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Urteil

3 AZR 344/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfasst die vom Arbeitgeber zu leistenden Teile einer über eine Pensionskasse durchgeführten Versorgungszusage auch dann, wenn die Versorgung nicht unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgt. • Eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, die den Arbeitgeber auch für Leistungen aus Arbeitnehmer-Eigenbeiträgen einstehen lässt, muss dargelegt und bewiesen werden; bei Zusagen vor 01.07.2002 sind erhöhte Anforderungen an die Feststellung einer solchen Umfassungszusage zu stellen. • Unbefristet zugewiesene Gewinnanteile einer Pensionskasse gehören zum Versorgungsversprechen und sind vom Arbeitgeber zu leisten, soweit sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen. • Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zur Prüfung und Entscheidung über Rentenanpassungen besteht auch, wenn der Durchführungsweg eine Pensionskasse ist; die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF greift für vor dem 31.12.2015 liegende Anpassungsstichtage nicht ein.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberhaftung für Beiträge und Gewinnanteile bei Pensionskasse; Pflicht zur Rentenanpassung • Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfasst die vom Arbeitgeber zu leistenden Teile einer über eine Pensionskasse durchgeführten Versorgungszusage auch dann, wenn die Versorgung nicht unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgt. • Eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, die den Arbeitgeber auch für Leistungen aus Arbeitnehmer-Eigenbeiträgen einstehen lässt, muss dargelegt und bewiesen werden; bei Zusagen vor 01.07.2002 sind erhöhte Anforderungen an die Feststellung einer solchen Umfassungszusage zu stellen. • Unbefristet zugewiesene Gewinnanteile einer Pensionskasse gehören zum Versorgungsversprechen und sind vom Arbeitgeber zu leisten, soweit sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen. • Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zur Prüfung und Entscheidung über Rentenanpassungen besteht auch, wenn der Durchführungsweg eine Pensionskasse ist; die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF greift für vor dem 31.12.2015 liegende Anpassungsstichtage nicht ein. Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, wurde 1971 auf Arbeitgeberseite in die Pensionskasse (Tarif A) angemeldet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlten Beiträge (Arbeitgeber 2/3, Arbeitnehmer 1/3); der Kläger leistete zusätzlich freiwillige Eigenbeiträge. Ab 2001 bezog der Kläger eine vorgezogene Alterspension, die die Pensionskasse ab 2003 mehrfach wegen Finanzproblemen herabsetzte. Der Kläger verlangte von der Beklagten den Ausgleich der Herabsetzungen insoweit diese den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil betreffen, zudem Anpassung der Betriebsrente an Kaufkraftverlust zu den Stichtagen 1.2.2010 und 1.2.2013. Die Beklagte hielt dagegen, sie habe nur eine Beitragszusage erteilt und sei nicht zur Einstandspflicht für Eigenbeiträge oder von der Kasse vorgenommene Kürzungen verpflichtet; ferner sei sie von Anpassungspflichten befreit. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1 Satz 3, § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 16 Abs. 1–3 BetrAVG; Satzungs- und AVB-Regelungen der Pensionskasse (insb. § 7, § 18, § 22 Satzung; § 15a/15b AVB); § 286, § 288 BGB für Zinsen. • Zur Natur der Zusage: Die Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Pensionskasse und die konkrete Handhabung gemäß Satzung begründen konkludent ein Versorgungsversprechen (beitragsorientierte Leistungszusage), nicht lediglich eine reine Beitragsleistungspflicht. Deshalb tritt die Arbeitgebereinstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein, wenn die zugesagten Leistungen über den vorgesehenen Durchführungsweg nicht oder nicht in voller Höhe erbracht werden. • Abgrenzung Eigenbeiträge: Für die Frage, ob der Arbeitgeber auch für auf Arbeitnehmer-Eigenbeiträgen beruhende Leistungen einstehen muss (sog. Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG), kommt es auf das abgegebene Versorgungsversprechen an. Bei vor dem 01.07.2002 erteilten Zusagen sind die Anforderungen an den Nachweis einer Umfassungszusage erhöht; der Kläger hat eine solche Umfassungszusage nicht hinreichend dargelegt. Folglich umfasst die Einstandspflicht nicht die Leistungen, die ausschließlich auf seinen Eigenbeiträgen beruhen. • Gewinnbeteiligung: Unbefristet zugewiesene Gewinnanteile der Pensionskasse sind Teil der Versorgungszusage und gehören zur Leistung, soweit sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen; der Arbeitgeber hat diese Leistungskomponente zu verschaffen. • Zur Leeway der Satzungsregelung über Leistungskürzung: Die Satzungsbefugnis der Pensionskasse zur Herabsetzung der Leistungen betrifft die Ausgestaltung des Durchführungswegs, sie entbindet den Arbeitgeber nicht grundsätzlich von seiner Einstandspflicht gegenüber dem Versorgungsberechtigten. • Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG: Die Beklagte war verpflichtet, zu prüfen und nach billigem Ermessen über die Anpassung an den Kaufkraftverlust zu den Stichtagen 1.2.2010 und 1.2.2013 zu entscheiden; die Ausnahme nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF greift nicht für vor dem 31.12.2015 liegende Stichtage. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten war nicht dargetan, die Anpassung zu verhindern. • Ermittlung des Anpassungsbedarfs: Maßgeblich ist die Rückrechnungsmethode unter Einbeziehung der historischen Indexverschiebungen; danach ergeben sich Anpassungsquoten von 13,89% zum 1.2.2010 und 20,23% zum 1.2.2013, was zu den konkret berechneten Geldbeträgen führt. • Zinsansprüche: Zinsen auf rückständige Forderungen aus §§ 286, 288 BGB; Anspruch auf Verzugszinsen für Anpassungsforderungen beginnt ab Rechtskraft des Urteils. Die Klage wurde teilweise erfolgreich: Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, die Revision des Klägers nur insoweit begründet, als die Beklagte zur Zahlung der Differenzen des auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teils der Pensionskassenrente für den Zeitraum 1.1.2010–31.12.2014 in Höhe von 3.190,68 Euro sowie zur Zahlung weiterer 4.289,98 Euro wegen unterlassener Anpassung nach § 16 BetrAVG verurteilt wurde; zusammen mit Zinsen ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Forderung. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den auf den vom Kläger geleisteten Eigenbeiträgen beruhenden Rentenanteil, da eine umfassende Umfassungszusage hierfür nicht dargetan wurde. Die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile sind jedoch Teil der Arbeitgeberverpflichtung soweit sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruhen. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Anpassungsprüfungen zum 1.2.2010 und 1.2.2013 vorzunehmen und die Anpassungen nach den berechneten Quoten vorzunehmen; Verzugszinsen auf rückständige Beträge beginnen mit Rechtskraft des Urteils. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.