Urteil
3 AZR 362/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Korrigierte Basisansprüche nach einer Versorgungsordnung, deren Höhe jährlich anhand des Fondsvermögens angepasst wird, können sich sowohl erhöhen als auch verringern; eine generelle Festschreibung erreichten Standes ist aus der Betriebsvereinbarung nicht zu entnehmen.
• Die bloße Mitteilung eines erreichten korrigierten Basisanspruchs oder die Absicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein begründen keinen Anspruch auf Beibehaltung dieses Standes, wenn die Versorgungsordnung eine anpassbare, beitragsorientierte Leistungszusage vorsieht.
• Eine beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verlangt, dass bei Umwandlung von Beiträgen in Anwartschaften feststeht, welche Anwartschaft hierdurch mindestens erworben wird; die hier vorliegende Regelung erfüllt dieses Unmittelbarkeitsgebot nicht vollständig.
Entscheidungsgründe
Korrigierter Basisanspruch kann sich bei fondsabhängiger Versorgungsordnung vermindern • Korrigierte Basisansprüche nach einer Versorgungsordnung, deren Höhe jährlich anhand des Fondsvermögens angepasst wird, können sich sowohl erhöhen als auch verringern; eine generelle Festschreibung erreichten Standes ist aus der Betriebsvereinbarung nicht zu entnehmen. • Die bloße Mitteilung eines erreichten korrigierten Basisanspruchs oder die Absicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein begründen keinen Anspruch auf Beibehaltung dieses Standes, wenn die Versorgungsordnung eine anpassbare, beitragsorientierte Leistungszusage vorsieht. • Eine beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verlangt, dass bei Umwandlung von Beiträgen in Anwartschaften feststeht, welche Anwartschaft hierdurch mindestens erworben wird; die hier vorliegende Regelung erfüllt dieses Unmittelbarkeitsgebot nicht vollständig. Die Klägerin, spieltechnische Mitarbeiterin einer öffentlich konzessionierten Spielbank, ist seit vor 31.08.2005 Beschäftigte und unterfällt einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2004). Die GBV 2004 begründet Alters- und Dienstunfähigkeitsrenten; § 15 regelt Zuführungen von 5% der pensionsfähigen Bezüge in einen in Luxemburg angelegten Fonds („F-Fonds“) und die jährliche Berechnung bzw. Anpassung der korrigierten Basisansprüche anhand des Fondsvermögens. Die Beklagte teilte der Klägerin für den 31.12.2009 einen korrigierten Basisanspruch von 1.412 EUR mit; spätere Werte sanken. Die Klägerin begehrt gerichtliche Feststellung, dass ihr korrigierter Basisanspruch künftig nicht unter 1.412 EUR liege. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da sie auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht. • Auslegung der GBV 2004: § 15 Abs. 2 sieht ein jährliches Verfahren vor, das den Stand der Rückstellung (Fondsvermögen) mit den Barwerten der erreichten Ansprüche vergleicht und bei Abweichungen prozentuale Anpassungen aller Anwartschaften vorsieht; der Begriff 'verändert' umfasst sowohl Erhöhungen als auch Verminderungen, soweit die Untergrenze des jährlichen Basisanspruchs nach § 7 nicht unterschritten wird. • Systematische und teleologische Auslegung: Die Regelung dient der Beteiligung der Berechtigten an der Wertentwicklung des Fonds; Mitteilungspflichten (§ 15 Abs. 3) und die Regelungen zur Sicherheitsrücklage sprechen dafür, dass auch sinkende korrigierte Basisansprüche vorgesehen sind. • Mitteilung und Insolvenzsicherung: Die einmalige Mitteilung des korrigierten Basisanspruchs (2009) stellt keinen Vertrag über dessen Festschreibung dar; die Absicherung bei Pensions-Sicherungs-Verein erfüllt nur gesetzliche Insolvenzanforderungen, begründet aber keinen weitergehenden Feststellungsanspruch. • Beitragsorientierte Leistungszusage und gesetzliche Vorgaben: § 15 GBV 2004 ist beitragsorientierte Leistungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift muss bei Umwandlung von Beiträgen unmittelbar feststehen, welche Anwartschaft erworben wird; die vorliegende Regelung stellt dies nicht in vollem Umfang sicher, weil der Mindestanspruch nicht unmittelbar aus den Fondszuführungen berechnet wird. • Abgrenzung der Klage: Ein verfahrens- oder gesetzesbezogener Anspruch auf Festschreibung des 2009er-Standes folgt nicht aus dem Versorgungsrecht oder allgemeinen Grundsätzen; die Feststellung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG würde einen anderen Streitgegenstand eröffnen und ist nicht durch die vorgelegene Feststellungsklage geltend gemacht worden. • Rechtsfolgen: Die Klage ist unbegründet, da die GBV 2004 eine Anpassung nach oben oder unten vorsieht und die Klägerin keinen Anspruch auf Beibehaltung des mitgeteilten Standes hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Köln wurde zurückgewiesen; die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Versorgungsordnung erlaubt die jährliche Anpassung der korrigierten Basisansprüche nach Maßgabe des Fondsvermögens, sodass ein Anspruch der Klägerin auf Festschreibung des zum 31.12.2009 mitgeteilten Standes von 1.412 EUR nicht besteht. Weder die bloße Mitteilung noch die Insolvenzsicherung begründen ein Recht auf Beibehaltung dieses Wertes. Zwar entspricht die Regelung nicht vollständig den Anforderungen an die Unmittelbarkeit einer beitragsorientierten Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, doch führt dies im Rahmen der klägerischen Feststellungsklage nicht zu dem begehrten Feststellungsanspruch. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.