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Urteil

2 AZR 276/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Massenentlassungsanzeige nach §17 Abs.3 KSchG muss die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen oder den Beratungsstand glaubhaft und wahrheitsgemäß wiedergeben; eine irreführende Darstellung führt zur Unwirksamkeit der darauf gestützten Kündigung. • Zur Form der Unterrichtung nach §17 Abs.2 KSchG genügt Textform (z.B. Telefax); Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist nicht erforderlich. • Wurde das Konsultationsverfahren nach §17 Abs.2 KSchG ordnungsgemäß reinleitend durchgeführt und sind Beratungen mit ernstlichem Willen zur Einigung geführt worden, sind nachfolgende Kündigungen nicht allein deshalb unwirksam. • Nach §113 Abs.3 i.V.m. §111 BetrVG besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und ernsthaft mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandelt hat.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit mangelhafter Massenentlassungsanzeige; Form und Ablauf von §17 KSchG • Massenentlassungsanzeige nach §17 Abs.3 KSchG muss die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen oder den Beratungsstand glaubhaft und wahrheitsgemäß wiedergeben; eine irreführende Darstellung führt zur Unwirksamkeit der darauf gestützten Kündigung. • Zur Form der Unterrichtung nach §17 Abs.2 KSchG genügt Textform (z.B. Telefax); Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist nicht erforderlich. • Wurde das Konsultationsverfahren nach §17 Abs.2 KSchG ordnungsgemäß reinleitend durchgeführt und sind Beratungen mit ernstlichem Willen zur Einigung geführt worden, sind nachfolgende Kündigungen nicht allein deshalb unwirksam. • Nach §113 Abs.3 i.V.m. §111 BetrVG besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und ernsthaft mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandelt hat. Die Klägerin, einer schwerbehinderten Person gleichgestellt, war bei der Beklagten im Check‑In beschäftigt und Ersatzmitglied des Betriebsrats. Im Zuge von Umorganisationen und Auftragskündigungen durch die bisherige Auftraggeberin (GGB) kündigte die Beklagte eine Betriebsstilllegung zum 31.03.2015 an und führte Verhandlungen mit dem Betriebsrat sowie ein Einigungsstellenverfahren. Die Beklagte erstattete Massenentlassungsanzeigen und kündigte Arbeitsverhältnisse in einer ersten Welle (13.02.2015); diese Anzeige enthielt nicht die Stellungnahme des Betriebsrats. Nach Feststellungen wurde das Konsultationsverfahren erneut eingeleitet und vor der zweiten Welle (erneute Anzeigen und Kündigungen im Juni/Juli 2015) formgerecht informiert und beraten. Die Klägerin focht beide Kündigungen an und begehrte hilfsweise Nachteilsausgleich; die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. • Die Kündigung vom 13.02.2015 ist nichtig, weil die Massenentlassungsanzeige den Anforderungen des §17 Abs.3 KSchG nicht entsprach: die Beklagte fügte keine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats bei und stellte den Stand der Beratungen gegenüber der Arbeitsagentur irreführend dar; dies erfüllt den Gesetzeszweck, der der Arbeitsverwaltung eine verlässliche Grundlage zur Prüfung und möglichen Einleitung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen geben soll. • Die Mängel in der Anzeige konnten nicht durch den Bescheid der Arbeitsagentur geheilt werden; rechtliche Folge ist Nichtigkeit der auf dieser Anzeige beruhenden Kündigung gemäß §134 BGB. • Für die Kündigung vom 15.07.2015 ist das Landesarbeitsgericht zu Unrecht von Unwirksamkeit ausgegangen: die Beklagte hatte das erneute Konsultationsverfahren nach §17 Abs.2 KSchG rechtzeitig eingeleitet, den Betriebsrat in Textform (Telefax genügt) informiert und inhaltlich ausreichend beraten; der Arbeitgeber durfte unter den gegebenen Umständen annehmen, dass weitere zielführende Verhandlungen nicht zu erwarten waren. • Die Anforderungen an die Form der Unterrichtung nach §17 Abs.2 KSchG sind durch Textform erfüllt; eine eigenhändige Originalunterschrift ist nicht zwingend. Dies entspricht auch dem unionsrechtlichen Zweck der MERL. • Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.3 i.V.m. §111 BetrVG besteht nicht, weil die Beklagte rechtzeitig und mit ernsthaftem Verhandlungswillen über einen Interessenausgleich verhandelt und das Einigungsstellenverfahren durchgeführt hat; eine fehlende Beteiligung der Arbeitsagentur an Einigungsstellensitzungen begründet keinen Anspruch. • Weitere Einwendungen (z.B. Rechtsmissbrauch durch Betriebsstilllegung, konzerndimensionaler Kündigungsschutz, Versäumnisse bei Anhörungen oder Integrationsamt) sind nicht entscheidungserheblich oder wurden verneint. Die Revision der Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Kündigung vom 13.02.2015 ist nichtig; die Kündigung vom 15.07.2015 ist wirksam. Die Klägerin hat mit ihrem ersten Kündigungsschutzantrag Erfolg, mit dem zweiten nicht. Der Hilfsantrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs wird zurückgewiesen, weil die Beklagte die gesetzlich geforderten Verhandlungs- und Beteiligungspflichten vor Durchführung der Betriebsänderung erfüllt hat. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt. Insgesamt ist damit die erste Kündigung wegen formellen Verstoßes gegen §17 KSchG unwirksam, die zweite Kündigung hingegen sozial gerechtfertigt und formgerecht vorbereitet; ein Nachteilsausgleich steht der Klägerin nicht zu.