Urteil
5 AZR 273/16
BAG, Entscheidung vom
34mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 8 Normen
Leitsätze
• Arbeitgeber kann irrtümlich ausgezahlte Teile des Bruttoarbeitsentgelts (Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, vermögenswirksame Leistungen) nach Bereicherungsrecht zurückfordern.
• Der Anspruch auf Rückgewähr ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die betreffenden Entgeltbestandteile dem Arbeitnehmer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zur Auszahlung bestimmt sind.
• Ein Urteil, das Bruttoarbeitsentgelt zuspricht, begründet keinen Rechtsgrund für die Auszahlung von Steuern und Sozialabgaben an den Arbeitnehmer; der Titel ist nur auf Einbehalt und Abführung gerichtet.
• Einwendungen aus § 767 Abs. 2 ZPO stehen der Rückforderung nicht entgegen, weil die versehentliche Auszahlung den bereicherungsrechtlichen Anspruch begründet, ohne die materielle Rechtskraft des Titels zu beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung irrtümlich ausgezahlter Entgeltbestandteile (Steuern, Sozialabgaben, VL) • Arbeitgeber kann irrtümlich ausgezahlte Teile des Bruttoarbeitsentgelts (Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, vermögenswirksame Leistungen) nach Bereicherungsrecht zurückfordern. • Der Anspruch auf Rückgewähr ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil die betreffenden Entgeltbestandteile dem Arbeitnehmer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zur Auszahlung bestimmt sind. • Ein Urteil, das Bruttoarbeitsentgelt zuspricht, begründet keinen Rechtsgrund für die Auszahlung von Steuern und Sozialabgaben an den Arbeitnehmer; der Titel ist nur auf Einbehalt und Abführung gerichtet. • Einwendungen aus § 767 Abs. 2 ZPO stehen der Rückforderung nicht entgegen, weil die versehentliche Auszahlung den bereicherungsrechtlichen Anspruch begründet, ohne die materielle Rechtskraft des Titels zu beeinträchtigen. Der Klägerin (Arbeitgeber) war der Beklagte vom 27. Mai bis 31. Oktober 2013 als Arbeitnehmer beschäftigt; vereinbart war ein Bruttomonatsgehalt von 4.200 Euro. Für September und Oktober 2013 zahlte die Arbeitgeberin kein Entgelt aus, führte aber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung sowie vermögenswirksame Leistungen von den Bruttobeträgen ab. Das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung des Bruttoentgelts für diese Monate; aufgrund des Urteils überwies die Arbeitgeberin versehentlich den vollen Betrag an den Beklagten. Die Arbeitgeberin verlangte daraufhin die Rückzahlung der irrtümlich ausgezahlten Teile (Steuern, Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung, VL), der Arbeitnehmer weigerte sich. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; der Arbeitnehmer führte Revision, die das BAG zurückwies. • Anspruchsgrund: Die Klägerin hat einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil der Beklagte Leistungen ohne Rechtsgrund erlangt hat. • Öffentlich-rechtliche Prägung: Der zivilrechtliche Entgeltanspruch wird durch öffentlich-rechtliche Pflichten geprägt. Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten (§ 38 EStG) und der Arbeitnehmer ist Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitnehmer trägt den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28g SGB IV). • Keine Auszahlungspflicht: Diese Teile des Bruttoentgelts sind nicht zur Auszahlung an den Arbeitnehmer bestimmt; der Arbeitsvertrag oder ein Titel, der Bruttoarbeitsentgelt zuspricht, sind nur Rechtsgrund für Einbehalt und Abführung, nicht für Auszahlung. • Keine Entreicherung: Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Beträge selbst an Finanzamt oder Einzugsstelle abgeführt hat; ohne solche Abführung steht ihm Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB nicht zu. • § 767 ZPO: Die Einwendungen des Beklagten nach § 767 Abs. 2 ZPO verhindern die Rückforderung nicht. Die versehentliche Auszahlung begründet den Bereicherungsanspruch und beeinträchtigt die materielle Rechtskraft des Titels nicht, weil der Titel nur auf Abführung gerichtet ist. • Vermögenswirksame Leistungen: Auch die monatlich vereinbarten 40 Euro VL waren nicht zur Auszahlung bestimmt und stellen deshalb ebenfalls erfolgsunabhängig irrtümliche Leistungen dar. • Zinsen und Kosten: Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat die irrtümlich ausgezahlten Teile des Bruttoarbeitsentgelts (insbesondere Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und die vermögenswirksamen Leistungen) an die Klägerin zurückzuzahlen; die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Zahlungspflicht folgt aus einem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da diese Entgeltbestandteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zur Auszahlung an den Arbeitnehmer bestimmt waren. Eine Entreicherung durch Weiterleitung an Finanzamt oder Einzugsstelle liegt nicht vor, weil der Beklagte dies nicht behauptet oder nachgewiesen hat. Die Klägerin hat außerdem Anspruch auf Verzugszinsen; die Kosten der Revision sind vom Beklagten zu tragen.