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Urteil

2 AZR 700/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kündigungen gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer sind ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts gem. §§85,91 SGB IX i.V.m. §134 BGB nichtig. • Der Arbeitnehmer kann sich trotz fehlender Arbeitgeberkenntnis auf den Sonderkündigungsschutz berufen, sofern er rechtzeitig vor oder binnen einer angemessenen Frist die Antragstellung oder Feststellung mitteilt; Verwirkung nach §242 BGB ist möglich, hier aber nicht gegeben. • Die Anhörung des Betriebsrats nach §102 BetrVG muss den tatsächlichen, auch objektiv entlastenden Sachverhalt wiedergeben; eine nachträglich eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderung muss dem Betriebsrat erneut mitgeteilt werden. • Ein Auflösungsantrag nach §9 Abs.1 Satz2 KSchG kommt nur in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung ausschließlich wegen Sozialwidrigkeit unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Kündigungen bei fehlender Integrationsamtszustimmung und mangelhafter Betriebsratsanhörung • Kündigungen gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer sind ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts gem. §§85,91 SGB IX i.V.m. §134 BGB nichtig. • Der Arbeitnehmer kann sich trotz fehlender Arbeitgeberkenntnis auf den Sonderkündigungsschutz berufen, sofern er rechtzeitig vor oder binnen einer angemessenen Frist die Antragstellung oder Feststellung mitteilt; Verwirkung nach §242 BGB ist möglich, hier aber nicht gegeben. • Die Anhörung des Betriebsrats nach §102 BetrVG muss den tatsächlichen, auch objektiv entlastenden Sachverhalt wiedergeben; eine nachträglich eingetretene wesentliche Sachverhaltsänderung muss dem Betriebsrat erneut mitgeteilt werden. • Ein Auflösungsantrag nach §9 Abs.1 Satz2 KSchG kommt nur in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung ausschließlich wegen Sozialwidrigkeit unwirksam ist. Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten als Leiter Revision beschäftigt. 2013 wurde beim Kläger Leukämie diagnostiziert; er stellte einen Feststellungsantrag zur Schwerbehinderteneigenschaft. Die Beklagte verdächtigte ihn, vertrauliche Informationen weitergegeben sowie Dienstwagentank- und Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Nach internen Ermittlungen sprach die Beklagte am 13. August 2013 außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigungen aus; der Kläger war krankheitsbedingt nicht zu Anhörungen erschienen und verwies auf seine Erkrankung und die Antragstellung. Die Beklagte holte später die Zustimmung des Integrationsamts ein und sprach erneute Kündigungen; sie hörte den Betriebsrat, machte dem Betriebsrat jedoch nicht alle zwischenzeitlich relevanten Erkenntnisse deutlich. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen; die Vorinstanzen gaben ihm weitgehend Recht. • I. Nichtigkeit wegen fehlender Zustimmung: Die Kündigungen vom 13.8.2013 benötigten gem. §§85,91 Abs.1 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Mangels dieser Zustimmung waren sie wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §134 BGB nichtig. Der Kläger war zum Zugangszeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder hatte rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt; ein Ausschluss des Sonderkündigungsschutzes nach §90 Abs.2a SGB IX lag nicht vor. • II. Keine Verwirkung des Rechts auf Berufung auf Sonderkündigungsschutz: Das Recht, sich nachträglich auf die Schwerbehinderung zu berufen, kann nach §242 BGB verwirken. Maßgeblich ist jedoch, ob der Arbeitgeber berechtigterweise auf Untätigkeit des Arbeitnehmers vertrauen durfte. Maßgeblicher Orientierungspunkt ist eine Drei-Wochen-Frist nach §4 Satz1 KSchG zuzüglich der Zeit für die tatsächliche Mitteilung an den Arbeitgeber; hier hat der Kläger rechtzeitig informiert, sodass keine Verwirkung vorliegt. • III. Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG unzureichend: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Ist der dem Betriebsrat mitgeteilte Sachverhalt nachträglich wesentlich geändert (hier: Kenntnis von schwerer Erkrankung und Vorliegen einer ausführlichen Stellungnahme des Arbeitnehmers), hätte die Beklagte den Betriebsrat erneut und ergänzend zu unterrichten. Unterlassene oder irreführende Mitteilung macht die Kündigung unwirksam. • IV. Auflösungsantrag abgelehnt: Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung nach §9 Abs.1 Satz2 KSchG kommt nur in Frage, wenn die ordentliche Kündigung allein wegen Sozialwidrigkeit rechtsunwirksam ist. Das war vorliegend nicht gegeben, sodass der Auflösungsantrag zu Recht abgewiesen wurde. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kündigungen vom 13. August 2013 sind nichtig, weil vor deren Zugang die Zustimmung des Integrationsamts gefehlt hat und der Kläger seinen Sonderkündigungsschutz nicht verwirkt hat. Auch die späteren Kündigungen vom 26. September 2013 und 28. Oktober 2013 sind unwirksam, weil die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß war; die Beklagte hatte den Betriebsrat nicht über die zwischenzeitlich eingetretene, den Kläger entlastende Sachverhaltsänderung informiert. Der Auflösungsantrag der Beklagten wurde abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.