Urteil
3 AZR 507/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung bereits erworbener Versorgungsanwartschaften in ein neues Versorgungssystem kann zugleich eine einvernehmliche Aufhebung einer etwa bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers auf Abschluss von Versorgungsverträgen bewirken.
• AGB-Klauseln in Zustimmungserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen; bei unklarer Formulierung sind für die Auslegung auch allgemein erkennbare Begleitumstände (z. B. Intranet-Veröffentlichungen, Dienstvereinbarung, Informationsveranstaltungen) heranzuziehen.
• Eine solche formularmäßig vorformulierte Vereinbarung ist nicht schon deswegen unwirksam nach § 305c, § 307 BGB, weil sie weitreichende Nachteile für Arbeitnehmer hat, wenn die Klausel klar, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend ist und die Vereinbarung zur Beseitigung einer bestehenden Rechtsunsicherheit dient (vgl. § 779 BGB).
• Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB sind kontextabhängig; bei offener Rechtslage und zugänglichen Informationen im Intranet besteht nicht stets eine weitergehende Pflicht zur individuellen Aufklärung.
Entscheidungsgründe
Zustimmung zur Überführung von Versorgungsanwartschaften kann einvernehmliche Aufhebung von Versorgungsrechten bewirken • Eine formularmäßige Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung bereits erworbener Versorgungsanwartschaften in ein neues Versorgungssystem kann zugleich eine einvernehmliche Aufhebung einer etwa bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers auf Abschluss von Versorgungsverträgen bewirken. • AGB-Klauseln in Zustimmungserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen; bei unklarer Formulierung sind für die Auslegung auch allgemein erkennbare Begleitumstände (z. B. Intranet-Veröffentlichungen, Dienstvereinbarung, Informationsveranstaltungen) heranzuziehen. • Eine solche formularmäßig vorformulierte Vereinbarung ist nicht schon deswegen unwirksam nach § 305c, § 307 BGB, weil sie weitreichende Nachteile für Arbeitnehmer hat, wenn die Klausel klar, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend ist und die Vereinbarung zur Beseitigung einer bestehenden Rechtsunsicherheit dient (vgl. § 779 BGB). • Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB sind kontextabhängig; bei offener Rechtslage und zugänglichen Informationen im Intranet besteht nicht stets eine weitergehende Pflicht zur individuellen Aufklärung. Die Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Bis Ende 2009 hatte die Beklagte Arbeitnehmern nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beamtenähnliche Versorgungsverträge angeboten; diese Praxis wurde im Zuge der Finanzmarktkrise 2008/2009 in Frage gestellt. Die Beklagte beschloss 2009, keine Versorgungsverträge mehr zu erteilen und führte ein neues beitragsorientiertes Versorgungssystem (VO 2010) ein; hierzu vereinbarte sie eine Dienstvereinbarung (DV 2009) und bot betroffenen Arbeitnehmern per Formular (Anlage 3a) die Überführung ihrer Anwartschaften in die VO 2010 an. Das Formular enthielt zudem eine Erklärung, mit der eine etwaige Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss von Versorgungsverträgen aufgehoben werden sollte. Die Klägerin unterzeichnete das Formular und will später gerichtlich durchsetzen, dass ihr ein Versorgungsvertrag angeboten wird; sie rügt unter anderem AGB-Wirkung, Verstoß gegen Treu und Glauben und mangelhafte Aufklärung. • Die Klage ist zulässig; der Antrag auf Abgabe eines Angebots genügt den Bestimmtheitsanforderungen (§ 253 ZPO) und ist schutzwürdig, weil die Klägerin Entscheidungen über Annahmewirkungen offenhalten durfte. • Die Annahme der Anlage 3a führte nach Auslegung unter Berücksichtigung des Vertragswortlauts und der allgemein erkennbaren Begleitumstände (Intranet, DV 2009, Präsentationen, Q&A) zur Einigung über die Überführung der Anwartschaften in die VO 2010 und zugleich zur einvernehmlichen Aufhebung einer etwaigen Verpflichtung der Beklagten, Versorgungsverträge zu erteilen. • Die Anlage 3a stellt formularmäßige Vertragsbedingungen dar; ihre Auslegung erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont und schließt typische Begleitumstände ein (§§ 305, 310 BGB). Danach war für verständige Arbeitnehmer erkennbar, dass das Formular nicht nur die Überführung regelt, sondern auch die Einstellung des Versorgungsrechts bezweckt. • Eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs.2 BGB ist nicht gegeben, weil keine nicht behebbaren Auslegungszweifel bestehen. • Die Regelung ist nicht überraschend (§ 305c Abs.1 BGB) und nicht intransparent oder unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB). Die Vereinbarung diente der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit, weshalb eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs.3 Satz1 BGB eingeschränkt ist; insbesondere steht das Vorgehen mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 BGB im Einklang. • Die Klägerin kann auch nicht aus § 313 BGB zurücktreten; die späteren BAG-Entscheidungen von Mai 2012 beseitigen die bei Vertragsschluss vorhandene Geschäftsgrundlage nicht rückwirkend. • Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten nach § 241 Abs.2, § 280 BGB sind unbegründet; die Beklagte hat im konkreten Kontext hinreichend informiert und durfte auf die Zugänglichkeit von Informationen im Intranet sowie auf die Möglichkeit der Rechtslageänderung vertrauen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr einen Versorgungsvertrag anbietet, weil sie mit der von ihr unterzeichneten Anlage 3a wirksam in eine Änderungsvereinbarung eingewilligt hat, durch die ihre bisherigen Anwartschaften in die VO 2010 überführt und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss von Versorgungsverträgen einvernehmlich aufgehoben wurden. Die AGB-rechtlichen, treuwidrigen und auf Aufklärung gestützten Einwände der Klägerin greifen nicht durch: die Klausel war aus Empfängersicht verständlich, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend; die Änderungsvereinbarung diente der Beseitigung einer offenen Rechtsunsicherheit und war deshalb zulässig. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.