Urteil
5 AZR 362/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Darlegung der Leistung von Überstunden kann bei Kraftfahrern durch schriftsätzlichen Vortrag über datumsmäßige Touren und deren Beginn/Ende erfüllt werden; Anlagen allein reichen nicht aus.
• §21a ArbZG regelt arbeitszeitschutzrechtliche Fragen, beeinflusst aber nicht die zivilrechtliche Vergütungspflicht; Wartezeiten beim Be- und Entladen können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, wenn der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügt.
• Eine Verwirkung von Überstundenansprüchen liegt nur bei besonderen Umständen vor; bloßes Zeitablaufen genügt nicht.
• Bei Monatsvergütung ist der Stundenlohn für Überstunden aus dem Monatsentgelt geteilt durch 208 Stunden zu ermitteln; ein pauschaler Überstundenzuschlag von 25 % bedarf einer Anspruchsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Darlegungslast und Vergütung von Überstunden bei Kraftfahrern • Die Darlegung der Leistung von Überstunden kann bei Kraftfahrern durch schriftsätzlichen Vortrag über datumsmäßige Touren und deren Beginn/Ende erfüllt werden; Anlagen allein reichen nicht aus. • §21a ArbZG regelt arbeitszeitschutzrechtliche Fragen, beeinflusst aber nicht die zivilrechtliche Vergütungspflicht; Wartezeiten beim Be- und Entladen können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, wenn der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügt. • Eine Verwirkung von Überstundenansprüchen liegt nur bei besonderen Umständen vor; bloßes Zeitablaufen genügt nicht. • Bei Monatsvergütung ist der Stundenlohn für Überstunden aus dem Monatsentgelt geteilt durch 208 Stunden zu ermitteln; ein pauschaler Überstundenzuschlag von 25 % bedarf einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger arbeitete 2010–2014 als Kraftfahrer bei der Beklagten mit vertraglich vereinbarter regelmäßiger Wochenarbeitszeit von 48 Stunden und zuletzt 1.600 EUR Bruttomonatsgehalt; der Vertrag verpflichtete ihn zur Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen. Die Lastzüge waren mit digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet, in denen Zeiten manuell als ‚sonstige Arbeitszeit‘ oder ‚Pause‘ zu kennzeichnen sind. Der Kläger verlangte Überstundenvergütung für August 2011–Juni 2014 und legte die Fahrerkarte sowie in der Berufungsinstanz detaillierte schriftsätzliche Angaben zu Touren und Arbeitszeiten vor. Die Beklagte bestritt die Anordnung und Nachvollziehbarkeit der sonstigen Arbeitszeiten und rügte unter anderem Verwirkung; sie verwies auf Aufzeichnungen nach §21a ArbZG. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, der Kläger legte Revision ein. • Revision des Klägers war begründet; Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Zur Darlegung von Überstunden gilt eine gestufte Darlegungs- und Beweislast: Arbeitnehmer müssen schriftsätzlich angeben, an welchen Tagen und von wann bis wann sie gearbeitet oder sich bereithalten haben; Anlagen können ergänzen, ersetzen aber nicht den Schriftsatz. Bei Kraftfahrern genügt der Vortrag über datumsmäßige Touren mit Beginn/Ende zur ersten Stufe der Darlegung. • Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz nicht ausreichend berücksichtigt; es verwechselte Darlegungslast mit Fragen der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit. • §21a ArbZG ist arbeitszeitschutzrechtlich und beeinflusst nicht unmittelbar die zivilrechtliche Vergütungspflicht; Wartezeiten beim Be- und Entladen sind dann vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügen kann (Arbeitsbereitschaft). • Die arbeitsvertragliche Regelung, Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen zu leisten, schließt eine gesonderte Vergütung nicht aus. Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Vergütung von Überstunden, gilt nach §612 Abs.1 BGB stillschweigende Vereinbarung, wenn objektiv eine Vergütungserwartung besteht. • Verwirkung setzt besondere Umstände voraus, die hier nicht vorliegen; der Arbeitgeber konnte sich nicht darauf berufen, dass Erfüllung der Ansprüche unzumutbar sei. • Bei der weiteren Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht besonders zu beachten: der Arbeitgeber muss substantiiert darlegen, warum die behaupteten Zeiten nicht angefallen sind, er hat Zugriff auf und Benutzung der Aufzeichnungen nach §21a Abs.7 ArbZG und muss gegebenenfalls organisatorisch Ermittlungen anstellen. • Zur Berechnung: Bei Monatsvergütung ist der Stundenfaktor aus dem Bruttomonatsentgelt durch 208 Stunden zu bilden; Überstunden sind im Durchschnitt des Ausgleichszeitraums nach §21a Abs.4 ArbZG zu bestimmen; ein pauschaler 25%-Zuschlag ist nicht von vornherein gerechtfertigt. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der Kläger seine Darlegungslast zur Leistung von Überstunden durch ausführlichen schriftsätzlichen Vortrag über datumsmäßige Touren und die jeweils geleisteten Zeiträume erfüllt hat und dass das Landesarbeitsgericht diesen Vortrag nicht ausreichend gewürdigt hat. Die Beklagte kann im weiteren Verfahren substantiiert und mit Hilfe der nach §21a ArbZG vorhandenen Aufzeichnungen darlegen, warum und in welchem Umfang die behaupteten Überstunden nicht angefallen sein sollen; bloße pauschale Einwände genügen nicht. Außerdem hat das Gericht ausgeführt, dass Wartezeiten beim Be- und Entladen vergütungspflichtig sein können, wenn der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügt, und dass eine Verwirkung der Ansprüche nicht vorliegt. Zur Höhe der Vergütung hat das Gericht Leitlinien vorgegeben: Stundenfaktor aus Monatsentgelt/208, Ausgleichszeitraum nach §21a Abs.4 ArbZG und kein Anspruch auf einen pauschalen 25%-Zuschlag ohne Rechtsgrundlage.