Urteil
7 AZR 49/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Verkürzung der Laufzeit eines bereits befristeten Arbeitsvertrags stellt grundsätzlich eine neue Befristungsvereinbarung dar und unterliegt der Befristungskontrolle.
• Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nur bei Neueinstellungen oder im Rahmen der dort ausdrücklich geregelten Verlängerungen zulässig; sie ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand.
• Die deutsche Gerichtsbarkeit ist international zuständig, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben und die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat.
• Kann das Revisionsgericht die Wirksamkeit der Befristung nicht abschließend auf Grundlage der Feststellungen beurteilen, ist die Sache zur ergänzenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Verkürzung eines befristeten Arbeitsvertrags unterliegt Befristungskontrolle • Die nachträgliche Verkürzung der Laufzeit eines bereits befristeten Arbeitsvertrags stellt grundsätzlich eine neue Befristungsvereinbarung dar und unterliegt der Befristungskontrolle. • Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nur bei Neueinstellungen oder im Rahmen der dort ausdrücklich geregelten Verlängerungen zulässig; sie ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist international zuständig, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben und die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. • Kann das Revisionsgericht die Wirksamkeit der Befristung nicht abschließend auf Grundlage der Feststellungen beurteilen, ist die Sache zur ergänzenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Kläger, britischer Staatsangehöriger, schloss mit der Beklagten am 18.06.2012 einen bis zum 31.07.2014 befristeten Arbeitsvertrag für einen Einsatz in Saudi-Arabien. Am 13.12.2012 vereinbarten die Parteien eine Änderung der Vertragslaufzeit, wonach das Arbeitsverhältnis nunmehr bis zum 31.07.2013 dauern sollte. Der Kläger erhob am 16.05.2013 Befristungskontrollklage und machte geltend, die Befristung sei unwirksam, weil eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei Vorbeschäftigung unzulässig sei. Die Beklagte hielt die Verkürzung für zulässig oder alternativ für durch Sachgrund gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Der Kläger revidierte, woraufhin das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufhob und die Sache zurückverwies. • Internationale Zuständigkeit: Die deutschen Gerichte sind zuständig, weil die Parteien deutsches Recht gewählt haben und die Beklagte ihren Sitz in Deutschland (Art. 3 Rom I-VO, Art. 60 EuGVVO, Art. 24 EuGVVO). • Anwendbares Recht: Die Parteien haben deutsches Recht vereinbart; damit war die Befristungsvereinbarung deutschem Befristungsrecht zu unterwerfen (§ 32 Nr.1 MTV). • Rechtsnatur der Vereinbarung: Die Änderung vom 13.12.2012 ist keine Aufhebungsvereinbarung, sondern eine auf befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Abrede; sie unterliegt damit der materiellen Befristungskontrolle. • Auslegungskriterium: Maßgeblich ist der Regelungsgehalt, nicht die Bezeichnung; hier wurde lediglich die Laufzeit geändert und keine sonstigen Aufhebungsfolgen vereinbart, die für einen Aufhebungsvertrag sprechen. • Unzulässigkeit sachgrundloser nachträglicher Befristung: § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellungen bzw. den dort genannten Verlängerungen; die Verkürzung eines bereits bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses ist keine solche Neueinstellung oder Verlängerung und somit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG untersagt. • Auslegung von Normzweck und Systematik: Zweck und Systematik von § 14 TzBfG (Arbeitnehmerschutz, Verhinderung von Kettenbefristungen, Funktion der Brückenwirkung) sprechen dagegen, nachträgliche Verkürzungen ohne Sachgrund zuzulassen. • Verfahrensfrage: Die Klage wurde rechtzeitig erhoben, sodass § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG die Befristung nicht nachträglich als wirksam gelten lässt. • Zurückverweisung: Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung wegen eines Sachgrundes nach § 14 Abs.1 TzBfG gerechtfertigt ist; hierfür bedarf es ergänzender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht, insbesondere zu tatsächlichen Projektlaufzeiten und Auftraggeberaussagen. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Berufungsurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die am 13.12.2012 vereinbarte Verkürzung der Vertragslaufzeit auf den 31.07.2013 eine neue Befristungsvereinbarung darstellt und der materiellen Befristungskontrolle unterliegt. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG kommt nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand; daher kann die Wirksamkeit der Befristung nur bestehen, wenn ein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Da der Senat auf der vorliegenden Feststellungslage nicht klären konnte, ob ein solcher Sachgrund (z.B. vorübergehender Bedarf nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.1 TzBfG) gegeben ist, wurde die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.