Urteil
5 AZR 52/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 7 Nr. 2 UTV regelt die schrittweise Anpassung der Vergütung jeweils bezogen auf das Tarifentgelt, das am jeweiligen Anpassungsstichtag gilt.
• Rückwirkende Tariferhöhungen, die nach einem Anpassungsstichtag vereinbart werden, sind nicht automatisch in bereits erfolgten Anpassungsschritten nach § 7 Nr. 2 UTV zu berücksichtigen.
• Die Auslegung von Tarifnormen richtet sich nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang und dem Willen der Tarifvertragsparteien; unklare Fälle sind zweck- und praktikabilitätsorientiert zu lösen.
• Erst mit dem Zeitpunkt, ab dem die Flächentarifverträge uneingeschränkt gelten, greifen die jeweiligen Tarifvereinbarungen in ihrer aktuellen Fassung und bringen gegebenenfalls weitere Ansprüche mit sich (vgl. § 2, § 3 UTV).
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Korrektur schrittweiser Tarifangleichung durch rückwirkende Tariferhöhung • § 7 Nr. 2 UTV regelt die schrittweise Anpassung der Vergütung jeweils bezogen auf das Tarifentgelt, das am jeweiligen Anpassungsstichtag gilt. • Rückwirkende Tariferhöhungen, die nach einem Anpassungsstichtag vereinbart werden, sind nicht automatisch in bereits erfolgten Anpassungsschritten nach § 7 Nr. 2 UTV zu berücksichtigen. • Die Auslegung von Tarifnormen richtet sich nach Wortlaut, Gesamtzusammenhang und dem Willen der Tarifvertragsparteien; unklare Fälle sind zweck- und praktikabilitätsorientiert zu lösen. • Erst mit dem Zeitpunkt, ab dem die Flächentarifverträge uneingeschränkt gelten, greifen die jeweiligen Tarifvereinbarungen in ihrer aktuellen Fassung und bringen gegebenenfalls weitere Ansprüche mit sich (vgl. § 2, § 3 UTV). Die Klägerin ist seit 2005 bei der beklagten Einzelhandelskette beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen der Beklagten und ver.di geschlossene Unternehmenstarifvertrag (UTV) von 2013 Anwendung, der eine mehrstufige Heranführung der Vergütung an Flächentarife vorsieht (§§ 4–7 UTV). In § 7 Nr. 2 UTV sind konkrete Anpassungsstichtage und Prozentsätze genannt (z. B. 84 % zum 01.10.2013). Der Gehaltstarifvertrag (GTV) Nordrhein-Westfalen war zum 30.04.2013 kündbar; ver.di kündigte fristgerecht und erzielte später Tariferhöhungen mit Rückwirkung zum 01.08.2013. Die Beklagte zahlte der Klägerin zum 01.10.2013 84 % des zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifentgelts, lehnte jedoch Nachzahlungen aus der rückwirkenden Tariferhöhung ab. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung; die Vorinstanzen gaben zum Teil zu ihren Gunsten statt. Die Beklagte erhob Revision beim BAG mit dem Ziel, die Klage abzuweisen. • Grundsatz der Tarifauslegung: Wortlaut geht vor, Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien anhand des tariflichen Gesamtzusammenhangs; bei Zweifeln sind Zweckmäßigkeit und Praktikabilität zu berücksichtigen (§§ 1–3 UTV Auslegungsregeln). • Wortlautauslegung von § 7 Nr. 2 UTV ergibt, dass jede Anpassung zu einem bestimmten Datum auf einen bestimmten Prozentsatz des ‚zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifentgelts‘ bezogen ist; damit ist das am Anpassungsstichtag geltende Tarifentgelt maßgeblich und nicht eine später festgestellte, rückwirkend erhobene Tarifsteigerung. • Tariflicher Gesamtzusammenhang stützt diese Lesart: Der UTV legt aufgrund wirtschaftlicher Rahmenbedingungen eine feste, zeitlich gestufte Heranführung fest (§ 4 UTV, erster Anpassungsschritt § 5, Eingruppierungsphase § 7 Nr. 1). Wäre gewollt gewesen, rückwirkende Erhöhungen in bereits durchgeführte Anpassungsschritte einzubeziehen, hätte dies im UTV ausdrücklich und eindeutig geregelt werden müssen. • Praktische Folgen: Eine nachträgliche Korrektur der bereits festgesetzten Prozentsätze bei jeder rückwirkenden Flächentariferhöhung würde der klaren, planbaren Staffelung des UTV widersprechen und die Beklagte zu nicht vorgesehenen Nachberechnungen verpflichten. • Kein Verstoß gegen Ziel des UTV: Das Ziel, ab dem 01.01.2016 die Vergütung auf 100 % des Tarifentgelts anzuheben, bleibt gewahrt; etwaige Tariferhöhungen nach dem letzten Anpassungsschritt sind jedenfalls ab dem Zeitpunkt des uneingeschränkten Inkrafttretens der Flächentarifverträge (beginnend 01.01.2016) durch die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge zu berücksichtigen (§ 2 in Verbindung mit § 3 UTV). • Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; die Vorinstanzen haben die Klägerin zu Unrecht in Anspruch genommen. Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage insgesamt ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Berücksichtigung der rückwirkenden Tariferhöhung bei der zum 01.10.2013 erfolgten Anpassung gemäß § 7 Nr. 2 UTV, weil diese Vorschrift jede Stufe auf das am jeweiligen Anpassungsstichtag geltende Tarifentgelt bezieht. Eine nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Anpassungsschritte durch später vereinbarte rückwirkende Tariferhöhungen wäre nur möglich gewesen, wenn der UTV dies eindeutig vorgesehen hätte. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.