Urteil
4 AZR 503/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das Verfahren wurde daher ohne weitere inhaltliche Feststellungen entschieden.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das Verfahren wurde daher ohne weitere inhaltliche Feststellungen entschieden. Der Kläger hatte gegen eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt. Die Streitgegenstände und zugrunde liegenden Tatsachen wurden von den Parteien im Revisionsverfahren nicht mehr dargestellt, da sie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision auf zulässige Rechtsfragen; konkrete Tatsachenfeststellungen blieben unstreitig. Es ging um die Fortführung des Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof in arbeitsgerichtlicher Zuständigkeit. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war bereits ergangen und angefochten worden. Im Revisionsverfahren wurde die materielle Auseinandersetzung nicht weiter betrieben. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts blieb damit maßgeblich. • Die Revision war in der Sache nicht erfolgreich, sodass das Bundesarbeitsgericht die angefochtene Entscheidung bestätigte. • Da die Parteien auf Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichteten, erfolgte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ohne weitere inhaltliche Erörterungen der tatsächlichen Voraussetzungen. • Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Zurückverweisung gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor; deshalb war die Revision zurückzuweisen. • Nach den prozessualen Grundsätzen hat der unterlegene Revisionär die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 (18 Sa 1578/14) wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Mangels vorgetragenem Tatbestand und Entscheidungsgründen durch die Parteien erfolgte keine weitergehende inhaltliche Prüfung; es lagen keine Rechtsfehler vor, die eine Aufhebung oder Abänderung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils erforderten. Damit bleibt die vorinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen und die Rechtsfolgen daraus sind für den Kläger nachteilig.