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Urteil

4 AZR 534/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erklärt ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitgeberverband seinen Austritt, kann diese Erklärung beim Zugang beim Verband die auflösende Bedingung eines Haustarifvertrags auslösen, auch wenn der Austritt erst später wirksam wird. • Ein Haus- oder Beschäftigungssicherungstarifvertrag kann vorsehen, dass seine Geltung ohne Frist und ohne Nachwirkung endet, wenn der Arbeitgeber den Austritt aus dem Arbeitgeberverband erklärt; auf die Erklärung kommt es an. • Die Verpflichtung, während der Laufzeit eines Haustarifvertrags Mitglied im Arbeitgeberverband zu bleiben, verletzt nicht grundsätzlich die negative Koalitionsfreiheit, wenn die Bindung zeitlich begrenzt ist und die Rechtsfolge des Austritts nur das Wiederaufleben anderer Tarifnormen bewirkt. • Eine einseitige Kündigungserklärung der Mitgliedschaft ist empfangsbedürftig und kann nach Zugang nicht einseitig rückwirkend beseitigt werden; spätere Erklärungen stellen allenfalls ein Angebot auf Wiederbeitritt dar.
Entscheidungsgründe
Austrittserklärung beendet Haustarifvertrag; Zugang der Erklärung maßgeblich • Erklärt ein Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitgeberverband seinen Austritt, kann diese Erklärung beim Zugang beim Verband die auflösende Bedingung eines Haustarifvertrags auslösen, auch wenn der Austritt erst später wirksam wird. • Ein Haus- oder Beschäftigungssicherungstarifvertrag kann vorsehen, dass seine Geltung ohne Frist und ohne Nachwirkung endet, wenn der Arbeitgeber den Austritt aus dem Arbeitgeberverband erklärt; auf die Erklärung kommt es an. • Die Verpflichtung, während der Laufzeit eines Haustarifvertrags Mitglied im Arbeitgeberverband zu bleiben, verletzt nicht grundsätzlich die negative Koalitionsfreiheit, wenn die Bindung zeitlich begrenzt ist und die Rechtsfolge des Austritts nur das Wiederaufleben anderer Tarifnormen bewirkt. • Eine einseitige Kündigungserklärung der Mitgliedschaft ist empfangsbedürftig und kann nach Zugang nicht einseitig rückwirkend beseitigt werden; spätere Erklärungen stellen allenfalls ein Angebot auf Wiederbeitritt dar. Arbeitnehmer (seit 1989 bei Hafenbetrieb beschäftigt) forderte für 2012 bezahlte freie Tage und eine Jahressonderzahlung. Arbeitgeber war tarifgebunden an den RTV; zugleich schlossen Arbeitgeber und Gewerkschaft einen Haustarifvertrag (HausTV) für 2012, der abweichende, teilweiserleichternde Regelungen zugunsten des Arbeitgebers enthielt. Der Arbeitgeber sandte am 28.06.2012 eine Austrittserklärung an den Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V.; später zog er diese „Ankündigung“ zurück. Der Verband bestätigte jedoch per E‑Mail am 4.12.2012 die fortbestehende Mitgliedschaft. Der Arbeitnehmer machte daraufhin seine Ansprüche nach dem RTV geltend, weil er meinte, der HausTV sei durch die Austrittserklärung bereits entfallen. Die Vorinstanzen gaben der Klage ganz bzw. teilweise statt; die Revision des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse für die Feststellung zusätzlicher freier Tage besteht (§256 ZPO). • Tatbestandliche Tarifbindung: RTV, HausTV und Beschäftigungssicherungstarifvertrag galten für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. • Anwendungsrecht: Ansprüche des Klägers auf zusätzliche freie Tage (§3 RTV) und Jahressonderzahlung (§9 RTV) bestehen für 2012, weil die den RTV verdrängenden Regelungen des HausTV mit Zugang der Austrittserklärung der Beklagten vom 28.06.2012 entfallen sind. • Auslegung §17 Nr.2 HausTV: Wortlaut und Systematik sprechen dafür, dass die Parteien die Beendigung des HausTV an die ‚Erklärung‘ des Austritts geknüpft haben; bei empfangsbedürftigen Erklärungen ist der Zugang beim Empfänger maßgeblich (§130 BGB). • Sinn und Zweck: Der HausTV sichert die tarifvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers während der Laufzeit; daher soll die Gefährdung dieses Gleichlaufs durch eine Erklärung des Austritts vermieden werden, weshalb die Erklärung als auflösende Bedingung wirkt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelung des §17 Nr.2 HausTV verletzt die negative Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) nicht. Die Beklagte hat sich nur für die Laufzeit des HausTV verpflichtet; die Rechtsfolge des Erklärungszugangs führt lediglich zum Wiederaufleben des RTV und ist damit verhältnismäßig. • Wirksamkeit der Austrittserklärung: Das Schreiben vom 28.06.2012 war eine wirksame Kündigungserklärung; die spätere Zurücknahme konnte die bereits zugegangene Erklärung nicht rückwirkend beseitigen. Eine spätere Übereinkunft zum Fortbestand des HausTV wurde mangels rechtzeitiger und eindeutiger Annahme nicht hergestellt. • Ausschlussfristen: Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht durch die Ausschlussregelung des RTV (§22) erloschen; die Revision hat insoweit nichts vorgebracht. • Kostenfolge: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten zusätzlichen bezahlten freien Tage und die Jahressonderzahlung nach §§3, 9 RTV für 2012, weil der HausTV mit Zugang der Austrittserklärung der Beklagten am 28.06.2012 entfallen ist und damit wieder die Regelungen des RTV gelten. Die Austrittserklärung war wirksam und konnte nicht nachträglich einseitig rückwirkend beseitigt werden; spätere Erklärungen der Beklagten ermöglichten keinen fortbestehenden HausTV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.