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Urteil

1 AZR 148/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unternehmensübergreifender Tarifvertrag nach § 3 Abs.1 Nr.3 BetrVG muss von den jeweiligen betroffenen Unternehmen abgeschlossen werden; bloße Erklärung des herrschenden Unternehmens reicht nicht aus, wenn die betroffenen abhängigen Unternehmen nicht identifizierbar sind. • Ein Arbeitnehmer kann keinen Anspruch auf eine in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelte Jubiläumszahlung geltend machen, wenn das seine Betriebszugehörigkeit betreffende Unternehmen nicht vom fachlichen Geltungsbereich des ursprünglich maßgeblichen Tarifvertrags erfasst war. • Die Herausnahme einzelner konzernangehöriger Unternehmen aus dem Anwendungsbereich einer Konzernbetriebsvereinbarung verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die ausgegrenzten Unternehmen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen eine andere mitbestimmungsrechtliche Lage haben.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Jubiläumszuwendung bei fehlender Tarifvertragszugehörigkeit (1 AZR 148/15) • Ein unternehmensübergreifender Tarifvertrag nach § 3 Abs.1 Nr.3 BetrVG muss von den jeweiligen betroffenen Unternehmen abgeschlossen werden; bloße Erklärung des herrschenden Unternehmens reicht nicht aus, wenn die betroffenen abhängigen Unternehmen nicht identifizierbar sind. • Ein Arbeitnehmer kann keinen Anspruch auf eine in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelte Jubiläumszahlung geltend machen, wenn das seine Betriebszugehörigkeit betreffende Unternehmen nicht vom fachlichen Geltungsbereich des ursprünglich maßgeblichen Tarifvertrags erfasst war. • Die Herausnahme einzelner konzernangehöriger Unternehmen aus dem Anwendungsbereich einer Konzernbetriebsvereinbarung verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die ausgegrenzten Unternehmen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen eine andere mitbestimmungsrechtliche Lage haben. Der Kläger ist seit dem 12.02.1996 bei einem kommunalen Entsorgungsbetrieb beschäftigt; dessen Rechtsnachfolger wurde 2008 die Beklagte. Innerhalb der Tönsmeier-Gruppe waren für einige Unternehmen tarifliche und betriebliche Regelungen zu Jubiläumszuwendungen getroffen worden. Ein 2002 abgeschlossener Tarifvertrag (TV 2002) gilt nicht für die Beklagte. Auf Basis des TV 2002 wurde 2008 eine Betriebsvereinbarung (BV GBR) vereinbart; später schloss das herrschende Unternehmen mit dem Konzernbetriebsrat 2010 die Konzernbetriebsvereinbarung (BV KBR), die bestimmte Unternehmen ausdrücklich ausnimmt, darunter die Beklagte. Der Kläger verlangt 250 Euro für 15-jährige Betriebszugehörigkeit ausgehend von der BV GBR bzw. BV KBR; das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf. • Die Revision der Beklagten ist begründet; der Kläger hat keinen Anspruch aus der BV GBR, weil die Beklagte nicht Vertragspartei des TV 2002 war und der daraus gebildete Gesamtbetriebsrat nicht für die Beklagte vereinbaren konnte. • Ein unternehmensübergreifender Tarifvertrag bedarf zur Wirksamkeit für abhängige Unternehmen einer hinreichenden Bestimmbarkeit oder ausdrücklichen Benennung der betroffenen Unternehmen; die bloße Erklärung des herrschenden Unternehmens, "für alle Unternehmen der Gruppe" zu handeln, reicht nicht, wenn die jeweilige Gesellschaft bei Vertragsschluss nicht zur Gruppe gehörte. • Die BV KBR wurde wirksam zwischen dem herrschenden Unternehmen und dem Konzernbetriebsrat für die im Rubrum genannten konzernangehörigen Unternehmen abgeschlossen; der Konzernbetriebsrat war nach § 58 Abs.1 BetrVG zuständig, weil die Regelung nicht auf ein einzelnes Unternehmen beschränkt ist. • Die Herausnahme der Beklagten aus dem Anwendungsbereich der BV KBR verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG. Die ausgegrenzten Unternehmen befinden sich in einer anderen, nicht vergleichbaren Lage, weil für die Beklagte tarifliche Regelungen (TVöD/VKA, BMTV Entsorgungswirtschaft) abschließende Bestimmungen zu Jubiläumszahlungen enthalten, die das mitbestimmungsrechtliche Ermessen der Betriebsparteien auf Konzernebene einschränken. • Die Berufung des Klägers auf die BV KBR war im Berufungsverfahren zulässig als Klageerweiterung; das Landesarbeitsgericht durfte und musste über diesen Anspruch entscheiden, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht in den Geltungsbereich einbezogen ist. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision gemäß § 97 Abs.1 ZPO. Der Revisionsklage der Beklagten wurde stattgegeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der 250,00 Euro für die 15-jährige Betriebszugehörigkeit, weil die BV GBR für die Beklagte nicht gilt (fehlende Tarifvertragszugehörigkeit) und die BV KBR die Beklagte wirksam ausgenommen hat. Die Herausnahme verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte aufgrund bestehender tariflicher Regelungen eine andere mitbestimmungsrechtliche Lage hat. Folge ist, dass die Beklagte die Kosten der Berufung und der Revision erstattet erhält und der Kläger die Kosten dieser Instanzen zu tragen hat.