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Urteil

8 AZR 418/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt aus Sicht des durchschnittlichen Bewerbers auszulegen; der Zusatz „w/m“ kann geschlechtsneutralisieren. • Die bloße Abfrage von Geburtsdatum, Anrede oder Deutschkenntnissen in einem Online-Bewerbungsformular begründet nicht ohne weiteres die Vermutung einer Diskriminierung iSd. § 22 AGG; es kommt auf den konkreten Kontext und die Gesamtschau an. • Zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG müssen Indizien vorgetragen werden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes schließen lassen; bloße statistische Verhältnisse oder die Nichteinschaltung einer Bewerberin genügen nicht. • Mehrfach- oder intersektionelle Diskriminierung ist nach dem AGG nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage zu prüfen; jeder Grund ist gesondert zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung nach AGG wegen fehlender Indizien für Diskriminierung • Eine Stellenausschreibung ist nach ihrem objektiven Inhalt aus Sicht des durchschnittlichen Bewerbers auszulegen; der Zusatz „w/m“ kann geschlechtsneutralisieren. • Die bloße Abfrage von Geburtsdatum, Anrede oder Deutschkenntnissen in einem Online-Bewerbungsformular begründet nicht ohne weiteres die Vermutung einer Diskriminierung iSd. § 22 AGG; es kommt auf den konkreten Kontext und die Gesamtschau an. • Zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG müssen Indizien vorgetragen werden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes schließen lassen; bloße statistische Verhältnisse oder die Nichteinschaltung einer Bewerberin genügen nicht. • Mehrfach- oder intersektionelle Diskriminierung ist nach dem AGG nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage zu prüfen; jeder Grund ist gesondert zu bewerten. Die Klägerin (geb. 1961, deutsche Staatsangehörige russischer Herkunft, Informatikstudium, vielfältige Weiterbildungen) bewarb sich im Juni 2013 online auf die Stelle "Android Software Entwickler (w/m)" bei der Beklagten, einem IT-Dienstleister der f-Gruppe. Im Online-Formular waren Pflichtangaben u.a. Anrede, Deutschkenntnisse und ein nicht verpflichtendes Feld für das Geburtsdatum vorgesehen. Die Klägerin gab kein Geburtsdatum an und wählte bei Deutschkenntnissen "Deutsch fortgeschritten". Die Beklagte lud zwei männliche Bewerber zum Gespräch ein und stellte einen jüngeren Mann ohne einschlägiges Informatikstudium ein. Die Klägerin erhielt eine Absage und machte Entschädigungsansprüche nach dem AGG sowie Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin war erfolglos. • Zulässigkeit: Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung ist zulässig; die Klägerin durfte die Höhe der Entschädigung dem Gericht überlassen (§ 15 Abs. 2 AGG). • Tatbestandliche Würdigung: Das Landesarbeitsgericht hat die Umstände umfassend gewürdigt; es liegen keine hinreichenden Indizien vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Benachteiligung wegen Alters, Geschlechts oder ethnischer Herkunft iSv. § 1 AGG nahelegen. • Auslegung der Ausschreibung: Der in der Überschrift enthaltene Zusatz "w/m" und der Kontext der Anzeige sprechen dafür, dass die Ausschreibung geschlechtsneutral zu verstehen ist; der Begriff "Kollegen" ist nicht zwingend geschlechtsbezogen. • Online-Formular: Die Pflichtangaben Anrede und Deutschkenntnisse sowie das nicht verpflichtende Geburtsdatum begründen für sich genommen keine Vermutung iSv. § 22 AGG. Die Auswahlfelder lassen auch sachliche Gründe (z. B. Anredekorrektur, Einschätzung des Sprachniveaus) erkennen. • Beweislast und Indizien: Die Klägerin hat keine Indizien vorgetragen, die in der Gesamtschau die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes begründen. Statistische Verhältnisse im IT-Bereich, die frühere erfolglose Bewerbung sowie die Einladung ausschließlich männlicher Bewerber reichen nicht aus. • Intersektionelle Benachteiligung: Nach § 4 AGG sind unterschiedliche Gründe gesondert zu prüfen; eine kombinierte Mehrfachdiskriminierung ohne individuelle Indizien begründet keinen Anspruch. • Persönlichkeitsrechtsanspruch: Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG scheitert, weil keine widerrechtliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargetan ist; die Beklagte war nicht verpflichtet, die Stelle mit der Klägerin zu besetzen. • Revision und Kosten: Das BAG prüfte die Revisionsgründe und fand keine Rechtsfehler; die Revision war unbegründet, die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil sie keine Indizien vorgetragen hat, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Benachteiligung wegen Alters, Geschlechts oder ethnischer Herkunft gemäß § 1 AGG begründen. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht nicht, da keine widerrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung festgestellt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.