dass bereits die Ablehnung einer gleichwertigen Stelle den Anspruch ausschlösse. • Zinsen und Fälligkeit: Verzugszinsen ab 1.11.2013 sind geschuldet, da das Entgelt für den letzten streitgegenständlichen Monat am 31.10.2013 fällig wurde. • Verfahrensbeschränkung: Die Revision ist auf die nicht verjährten Ansprüche ab 1.1.2011 beschränkt; hinsichtlich älterer Zeiträume ist die Klageabweisung rechtskräftig. Der Senat hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben und die Berufungsentscheidung abgeändert: Die Beklagte muss an den Kläger 7.722,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zahlen. Begründet ist dies damit, dass die persönliche Zulage nach §6 TV UmBw als in Monatsbeträgen festgelegte Zulage bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nach §11 TV UmBw einzubeziehen ist. Die Ablehnung eines zuvor angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatzes in M stand dem Anspruch nicht entgegen, weil die Beklagte die Ablehnung hinnahm und den Kläger weiterbeschäftigte; §3 Abs.8 TV UmBw führt hier nicht automatisch zum Ausschluss der Einkommenssicherung. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Kosten wurden anteilig verteilt, die Kosten der Revision trägt die Beklagte.