Urteil
4 AZR 498/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht nur über die Revision entscheidet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten • Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht nur über die Revision entscheidet. Die Parteien legten bei den Vorinstanzen den Tatbestand und die Entscheidungsgründe gemeinsam nieder. Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt. Streitgegenstand war die Überprüfung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts durch das Bundesarbeitsgericht. Weitere konkrete Tatsachen, Ansprüche oder prozessuale Details wurden von den Parteien nicht vorgetragen, da sie auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichteten. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision auf Grundlage der vorliegenden Anträge und der prozessualen Lage. Es ging insbesondere um die Zulässigkeit und Begründetheit der vom Kläger erhobenen Rügen gegen das landesgerichtliche Urteil. Die Entscheidung beschränkt sich deshalb auf die Frage der Revisionsrückweisung und der Kostenverteilung. • Die Revision war nicht begründet; die vom Kläger geltend gemachten Rügen führten nicht zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils. • Da die Parteien die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen aufgegeben hatten, beschränkte sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf die rechtsfehlerüberprüfenden Aspekte der Revision. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler im landesgerichtlichen Urteil bestand kein Anlass zur Zurückverweisung oder zur teilweisen Stattgabe der Revision. • Kostenrechtlich ist der Kläger als Unterlegener in der Revision gemäß den prozessualen Regelungen zur Kostenverteilung zur Tragung der Revisionskosten verurteilt. • Rechtliche Grundlagen der Entscheidungsprüfung ergeben sich aus den prozessualen Vorschriften des Arbeitsgerichtsverfahrens und den allgemeinen zivilprozessualen Revisionsrechtsprechungen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 (Az. 18 Sa 1575/14) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Es lagen keine ausreichenden Rechtsfehler vor, die eine Aufhebung oder Änderung des landesgerichtlichen Urteils gerechtfertigt hätten. Wegen des Verzichts der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe war die Überprüfung auf die zulässigen Revisionsrügen beschränkt. Damit bleibt das landesgerichtliche Urteil in vollem Umfang bestehen und der Kläger bleibt unterlegene Partei.