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Urteil

2 AZR 68/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn das Fortsetzungsangebot nicht so konkret ist, dass der Arbeitnehmer die künftige geschuldete Arbeitsleistung erkennen kann. • Fehlt die Bestimmtheit des Angebots bezüglich Art der Tätigkeit und der Vergütung, kann dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung führen. • Teilweise Unfähigkeit, bestimmte Vertragsbestandteile zu erfüllen, begründet nicht ohne weiteres eine dauerhafte Nichtleistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.
Entscheidungsgründe
Sozialwidrigkeit einer unbestimmten Änderungskündigung wegen unklarer künftiger Tätigkeit • Eine Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn das Fortsetzungsangebot nicht so konkret ist, dass der Arbeitnehmer die künftige geschuldete Arbeitsleistung erkennen kann. • Fehlt die Bestimmtheit des Angebots bezüglich Art der Tätigkeit und der Vergütung, kann dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung führen. • Teilweise Unfähigkeit, bestimmte Vertragsbestandteile zu erfüllen, begründet nicht ohne weiteres eine dauerhafte Nichtleistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Der Kläger war seit 1997 als Elektrotechniker bei der Beklagten beschäftigt. Nach einem schweren Verkehrsunfall 2001 zeigte ein Arbeitstest 2005, dass er komplexe Programmierarbeiten nicht mehr ausführen könne. Die Beklagte erklärte daraufhin am 30. März 2006 eine Änderungskündigung und bot eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen an: statt Elektrotechniker Tätigkeiten im Lager sowie Fahrer- und Kuriertätigkeiten mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro. Der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob fristgerecht Klage mit dem Ziel, die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial ungerechtfertigt feststellen zu lassen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. Das BAG prüfte, ob der Kläger weiterhin die vertragliche Gesamtleistung erbringen konnte und ob das Angebot hinreichend bestimmt und sozial gerechtfertigt war. • Die Revision ist begründet; die Vorinstanzen haben Rechtsfehler gemacht und die Klage zu Unrecht abgewiesen. • Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit: Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger insgesamt dauerhaft außerstande sei, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen; lediglich ein Teilbereich (Programmierung) entfällt, was keine generelle Arbeitsunfähigkeit darstellt (§§ relevanter BAG-Rechtsprechungslinien). • Zur Bestimmtheit des Angebots: Das Fortsetzungsangebot war nicht so konkret, dass der Kläger ohne Weiteres erkennen konnte, welche genauen Aufgaben insbesondere bei den angekündigten "Einsätzen auf Baustellen" zu leisten wären (§ 145 BGB analog; Anforderungen an Bestimmtheit von Arbeitsangeboten). • Zur Sozialrechtfertigung der Gehaltsänderung: Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, welche Umstände eine Reduktion auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro sozial rechtfertigen sollten; ohne nachvollziehbare Gründe ist eine derartige Absenkung nicht gerechtfertigt. • Konkrete Auslegungsgründe: Vorliegend durfte angenommen werden, dass die Beklagte den Kläger nicht mehr als Elektrotechniker einsetzen wollte; aus dem Kündigungsschreiben ergaben sich aber keine hinreichenden Angaben, ob und welche Hilfs- oder Lagerarbeiten bei Baustelleneinsätzen gemeint waren, und ein Betriebsentgeltschema, das Rückschlüsse auf die Tätigkeitsinhalte erlaubte, fehlte. • Weil die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass dem Kläger vor Überreichung des Schreibens konkret erläutert worden sei, welche Baustellentätigkeiten vorgesehen waren, blieb das Angebot unbestimmt und damit sozial ungerechtfertigt. • Die Rechtsfehler der Vorinstanzen rechtfertigen keine Zurückverweisung; der Senat kann abschließend feststellen, dass die Änderung sozial nicht gerechtfertigt ist (Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes). Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abgeändert, dass festgestellt wird, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 30. März 2006 ist sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Begründend liegt zugrunde, dass das mit der Kündigung verknüpfte Fortsetzungsangebot nicht hinreichend bestimmt war, der Kläger deshalb nicht erkennen konnte, welche konkreten Arbeiten insbesondere bei Baustelleneinsätzen zu leisten gewesen wären, und eine erhebliche Vergütungsabsenkung auf 8,50 Euro brutto nicht als sozial gerechtfertigt dargelegt wurde.