Urteil
4 AZR 112/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eingruppierung in Lohngruppe V des einschlägigen Eingruppierungsvertrags ist maßgeblich, dass die Hafenfacharbeiterprüfung auf Veranlassung des Arbeitgebers abgelegt wurde.
• „Betriebliche Veranlassung“ bedeutet, dass der Arbeitgeber den Willen des Arbeitnehmers so beeinflusst hat, dass dieser die Prüfung absolviert; ein bloßes Ermöglichen oder Übernehmen von Kosten genügt nicht.
• Die Unterzeichnung einer vom Arbeitgeber geforderten Erklärung, die Freiwilligkeit der Teilnahme betont, spricht gegen eine betriebliche Veranlassung.
• Neuvervorgebrachte Tatsachen oder Schreiben der Revisionsinstanz sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; die Tatsacheninstanzen haben nichts festgestellt, was eine betriebliche Veranlassung belegt.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in Lohngruppe V ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber • Für die Eingruppierung in Lohngruppe V des einschlägigen Eingruppierungsvertrags ist maßgeblich, dass die Hafenfacharbeiterprüfung auf Veranlassung des Arbeitgebers abgelegt wurde. • „Betriebliche Veranlassung“ bedeutet, dass der Arbeitgeber den Willen des Arbeitnehmers so beeinflusst hat, dass dieser die Prüfung absolviert; ein bloßes Ermöglichen oder Übernehmen von Kosten genügt nicht. • Die Unterzeichnung einer vom Arbeitgeber geforderten Erklärung, die Freiwilligkeit der Teilnahme betont, spricht gegen eine betriebliche Veranlassung. • Neuvervorgebrachte Tatsachen oder Schreiben der Revisionsinstanz sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; die Tatsacheninstanzen haben nichts festgestellt, was eine betriebliche Veranlassung belegt. Der Kläger ist seit 2000 als Gesamthafenarbeiter bei dem beklagten tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt. 2005 trug er sich auf einer vom Betriebsrat ausgelegten Liste als Interessent für eine Ausbildung zum Hafenfacharbeiter ein, absolvierte die Ausbildung und scheiterte zunächst an der Prüfung; die Wiederholungsprüfung bestand er 2006. Der Arbeitgeber übernahm Ausbildungskosten, erstattete Fahrtkosten und stellte den Kläger unter Fortzahlung des Entgelts für die Lehrgangszeit frei; der Kläger unterzeichnete eine Erklärung, wonach die Teilnahme freiwillig sei. Ab 2011 streitet der Kläger um Eingruppierung und Vergütung nach Lohngruppe V EV. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG wies die Revision zurück. • Tarifliche Grundlage und Auslegung: Die Parteien sind tarifgebunden; der Eingruppierungsvertrag sieht für Lohngruppe V vor, dass Hafenfacharbeiter die Prüfung auf betriebliche Veranlassung abgelegt haben müssen (§ 2 EV). • Begriff der betrieblichen Veranlassung: ‚Veranlassung‘ verlangt eine ursächliche Einwirkung des Arbeitgebers auf den Willen des Arbeitnehmers, die über bloßes Ermöglichen hinausgeht; es bedarf einer ausdrücklichen oder konkludenten Aufforderung zur Absolvierung der Prüfung. • Betrieblich vs. Arbeitgeber: Der Ausdruck ‚betrieblich‘ ist als ‚durch den Arbeitgeber veranlasst‘ zu verstehen, weil der Betrieb selbst nicht handeln kann; tariflicher Gesamtzusammenhang und Praktikabilitätsgesichtspunkte stützen diese Auslegung. • Anforderungen an die Feststellung: Es reicht nicht, dass der Arbeitgeber ein Interesse an geprüften Fachkräften hat; maßgeblich ist, ob er konkrete Aufforderungen oder Veranlassungen gesetzt hat. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger konnte nicht darlegen, dass der Arbeitgeber die Prüfung veranlasst hat; die Liste stammte vom Betriebsrat, die Kostenübernahme und Freistellung allein begründen keine Veranlassung, und die vom Kläger erstmals in der Revision vorgelegten Schreiben sind grundsätzlich unbeachtlich und ergeben zudem keine Veranlassung. • Rechtsfolgen: Mangels betrieblicher Veranlassung fehlt das tarifliche Tätigkeitsmerkmal für Lohngruppe V, sodass kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach dieser Lohngruppe besteht. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfüllt das tarifliche Erfordernis der ‚betrieblichen Veranlassung‘ nicht, weil keine ausdrückliche oder konkludente Aufforderung des Arbeitgebers zum Absolvieren der Hafenfacharbeiterprüfung feststeht. Allein die Übernahme von Kosten, die Freistellung zur Teilnahme und die eigene Eintragung auf einer listenauslage durch den Betriebsrat genügen nicht, ebenso wenig wie eine nachträglich in der Revisionsinstanz vorgelegte Koordinierungsmitteilung. Daher besteht kein Anspruch auf Nachvergütung oder Feststellung einer Eingruppierung in Lohngruppe V; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.