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Urteil

3 AZR 539/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Änderungsvereinbarung (Anlage 3a) kann die bisherige betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags wirksam beenden, wenn der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung das Angebot annimmt. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Formularvereinbarungen sind nach dem Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen; bei Vorliegen einer Rechtsunsicherheit können Regelungen, die diese Unsicherheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, der Inhaltskontrolle standhalten. • Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers kommen nur bei besonderen Umständen in Betracht; bei allgemein zugänglichen Informationen im Intranet und laufender Rechtsstreitigkeit bestand hier keine weitergehende Pflicht zur individuellen Aufklärung.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zu Formular-Änderungsvereinbarung beendet Anspruch aus betrieblicher Übung • Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Änderungsvereinbarung (Anlage 3a) kann die bisherige betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags wirksam beenden, wenn der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung das Angebot annimmt. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in Formularvereinbarungen sind nach dem Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen; bei Vorliegen einer Rechtsunsicherheit können Regelungen, die diese Unsicherheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, der Inhaltskontrolle standhalten. • Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers kommen nur bei besonderen Umständen in Betracht; bei allgemein zugänglichen Informationen im Intranet und laufender Rechtsstreitigkeit bestand hier keine weitergehende Pflicht zur individuellen Aufklärung. Der Kläger war seit 2000 bei der beklagten BayernLB beschäftigt. Früher erteilte die Bank nach betrieblicher Übung Versorgungszusagen (beamtenähnliche Versorgung) an langjährig tätige, gut beurteilte Mitarbeiter. Wegen der Finanzkrise 2008/2009 entschied die Bank, künftig keine Versorgungsverträge mehr zu erteilen und die Altersversorgung neu zu regeln; im Einigungsstellenverfahren wurde die Dienstvereinbarung (DV 2009) mit der VO2010 vereinbart. Die Bank bot den Mitarbeitern in einem standardisierten Formular (Anlage 3a) an, ihre bisherigen Anwartschaften in die VO2010 zu überführen; zugleich enthielt das Formular die Erklärung, man sei mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen (Versorgungsrecht) einverstanden. Der Kläger unterzeichnete innerhalb der Frist und nahm das Angebot an. Er klagte später auf Feststellung, die Bank habe bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin einen Anspruch auf Abschluss des alten Versorgungsvertrags; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben das klägerische Begehren zu Recht abgewiesen. • Auslegung Anlage 3a: Die Zustimmungserklärung ist als formularmäßige Vertragsänderung (AGB) zu bewerten und nach objektivem Maßstab so auszulegen, wie der durchschnittliche verständige Vertragspartner sie verstehen musste. Unter Einbeziehung der allgemein zugänglichen Intranetunterlagen, der DV 2009 und der verfolgten Zielsetzung ergab sich, dass das Formular nicht nur die Überführung der Anwartschaften in die VO2010 bot, sondern auch eine einvernehmliche Beseitigung einer etwaigen Verpflichtung der Bank zur Erteilung von Versorgungsrechten bezweckte. • Durch die Unterschrift des Klägers kam eine wirksame Annahme des Angebots zustande; es liegt kein Einigungsmangel vor. §305c II BGB (Unklarheitenregelung) greift nicht, weil keine nicht behebbaren Zweifel an der Auslegung bestanden. • Transparenz und Überraschungsverbot: Die Klausel über das Versorgungsrecht war nicht überraschend (§305c I BGB) und hinreichend transparent (§307 I Satz 2 BGB). Die Formulierung war verständlich und nicht versteckt. • Inhaltskontrolle (§307 BGB): Die Regelung ist der Inhaltskontrolle zugänglich, steht jedoch nicht im Widerspruch zu wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken. Die Vereinbarung beseitigte eine bestehende rechtliche Unsicherheit; nach dem gesetzlichen Leitbild (§779 BGB) ist ein solches gegenseitiges Nachgeben zulässig und nicht unangemessen benachteiligend. • Hinweis- und Aufklärungspflichten: Die Bank hat keine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten begangen. Angesichts der im Intranet veröffentlichten Informationen, der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen und der bestehenden Rechtsunsicherheit bestand keine weitergehende individuelle Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger. • Geschäftsgrundlage/Schadensersatz: Ein neuer prozessualer Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen Schadensersatzansprüchen wurde in der Revision nicht verfolgt. Soweit geltend gemacht, greifen die Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht als neue Anspruchsgrundlage durch. • EuGH-Vorlagefrage: Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil europarechtliche Fragen (Beteiligungsinformationen des Personalrats) hier nicht entscheidungserheblich waren. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags, weil er durch Unterzeichnung der standardisierten Anlage 3a wirksam einer Änderungsvereinbarung zugestimmt hat, die die bisherigen Anwartschaften in die VO2010 überführt und eine einvernehmliche Aufhebung einer möglichen Verpflichtung der Bank zur Erteilung von Versorgungsrechten zum Inhalt hatte. Die Klausel war weder überraschend noch intransparent und verstößt nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben; sie beseitigte eine bestehende rechtliche Unsicherheit zulässig im Wege des gegenseitigen Nachgebens. Weitergehende Ansprüche des Klägers wegen Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten sind nicht gegeben; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.