Beschluss
6 AZN 376/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortsetzung einer öffentlichen Verhandlung an einem anderen Ort verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz, wenn Ort und Zeit der Fortsetzung nicht für jedermann ohne besondere Schwierigkeiten erkennbar bekannt gemacht werden.
• Die bloße Verkündung der Verlegung in der Sitzung oder die Möglichkeit zur Nachfrage bei übrigen Zuhörern oder der Geschäftsstelle genügt in der Regel nicht; ein sichtbarer Hinweis am Eingang des Sitzungssaals ist bei Verlegung während üblicher Verhandlungszeiten erforderlich.
• Verletzungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellen einen absoluten Revisionsgrund dar und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verlegung der Beweisaufnahme • Die Fortsetzung einer öffentlichen Verhandlung an einem anderen Ort verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz, wenn Ort und Zeit der Fortsetzung nicht für jedermann ohne besondere Schwierigkeiten erkennbar bekannt gemacht werden. • Die bloße Verkündung der Verlegung in der Sitzung oder die Möglichkeit zur Nachfrage bei übrigen Zuhörern oder der Geschäftsstelle genügt in der Regel nicht; ein sichtbarer Hinweis am Eingang des Sitzungssaals ist bei Verlegung während üblicher Verhandlungszeiten erforderlich. • Verletzungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellen einen absoluten Revisionsgrund dar und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils. Der Kläger ist seit 1989 als Tankwart und Verkäufer beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich wegen mehrfachen Diebstahls von Backwaren, gestützt auf Videoaufzeichnungen. Das Landesarbeitsgericht sah sich mehrere Videos in öffentlicher Verhandlung an; ein weiteres Video auf einem USB‑Stick wurde an dem Tag ebenfalls in Augenschein genommen. Diese Inaugenscheinnahme erfolgte im Dienstzimmer des Vorsitzenden, ohne Hinweis auf der Terminsrolle auf die Verlegung des Verhandlungsorts. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers mit der Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. • Öffentlichkeit der Verhandlung: Nach §52 Satz 1 ArbGG sind Verhandlungen und Beweisaufnahmen grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit muss ohne besondere Schwierigkeiten Ort und Zeit der Sitzung erfahren können. • Anforderungen an Bekanntmachung: Wenn die Beweisaufnahme an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal fortgesetzt wird, ist in der Regel ein für jedermann erkennbarer Hinweis am Eingang des Sitzungssaals oder vergleichbare öffentlich zugängliche Bekanntmachung erforderlich. • Unzulänglichkeit bloßer Verkündung: Die einmalige Verkündung der Verlegung in der Sitzung reicht nicht aus, weil potenzielle Zuhörer sich erst nach Verkündung informieren und auf Hinweise am Sitzungssaal angewiesen sind. • Unzureichende Erkundigungsmöglichkeiten: Die Möglichkeit, sich bei im Saal verbliebenen Zuhörern oder der Geschäftsstelle zu erkundigen, erfüllt den Zweck der Öffentlichkeit nicht; das Gericht selbst muss informieren, nicht Unbeteiligte. • Räumliche Zugänglichkeit allein genügt nicht: Zwar stand dem Zugang zum Dienstzimmer offenbar nichts entgegen, doch fehlte die hinreichende Information über Ort und Zeit der Fortsetzung, weshalb der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt ist. • Absolute Revisionsgrundlage: Die Verletzung der Öffentlichkeit begründet nach §547 Nr.5 ZPO i.V.m. ArbGG einen absoluten Revisionsgrund; daraus folgt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. • Verzichtsfragen: Ein Verzicht auf den Öffentlichkeitsgrundsatz ist im arbeitsgerichtlichen mündlichen Verfahren regelmäßig nicht möglich; die Öffentlichkeit ist nicht der Verfügung der Parteien unterworfen. Die Beschwerde des Beklagten wird erfolgreich behandelt: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grund ist die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, weil die Fortsetzung der Inaugenscheinnahme im Dienstzimmer des Vorsitzenden nicht so bekannt gemacht wurde, dass jedermann ohne besondere Schwierigkeiten Ort und Zeit hätte erfahren können. Die fehlende Bekanntmachung am Eingang des Sitzungssaals machte die Verlegung nicht hinreichend öffentlich; bloße Verkündung in der Sitzung oder die Möglichkeit zur Nachfrage genügte nicht. Der Verstoß ist ein absoluter Revisionsgrund, weshalb die Angelegenheit neu zu verhandeln ist; der Beschwerdewert wurde auf 6.731,00 Euro festgesetzt.